{"id":10005,"date":"2015-09-01T00:00:00","date_gmt":"2015-08-31T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10005"},"modified":"2015-09-01T00:00:00","modified_gmt":"2015-08-31T22:00:00","slug":"ueber-die-weltanschaulich-neutrale-weltanschauung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10005","title":{"rendered":"\u00dcber die weltanschaulich neutrale Weltanschauung!?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antikommunismus hat in Deutschland bekanntlich eine lange Tradition. Nach mehreren Anlaufversuchen musste die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) auch in der entnazifizierten Bundesrepublik vorzeitig das politische Handtuch werfen. Obwohl im Bundestag zun\u00e4chst vertreten, gelang es ihr nicht, dem vermeintlich pluralistischen Mehrparteiensystem der parlamentarischen Demokratie ihren Hammer und Sichel aufzudr\u00fccken und die bunte Parteienlandschaft mitzugestalten. Nach bew\u00e4hrter Manier versetzte die noch junge BRD dem ideologischen Kontrahenten das vierte Parteiverbot in Folge. Als unersch\u00fctterlichen Beweis ihrer ablehnenden Haltung gegen\u00fcber den \u201eSozis\u201c, erlie\u00df die Regierung Adenauer bereits im Jahr 1950 den sogenannten \u201eAdenauer-Erlass\u201c, der ein Berufsverbot im \u00f6ffentlichen Dienst f\u00fcr all jene einl\u00e4utete, die als Verfassungsfeinde gebrandmarkt wurden. Und so honorierte die Bundesregierung partei\u00fcbergreifend diesen \u201eb\u00fcrgerlichen Ungehorsam\u201c k\u00fcnftig mit einer institutionellen Ausgrenzung Andersdenkender.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer aber glaubt, dies sei ein Relikt vergangener Autorit\u00e4tstage, sei angesichts aktueller Entwicklungen eines Besseren belehrt. Denn die Erhebung in den Beamtenstand gilt noch immer als Feuertaufe f\u00fcr die Betroffenen, ihre bedingungslose Verfassungstreue unter Beweis zu stellen. Insofern scheinen derartige Ma\u00dfnahmen seither keineswegs an Attraktivit\u00e4t eingeb\u00fc\u00dft zu haben. Besonders bekommen dies hierzulande muslimische Frauen zu sp\u00fcren, die trotz der seit Jahren kontrovers gef\u00fchrten Kopftuchdebatte an der islamischen Kleidungsvorschrift festhalten. F\u00fcr den Berufseinstieg im \u00f6ffentlichen Dienst sehen sie sich in weiten Teilen der Bundesrepublik mit einem \u00e4hnlichen Berufsverbot konfrontiert. Nachdem jedoch das Bundesverfassungsgericht im M\u00e4rz dieses Jahres ein pauschales Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrerinnen aufhob und mit dem n\u00f6tigen juristischen Fallstrick die Entscheidungsbefugnis im Zweifelsfall auf die einzelnen Schulen verlagerte, breitete sich vor allem in der muslimischen Community rasch das Gef\u00fchl aus, einen ersten Etappensieg davongetragen zu haben. Best\u00e4rkt wurde sie zudem durch den aktuellen Fall einer muslimischen Jurastudentin aus Berlin-Neuk\u00f6lln, die aufgrund ihres Kopftuchs f\u00fcr ein Rechtsreferendariat im Bezirksamt zun\u00e4chst abgewiesen wurde und im Zuge eines medialen Schlagabtauschs schlie\u00dflich die besagte Stelle antreten durfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Trotz dieser von vielen Muslimen positiv gedeuteten Entwicklung, wird die ideologische Substanz dieser Debatte und somit der eigentliche Untersuchungsgegenstand, n\u00e4mlich die Auseinandersetzung mit den Kernargumenten der Gegner, verkannt. Gem\u00e4\u00df dem Neutralit\u00e4tsgesetz aus dem Jahr 2005, sei jegliche Zurschaustellung religi\u00f6ser, politischer oder weltanschaulicher Symbole im \u00f6ffentlichen Dienst unzul\u00e4ssig, verletze sie doch den neutralen Charakter des Staates. Das Kopftuch transportiere dagegen die innere \u00dcberzeugung seiner Tr\u00e4gerin nach au\u00dfen, die dem \u201epolitischen Islam\u201c zuzuordnen sei und folglich im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Auf diese Weise k\u00f6nne der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht mehr gew\u00e4hrleistet werden und ein zus\u00e4tzliches Konfliktpotenzial in den Schulen sei dadurch vorprogrammiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entsprechend dieser Lesart soll der \u00d6ffentlichkeit einerseits suggeriert werden, das Kopftuch sei die eigentliche Triebfeder des jahrelangen Rechtsstreits. Eine konstruktive L\u00f6sung scheitere haupts\u00e4chlich an der widerspenstigen Haltung seiner Tr\u00e4gerinnen und der fehlenden Kompromissbereitschaft, die Kopfbedeckung w\u00e4hrend des Dienstes abzulegen. Gleichzeitig geriert sich der Staat als neutraler Akteur, der durch seinen s\u00e4kularen Charakter keine Religion bzw. Weltanschauung bevorzuge und dementsprechend als Verfechter einer multiethnischen und multireligi\u00f6sen Gesellschaft auftritt. Dass der Staat jedoch selbst \u00fcber ein autarkes Wertesystem verf\u00fcgt, dessen Unantastbarkeit durch das Grundgesetz verbrieft wurde, kehren die Verantwortlichen nur allzu gerne unter den sagenumwobenen Teppich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das in den Gerichtsurteilen vorgebrachte Argument der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t ist sowohl in seinem sprachlichen als auch kulturhistorischen Kontext zu betrachten. Durch die enorme Abstraktionsf\u00e4higkeit der deutschen Sprache ergibt sich f\u00fcr Juristen eine bereits im Grundgesetz angelegte sprachliche Schwierigkeit, Begriffe wie Religion und Weltanschauung mit einer allgemeing\u00fcltigen Definition zu versehen. Als Abgrenzungsmerkmal wird in einschl\u00e4gigen Kommentaren zum Grundgesetz regelm\u00e4\u00dfig auf die transzendente Bezugnahme von Religionen verwiesen. Weltanschauungen seien hingegen als \u201egedankliche Systeme zu verstehen, die eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bieten, ohne dabei auf (\u2026) die Idee der Transzendenz zur\u00fcckzugreifen\u201c. Obwohl aus dieser Definition der profane Charakter einer Weltanschauung klar hervorgeht und das Grundgesetz samt seiner zugrunde liegenden Werteordnung darunter f\u00e4llt, versuchen seine Apologeten, das M\u00e4rchen eines neutralen Staates dennoch aufrechtzuerhalten. Hierbei bedienen sie sich einer abwegigen Differenzierung der Begriffe \u201eWerte\u201c und \u201eWeltanschauung\u201c, die ihnen einen gedanklichen Spielraum verschafft. Dadurch soll ganz im Sinne der Aufkl\u00e4rung der vermeintlichen Aversion gegen\u00fcber dogmatischen und absoluten Weltbildern Ausdruck verliehen werden. Allerdings erscheint diese Geisteshaltung gerade im Hinblick auf die deutsche Aufkl\u00e4rung nicht nachvollziehbar.Schlie\u00dflich ist der deutsche Begriff der \u201eWeltanschauung\u201c zum ersten Mal in den Schriften von Kant aufzufinden und wurde sp\u00e4ter auch von den Nationalsozialisten stolz in Empfang genommen. Dieser Umstand wirkt umso bedenklicher, platzierten die \u201eGr\u00fcnderv\u00e4ter der BRD\u201c die aus der Kant\u2018schen Philosophie entlehnte Vokabel der \u201eW\u00fcrde des Menschen\u201c gleich in den ersten Artikel des Grundgesetzes. Das Sezieren philosophischer Elemente aus der eigenen Kulturgeschichte und ihr selektiver Einsatz in der heutigen Zeit geh\u00f6rt hierzulande offensichtlich zu einer hochgesch\u00e4tzten Tugend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dieser niedertr\u00e4chtigen Mixtur an sprachlichem und philosophischem Wirrwarr, lassen sich knifflige Rechtsfragen dieser Art gekonnt meistern, ohne dabei selbst in den Verdacht eines weltanschaulichen Alleingeltungsanspruchs zu geraten. Dass die Kopftuchdebatte in der gesellschaftspolitischen wie auch in der juristischen Auseinandersetzung stets unter dem Gesichtspunkt der eigenen Wertvorstellungen untersucht und bewertet wird, bleibt angesichts der praktizierten Wortklauberei v\u00f6llig unbeachtet. Der verzweifelte Versuch, dem Staat und seinen Amtstr\u00e4gern einen weltanschaulich-neutralen Anstrich zu verleihen, entpuppt sich bei n\u00e4herer Betrachtung als drittklassige Augenwischerei. Denn die im Grundgesetz verankerten Werte bilden nicht nur die Basis f\u00fcr das politische System und das gesellschaftliche Zusammenleben.Vielmehr konstituiert sich durch den S\u00e4kularismus, der pers\u00f6nlichen Freiheit und der damit verbundenen Selbstbestimmung des Menschen ein weltanschaulicher Rahmen. Auf dieser Grundlage m\u00f6gen sich zwar unterschiedliche Weltbilder und Lebensentw\u00fcrfe entwickeln; sie alle haben jedoch stets systemimmanent zu bleiben. Dass dieser Gesinnungsprozess nicht dem Zufall \u00fcberlassen wird, ist dem per Grundgesetz festgelegten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag geschuldet. Dieser sieht laut der st\u00e4ndigen Konferenz der Kultusminister der L\u00e4nder vor, einen st\u00e4rkeren Fokus auf die Vermittlung demokratischer Prinzipien zu setzen. In concreto bedeutet dies, dass den Sch\u00fclern die in der Verfassung verankerten Werte der \u201eunantastbaren Menschenw\u00fcrde\u201c (Art. 1, Abs. 1 GG), der \u201eunverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechte\u201c (Art. 1, Abs. 2 GG), der \u201efreien Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung\u201c (Art. 2, Abs. 1 GG), der \u201eGleichberechtigung der Geschlechter\u201c (Art. 3, Abs. 1 GG) sowie der \u201eGlaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Meinungsfreiheit\u201c (Art. 4, Abs.1 u. Art. 5, Abs.1 GG) soweit schmackhaft gemacht werden sollen, bis sie Dreh- und Angelpunkt ihrer Identit\u00e4tsbildung sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund scheint es geradezu absurd, die Staatsdiener der BRD von diesem Erziehungsprozess auszunehmen und ihnen die metaphysische F\u00e4higkeit zu unterstellen, staatliche \u00c4mter frei von jeglichen weltanschaulichen Dispositionen ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Gerade im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht gleichen derartige Aussagen der surrealen Vorstellung, die Wutanf\u00e4lle Roland Freislers w\u00e4ren auf seine weltanschauliche Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber den angeklagten \u201eVolkszersetzern\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren. Nach eigener Darstellung kommt\u201eden H\u00fctern der Verfassung\u201c n\u00e4mlich die Aufgabe zu, das Grundgesetz zu sch\u00fctzen. Dies impliziert insbesondere\u201e(\u2026) der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung (zu) verschaffen\u201c und \u201edie Durchsetzung der Grundrechte\u201c sicherzustellen. Gelinde ausgedr\u00fcckt sind Schutz und Durchsetzung der Grundrechte nur m\u00f6glich, wenn sich die Verfassungsrichter mit der hiesigen Werteordnung identifizieren und sie als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung verfassungsrelevanter Fragen heranziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gr\u00fcnderv\u00e4ter des Bundesverfassungsgerichts haben bereits in der Urteilsbegr\u00fcndung des KPD-Verbots im Jahre 1956 deutlich gezeigt, was sie unter religi\u00f6s-weltanschaulicher Neutralit\u00e4t verstehen. Die Enth\u00fcllung der ideologischen Gegens\u00e4tze beider Systeme und die kritische Bewertung der marxistisch-leninistischen Lehre aus Sicht der \u201efreiheitlichen Demokratie\u201c sind nichts weiter als das Produkt einer in sich geschlossenen Weltanschauung, die ihre Grundwerte f\u00fcr \u201eunantastbar\u201c erkl\u00e4rt. Angesichts dieser Tatsachen erscheinen die kapitalistischen Hohepriester in der Rolle eines politischen Quacksalbers, der seine hom\u00f6opathische Ideologie lobpreist, die frei von jeglichen Inhalten und Wirkstoffen auf wundersame Weise eine gesellschaftliche Integrit\u00e4t zu schaffen verspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Antikommunismus hat in Deutschland bekanntlich eine lange Tradition. 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