{"id":10334,"date":"2018-12-21T00:00:00","date_gmt":"2018-12-21T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10334"},"modified":"2018-12-21T00:00:00","modified_gmt":"2018-12-21T00:00:00","slug":"das-verbot-des-sezierens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10334","title":{"rendered":"Das Verbot des Sezierens"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><strong>Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><strong>Antwort auf eine Frage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><strong>Das Verbot des Sezierens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verbot, sich an der Unantastbarkeit eines Toten zu vergreifen und das Verbot jeder T\u00e4tigkeit oder Aussage, die den Toten verletzt, stehen mit expliziter Hadith-Aussage fest. So wird berichtet,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u0623\u0646 \u0631\u062c\u0644\u0627 \u0643\u0627\u0646 \u064a\u062d\u0641\u0631 \u0642\u0628\u0631\u0627 \u0641\u0639\u062b\u0631 \u0623\u062b\u0646\u0627\u0621 \u0627\u0644\u062d\u0641\u0631 \u0639\u0644\u0649 \u0639\u0638\u0627\u0645 \u0645\u064a\u062a \u0641\u0643\u0633\u0631\u0647\u0627 \u0639\u0644\u0649 \u0645\u0631\u0623\u0649 \u0645\u0646 \u0627\u0644\u0631\u0633\u0648\u0644 \u0635\u0644\u0649 \u0627\u0644\u0644\u0647 \u0639\u0644\u064a\u0647 \u0648\u0633\u0644\u0645 \u0641\u0642\u0627\u0644 \u0627\u0644\u0631\u0633\u0648\u0644 \u0639\u0644\u064a\u0647 \u0627\u0644\u0633\u0644\u0627\u0645 (\u0643\u0633\u0631 \u0639\u0638\u0645 \u0627\u0644\u0645\u064a\u062a \u0643\u0643\u0633\u0631 \u0639\u0638\u0645 \u0627\u0644\u062d\u064a\u060c \u062b\u0645 \u0642\u0627\u0644 \u0644\u0647 : \u062f\u0633\u0647\u0627)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>dass ein Mann ein Grab aushob. W\u00e4hrend des Grabens fand er Knochen eines Toten. Er brach sie vor den Augen des Gesandten (s). Da sprach der Gesandte (s):<\/strong> <strong>\u201eDas Brechen des Knochens eines Toten ist gleich dem Brechen des Knochens eines Lebendigen.\u201c Dann sagte er (s) zum ihm: \u201eVergrabe sie!\u201c<\/strong> D.\u00a0h., vergrabe sie in der Erde. Und von \u02bf\u0100\u02bei\u0161a (r) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:<\/p>\n\n\n\n<section class=\"wp-block-kommy-hadith-block\"><p class=\"hadith-block-arabic\"><span class=\"hadith-block-arabic-content\">\u0643\u0633\u0631 \u0639\u0638\u0645 \u0627\u0644\u0645\u064a\u062a \u0643\u0643\u0633\u0631\u0647 \u062d\u064a\u0627<\/span><\/p><p class=\"hadith-block-trans-ref\"><span class=\"hadith-block-translation\">Einem Toten die Knochen zu brechen ist so, als ob man sie ihm lebendig bricht.<\/span><\/p><\/section>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Tradierung bei ibn M\u0101\u011fa im Hadith von Um Salama hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<section class=\"wp-block-kommy-hadith-block\"><p class=\"hadith-block-arabic\"><span class=\"hadith-block-arabic-content\">\u0643\u0633\u0631 \u0639\u0638\u0645 \u0627\u0644\u0645\u064a\u062a \u0643\u0643\u0633\u0631\u0647 \u062d\u064a\u0627 \u0641\u064a \u0627\u0644\u0627\u062b\u0645<\/span><\/p><p class=\"hadith-block-trans-ref\"><span class=\"hadith-block-translation\">Einem Toten die Knochen zu brechen ist gleich in der S\u00fcnde, als ob man sie ihm lebendig bricht.<\/span><span class=\"hadith-block-reference\"><span>[<\/span><span class=\"hadith-block-reference-content\">Ibn Maga<\/span><span>]<\/span><\/span><\/p><\/section>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier also mit dem Zusatz \u201ein der S\u00fcnde\u201c. Dies betraf das Verbot, die Unantastbarkeit des Toten zu verletzen. Was das Verbot anbelangt, ihm Leid zuzuf\u00fcgen, so berichtet al-Bu\u1e2b\u0101r\u012b von \u02bf\u0100\u02bei\u0161a (r), die sagte: <em>Es sprach der Gesandte Allahs (s):<\/em><\/p>\n\n\n\n<section class=\"wp-block-kommy-hadith-block\"><p class=\"hadith-block-arabic\"><span class=\"hadith-block-arabic-content\">\u0644\u0627 \u062a\u0633\u0628\u0648\u0627 \u0627\u0644\u0627\u0645\u0648\u0627\u062a \u0641\u0627\u0646\u0647\u0645 \u0642\u062f \u0627\u0641\u0636\u0648\u0627 \u0627\u0644\u0649 \u0645\u0627 \u0642\u062f\u0645\u0648\u0627<\/span><\/p><p class=\"hadith-block-trans-ref\"><span class=\"hadith-block-translation\">Beschimpft die Toten nicht, denn sie haben das erlangt, was sie vorgelegt haben.<\/span><span class=\"hadith-block-reference\"><span>[<\/span><span class=\"hadith-block-reference-content\">Tirmi\u1e0f\u012b <\/span><span>]<\/span><\/span><\/p><\/section>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Tradierung bei at-Tirmi\u1e0f\u012b von al-Mu\u0121\u012bra hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<section class=\"wp-block-kommy-hadith-block\"><p class=\"hadith-block-arabic\"><span class=\"hadith-block-arabic-content\">\u0644\u0627 \u062a\u0633\u0628\u0648\u0627 \u0627\u0644\u0627\u0645\u0648\u0627\u062a \u0641\u062a\u0624\u0630\u0648\u0627 \u0627\u0644\u0627\u062d\u064a\u0627\u0621<\/span><\/p><p class=\"hadith-block-trans-ref\"><span class=\"hadith-block-translation\">Beschimpft die Toten nicht, denn ihr verletzt damit die Lebenden.<\/span><\/p><\/section>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und A\u1e25mad berichtet in geschlossener Kette einen Hadith von \u02bfAmr ibn \u1e24azm al-An\u1e63\u0101r\u012b, der sagte: <em>Der Gesandte Allahs (s) sah, wie ich mich an ein Grab lehnte. Da sprach er:<\/em><\/p>\n\n\n\n<section class=\"wp-block-kommy-hadith-block\"><p class=\"hadith-block-arabic\"><span class=\"hadith-block-arabic-content\">\u0644\u0627 \u062a\u0624\u0630 \u0635\u0627\u062d\u0628 \u0627\u0644\u0642\u0628\u0631<\/span><\/p><p class=\"hadith-block-trans-ref\"><span class=\"hadith-block-translation\">F\u00fcge dem Grabbewohner kein Leid zu!<\/span><\/p><\/section>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Hadithe belegen klar das Verbot, einem Toten den Arm zu brechen oder ihn durch Worte oder Handlungen Leid zuzuf\u00fcgen. Auch machen sie deutlich, dass der Tote dem Lebenden hierbei gleichzusetzen ist. Genauso wie es verboten ist, einem Lebenden Leid zuzuf\u00fcgen, ist es auch verboten, dies bei einem Toten zu tun, sei es durch Worte, wie das Beschimpfen, oder durch Handlungen, wenn man sich z.\u00a0B. auf sein Grab setzt, ihm den Knochen bricht oder ihm Anderes antut. Daraus l\u00e4sst sich der Rechtsspruch ableiten, dass der Tote hinsichtlich seiner Unantastbarkeit dem Lebenden gleichgesetzt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn es also verboten ist, einem Lebenden durch Schlagen, Beschimpfen, Verletzen, durch das Quetschen von Gliedma\u00dfen oder durch irgendeine Form des \u00dcbergriffs Leid zuzuf\u00fcgen, so ist dies bei einem Toten ebenso untersagt, und zwar f\u00fcr jede Art des \u00dcbergriffs, die auch bei einem Lebenden als \u00dcbergriff gilt. Hier wird der Tote mit dem Lebenden gleichgesetzt, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Muslim oder Ungl\u00e4ubigen handelt, da die Aussage allgemeing\u00fcltig ist und somit den Muslim als auch den Ungl\u00e4ubigen umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Verbot, dem Toten, wie es auch f\u00fcr den Lebenden gilt, in irgendeiner Weise Leid zuzuf\u00fcgen, ist nicht etwa deshalb ergangen, weil der Tote den Schmerz genauso sp\u00fcrt wie der Lebende, auch wenn es in einigen Hadithen so erw\u00e4hnt wird. Denn es handelt sich hierbei um eine \u00fcbersinnliche, f\u00fcr uns nicht wahrnehmbare Angelegenheit, die zu den Glaubens\u00fcberzeugungen (<em>\u02bfaq\u0101\u02beid<\/em>) z\u00e4hlt und folglich nur mit einem definitiven Beweis feststeht. Das Verbot gilt vielmehr aus dem einzigen Grund, weil eine Untersagung ergangen ist. Die Tatsache, dass der Gesandte (s) es untersagte, dem Toten Leid zuzuf\u00fcgen, und erw\u00e4hnte, dass die Verletzung des Knochens eines Toten mit der Verletzung des Knochens eines Lebenden gleichzusetzen ist, beweist, dass der \u00dcbergriff auf einen Toten genauso zu verurteilen ist wie der \u00dcbergriff auf einen Lebenden. Ein solcher \u00dcbergriff ist daher verboten. Zudem enth\u00e4lt der Bericht bei ibn M\u0101\u011fa die Erg\u00e4nzung \u201ein der S\u00fcnde\u201c, um den \u00c4hnlichkeitsaspekt zwischen dem \u00dcbergriff auf einen Lebenden und einen Toten zu verdeutlichen. Er ist also gleich vom Aspekt der S\u00fcnde her und nicht vom Aspekt der Gew\u00e4hrleistung bzw. der Vergeltung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund dessen ist es verboten, menschliche Leichen in irgendeiner Form zu sezieren. Dieses Verbot gilt f\u00fcr alle Leichen, seien es Leichen von Muslimen oder Ungl\u00e4ubigen, denn jegliches Sezieren in welcher Form auch immer ist bei lebendigen K\u00f6rpern verboten. Folglich gilt das Verbot ebenso bei Toten, da Lebende und Tote in diesem Fall gleichgestellt sind. Genauso wie es erlaubt ist, bei einem Lebenden aus medizinischen Gr\u00fcnden eine Operation durchzuf\u00fchren, wie z.&nbsp;B. die Entfernung einer Lunge oder eines Beines, um ihn selbst und nicht jemand anderen zu heilen, ist es auch erlaubt, bei einem Toten einen Eingriff vorzunehmen, um ihn beispielsweise zu konservieren, da es auch hier um seine eigene Behandlung geht und nicht um die eines anderen.&nbsp; Und was bei einem Lebenden verboten ist zu tun, ist auch bei einem Toten in keiner Weise zul\u00e4ssig. Dies bezieht sich nicht nur auf das im Hadith erw\u00e4hnte Brechen eines Knochens, sondern schlie\u00dft jede Art der Verletzung mit ein. Denn der Hadith untersagt nicht (nur) das Brechen eines Knochens, vielmehr berichtet er dar\u00fcber, dass das Brechen des Knochens eines Toten gleich dem Brechen des Knochens eines Lebenden ist. Indem er das Brechen des Knochens eines Toten deshalb untersagt hat, weil es dem Brechen des Knochens eines Lebenden gleichgestellt ist, hat er damit jede Handlung an einem Toten untersagt, die an einem Lebenden untersagt w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies ist der islamische Rechtsspruch bez\u00fcglich des Sezierens. Er umfasst jede Form des Sezierens aus welchem Grund auch immer, sei es um die Todesursache bei einem Verbrechen festzustellen, um Medizin an Universit\u00e4ten zu lehren, um Gegenst\u00e4nde herauszuholen, die der Tote verschluckt hatte, oder aus anderen Gr\u00fcnden. All das ist gem\u00e4\u00df der Hadith-Aussage verboten &#8211; <em>\u1e25ar\u0101m.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier kann nicht behauptet werden, dass die Sezierung zu Lehrzwecken erlaubt sei, weil die allgemein ergangenen Belege zum Erwerb von Bildung sie mit einschl\u00f6ssen. Diese umfassen n\u00e4mlich jede Art von Bildung, also auch das Sezieren zum Erlernen von Medizin. Das kann deshalb nicht behauptet werden, weil die Einbeziehung einer Sache unter die allgemeinen Belege nur dann richtig ist, wenn spezifisch dazu kein Text ergangen ist. Hier existiert aber ein allgemeing\u00fcltiger Text, der das Sezieren verbietet. Er umfasst somit jede Art des Sezierens, auch zum Zwecke der Lehre. Seine Allgemeing\u00fcltigkeit umfasst die Lehre und auch jeden anderen Zweck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demzufolge ist das Sezieren von Leichen an den medizinischen Fakult\u00e4ten verboten. Den Professoren ist das Sezieren verboten, um die Studenten zu unterrichten, und den Studenten ist es verboten, zu Lernzwecken auch nur etwas an einer Leiche zu sezieren. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sie Muslime oder Ungl\u00e4ubige sind. Denn das hier ergangene Verbot z\u00e4hlt nicht zu jenen Untersagungen, von denen die Ungl\u00e4ubigen ausgenommen sind, da es weder ihre Glaubens\u00fcberzeugungen betrifft noch zu den Angelegenheiten geh\u00f6rt, die ihnen zugebilligt wurden. So ist es f\u00fcr s\u00e4mtliche Professoren und Studenten verboten, irgendeine Seziert\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren, sei es an der Leiche eines Muslims oder eines Ungl\u00e4ubigen. Und der Staat wird seinerseits das Sezieren untersagen und jeden bestrafen, der Sezierungen vornimmt, sei er ein Muslim oder ein Ungl\u00e4ubiger.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was die Muslime anlangt, die an den sich in der St\u00e4tte des Unglaubens befindlichen Universit\u00e4ten Medizin studieren wollen, so m\u00fcssen sie sich vom Sezieren fernhalten, selbst wenn es zur Aufgabe des Studiums f\u00fchren sollte. Denn das Streben nach Wissen, auch wenn es sich um eine Pflicht handelt und den Grad der Notwendigkeit erreicht, erlaubt in keiner Weise das Begehen einer S\u00fcnde. Es f\u00e4llt auch nicht unter den Beleg f\u00fcr Notsituationen (<em>i\u1e0d\u1e6dir\u0101r<\/em>), da dieser spezifisch f\u00fcr die Nahrungseinnahme und im Fall des sicheren Todes gilt. Auf das Studium der Medizin trifft er nicht zu, auch wenn es sich dabei um eine Notwendigkeit im (modernen) Leben handelt, denn Notwendigkeiten erlauben die Verbote nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nun bleibt noch eine Frage zu kl\u00e4ren: Wenn der Lebende seinen K\u00f6rper nach dem Tode dem medizinischen Sezieren zur Verf\u00fcgung stellt oder seine Augen, seine Nieren oder irgendein Organ seines K\u00f6rpers spendet, sei es zu Lebzeiten oder nach seinem Tode, dann w\u00fcrde es weder einen \u00dcbergriff auf ihn bedeuten noch eine Verletzung. In diesem Falle m\u00fcsste das Sezieren doch erlaubt sein, nachdem es um das Prinzip geht, dass der Tote dem Lebenden gleichgestellt ist?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem ist zu entgegnen, dass sich eine Organspende zu Lebzeiten von einer Spende nach dem Tode unterscheidet. Denn eine Spende bzw. eine Erlaubnis zur Organentnahme nach dem Tod ist aus zwei Gr\u00fcnden definitiv verboten: Zum einen besitzt der Tote nichts, zum anderen besitzt der Lebende nach seinem Tod nichts mehr von seinem Eigentum. Daher ist diese Spende unzul\u00e4ssig und die erteilte Erlaubnis nicht rechtens. Auch ein Testament gew\u00e4hrt dem Lebenden kein Eigentum nach seinem Tod. Nur sein Verm\u00f6gen ist davon ausgenommen. So kann er ein Drittel seines Verm\u00f6gens ohne Einverst\u00e4ndnis der Erben vermachen und mit ihrem Einverst\u00e4ndnis sein ganzes Verm\u00f6gen. Dies stellt eine Ausnahme f\u00fcr eine bestimmte Sache dar, und der Textbeleg ist auf diese Sache beschr\u00e4nkt. Daher wird die durch einen Lebenden testamentarisch verf\u00fcgte Spende seiner Augen, seiner Niere oder irgendeines Organs seines K\u00f6rpers nicht durchgef\u00fchrt, da der diesbez\u00fcgliche Gesetzestext spezifisch f\u00fcr das Verm\u00f6gen gilt und nichts Anderes umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was nun die Organspende betrifft, die zu Lebzeiten entnommen wird, so gilt Folgendes: F\u00fchrt die Entnahme des Organs zum Tod des Spenders, wie z.&nbsp;B. bei der Entnahme seines Herzens, so ist es untersagt, da es dem Menschen verboten ist, sich selbst zu t\u00f6ten oder sich selbst durch andere freiwillig t\u00f6ten zu lassen. Dies k\u00e4me einem Selbstmord gleich. F\u00fchrt die Organentnahme hingegen nicht zu seinem Tod, wie bei der Entnahme eines Auges oder einer Niere, so ist es zul\u00e4ssig. Denn f\u00fcr die Organe des K\u00f6rpers gilt bei Verletzung das S\u00fchnegeld (<em>diya<\/em>). Demjenigen, dem das Auge ausgeschlagen oder die Nase eingedr\u00fcckt wurde, ist es erlaubt, das S\u00fchnegeld daf\u00fcr zu nehmen oder darauf zu verzichten und dem T\u00e4ter zu verzeihen. Das bedeutet, dass es ihm erlaubt ist, sein Auge oder seine Niere zu spenden, denn die Erlaubnis zum Verzicht auf die Vergeltung (<em>qi\u1e63\u0101\u1e63<\/em>) bzw. auf das S\u00fchnegeld steht mit einer Hadith-Aussage fest. Verzeiht jemand, dem sein Auge ausgeschlagen wurde, dem T\u00e4ter, so spendet er im Grunde das S\u00fchnegeld oder verzichtet auf die Wiedervergeltung (<em>qi\u1e63\u0101\u1e63<\/em>). In gleicher Weise steht es ihm zu, jemandem sein Auge zu spenden. Denn der Besitz des S\u00fchnegeldes f\u00fcr das Organ bedeutet den Besitz des Organs. Ist jedoch ein Beleg ergangen, der das Entnehmen eines bestimmten Organs verbietet, wie z.&nbsp;B. die Untersagung der Kastration, so wird die Entnahme dieses Organs verboten, wobei die Erlaubnis f\u00fcr die restlichen Organe bestehen bleibt. Demzufolge ist es dem Lebenden erlaubt, eines seiner Organe zu spenden, solange es ihm zu Lebzeiten entnommen wird. Ausgenommen davon sind jene Organe, die mit dem sexuellen Aspekt verbunden sind. Diese zu entnehmen ist untersagt, da sie der Hadith \u00fcber das Kastrationsverbot umfasst. Das trifft jedoch nicht auf das Sezieren zu, sondern allein auf die Organentnahme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier kann nicht behauptet werden, dass die Angeh\u00f6rigen eines Get\u00f6teten das Recht h\u00e4tten, auf S\u00fchnegeld und Wiedervergeltung (<em>qi\u1e63\u0101\u1e63<\/em>) zu verzichten, folglich bes\u00e4\u00dfen sie auch den Toten und seine Organe. Das kann deshalb nicht gesagt werden, weil das islamische Gesetz den Angeh\u00f6rigen des Get\u00f6teten nur das Recht auf Blutgeld und Wiedervergeltung sowie das Recht auf den Verzicht darauf gew\u00e4hrt hat. Dieses Recht resultiert jedoch nicht aus dem Eigentum des K\u00f6rpers, d.&nbsp;h., sie besitzen den K\u00f6rper des Toten nicht. Was das islamische Recht ihnen gew\u00e4hrt hat, ist auf die Sache beschr\u00e4nkt, die ihnen gew\u00e4hrt wurde, und umfasst nichts Anderes. Sie besitzen also nur das, was ihnen der Islam zugebilligt hat, n\u00e4mlich das Recht auf Vergeltung (<em>qi\u1e63\u0101\u1e63<\/em>), auf Blutgeld (<em>diya<\/em>) und das Recht auf den Verzicht darauf. Anderes besitzen sie nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund dessen haben die Angeh\u00f6rigen des Toten nicht das Recht, eines seiner Organe zu spenden oder zu erlauben, dass eines seiner Organe entnommen wird. Denn weder haben sie die Befugnis dazu (weil sie den K\u00f6rper des Toten nicht besitzen) noch hat ihnen der Islam dieses Recht gew\u00e4hrt noch z\u00e4hlen die Organe zu dem, was der Tote ihnen vererben kann. Daher ist das Sezieren des Toten oder die Entnahme eines seiner Organe von keinem Aspekt her gestattet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7 Rab\u012b\u02bf al-Auwal 1390 n.&nbsp;H.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12.05.1970 n.&nbsp;Chr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Antwort auf eine Frage: Das Verbot, sich an der Unantastbarkeit eines Toten zu vergreifen und das Verbot jeder T\u00e4tigkeit oder Aussage, die den Toten verletzt, stehen mit expliziter Hadith-Aussage fest.<\/p>\n","protected":false},"author":45,"featured_media":12259,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[9],"tags":[1498,1739,2391,2595],"class_list":["post-10334","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-islamrechtliche-fragen-und-antworten","tag-knochen","tag-mensch","tag-sezierens","tag-tot"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10334","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/45"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=10334"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10334\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/12259"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=10334"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=10334"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=10334"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}