{"id":10342,"date":"2019-01-14T00:00:00","date_gmt":"2019-01-13T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10342"},"modified":"2019-01-14T00:00:00","modified_gmt":"2019-01-13T23:00:00","slug":"strategische-assimilation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10342","title":{"rendered":"Strategische Assimilation"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Leitfrage der vierten Islamkonferenz, die in Berlin vor kurzem begann, lautete: Wie k\u00f6nnte ein deutscher Islam aussehen? Die Antwort darauf war im Grunde genommen nicht neu. Die Muslime m\u00fcssten ein Islamverst\u00e4ndnis entwickeln, das sich an Demokratie und Menschenrechten orientiert. Gleichzeitig sei eine kritische Haltung gegen\u00fcber dem eigenen Werteverst\u00e4ndnis einzunehmen. Es ist unterm Strich dieselbe Vision, wie sie bereits von Otto Schily in seiner Rolle als Bundesinnenminister 2002 formuliert wurde \u2013 wenn auch in einem viel deutlicheren Ton: Die beste Form der Integration ist Assimilierung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obgleich die Schily-Doktrin seitdem als Basis f\u00fcr die Integrationspolitik fungiert, gelang es den politischen Akteuren in Deutschland auch im Jahr 2018 nicht, aus dieser Vision heraus ein tragf\u00e4higes Konzept f\u00fcr eine erfolgreiche Integration der muslimischen Community zu erstellen. Zu viele Fragen f\u00fchrten in der Mehrheitsgesellschaft wie auch unter Muslimen zu erheblichen Differenzen. Die Fl\u00fcchtlingskrise, das Wahlverhalten t\u00fcrkischer Mitb\u00fcrger sowie die Debatte um Leitkultur, Multikulturalismus, Integration und Assimilation. Gehen die Muslime mit ihren Forderungen, am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen oder in der Schule das Gebet verrichten zu wollen, nicht langsam zu weit?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eigentlich h\u00e4tten derartige Fragen l\u00e4ngst gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Denn das Grundgesetz in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben den daf\u00fcr notwendigen Ordnungsrahmen l\u00e4ngst definiert und liefern somit Antworten auf die Frage, welche Rechte den hierlebenden Muslimen zustehen. Zu beobachten ist in der Mehrheitsgesellschaft jedoch ein seltsames Ph\u00e4nomen. Es existiert n\u00e4mlich eine enorme Diskrepanz zwischen dem, was die Verfassung und die darin verbrieften Grundrechte f\u00fcr das Zusammenleben vorsehen und dem, was sich eine immer gr\u00f6\u00dfere Mehrheit tats\u00e4chlich w\u00fcnscht. Welche Anstrengungen und Zugest\u00e4ndnisse von Muslimen eingefordert werden k\u00f6nnen und wie sich ihre kulturelle Identit\u00e4t mit dem Selbstverst\u00e4ndnis der Mehrheitsgesellschaft vereinen l\u00e4sst, wird also nicht anhand der hiesigen normativen Grundlage untersucht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Betrachtung kann die besagte Problematik auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Minderheitenschutzes untersucht werden. Ein wichtiges Ziel der westlichen Staaten \u2013 insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg \u2013 war es, im Rahmen des V\u00f6lkerrechts die Rechtslage nationaler Minderheiten deutlich zu verbessern. Auf der europ\u00e4ischen Ebene wurden die Minderheitenrechte haupts\u00e4chlich durch zwei Vertr\u00e4ge festgelegt: das Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (R\u00dc) sowie die Europ\u00e4ische Charta der Regional- und Minderheitensprachen. Die Bundesrepublik geh\u00f6rt zu jenen L\u00e4ndern, die beide Vertr\u00e4ge sowohl unterzeichneten als auch ratifizierten und sich somit gegen\u00fcber dem Europarat zu deren Umsetzung verpflichteten. Daneben dient die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) als wichtige Grundlage f\u00fcr die n\u00e4here Bestimmung des Minderheitenschutzes, die in j\u00fcngerer Zeit eine zunehmende Bedeutung f\u00fcr die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) erlangte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Historisch betrachtet, l\u00e4sst sich der moderne Minderheitenschutz auf die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge zur\u00fcckf\u00fchren, welche die religi\u00f6sen Minderheiten im Osmanischen Reich als auch in den Regionen des Balkans betrafen \u2013 wie etwa der Berliner Vertrag von 1878. Zu einem ersten v\u00f6lkerrechtlichen System entwickelten sich diese Vertr\u00e4ge nach dem Ersten Weltkrieg, als durch die Grenzziehungen der Pariser Vorortvertr\u00e4ge zahlreiche neue nationale Minderheiten im Entstehen begriffen waren. Obgleich diese Versuche, einen gewissen Grad an Einheitlichkeit zu schaffen, sp\u00e4testens mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs scheiterten, wurden auf globaler Ebene nach 1945 eine Vielzahl von Abkommen geschlossen, die Einzug in die Charta der Vereinten Nationen fanden und den Rechtsstatus nationaler Minderheiten erheblich aufwerten sollten. In Europa hingegen f\u00fchrten erst die politischen Verwerfungen in Folge des Zusammenbruchs der Sowjetunion und des Zerfalls Jugoslawiens die politischen Akteure zu der Einsicht, dass Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssten, um Spannungen zwischen Mehrheits- und Minderheitsbev\u00f6lkerung entgegenzuwirken, die nicht nur die innere Ordnung der betroffenen Staaten, sondern Stabilit\u00e4t und Frieden ganzer Regionen bedrohten. Eine signifikante Rolle hierbei nehmen die vom Europ\u00e4ischen Rat am 22. Juni 1993 beschlossenen Kopenhagener Kriterien ein. Sie enthalten drei Voraussetzungen, die von jedem Beitrittskandidaten erf\u00fcllt werden m\u00fcssen, um Vollmitglied der Europ\u00e4ischen Union zu werden. Dazu geh\u00f6ren an erster Stelle die politischen Kriterien; diese schreiben unter anderem vor, dass im betroffenen Staat die Achtung und der Schutz von Minderheiten garantiert werden muss. Welche besonderen Schutzvorschriften dies sind, wird in Artikel 5 des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten wie folgt erl\u00e4utert: <em>Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu f\u00f6rdern, die es Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten erm\u00f6glichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identit\u00e4t [\u2026] zu bewahren<\/em>. Zus\u00e4tzlich sieht der Artikel vor, dass die Vertragsparteien von Zielsetzungen und Praktiken absehen, <em>die auf die Assimilierung von Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind <\/em>und, dass<em> diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Ma\u00dfnahme <\/em>zu sch\u00fctzen sind<em>.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Trotz der zahlreichen Vertr\u00e4ge, die in der Vergangenheit zu Fragen des Minderheitenschutzes aufgesetzt und unterzeichnet wurden, besteht ihre gro\u00dfe Schw\u00e4che bereits in einer fehlenden allseits anerkannten Definition des Begriffs (nationale) Minderheit. Zwar ist in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion weitgehend anerkannt, dass eine Gruppe von Menschen nur dann als eine Minderheit gilt, wenn sie sich in einigen objektiven Kriterien wie Ethnizit\u00e4t, Geschichte, Kultur, Lebensweise, Religion und vor allem Sprache von der Mehrheitsbev\u00f6lkerung unterscheidet. Zudem m\u00fcsse sie zahlenm\u00e4\u00dfig unterlegen sein und keine politisch dominante Position besitzen. Ebenso bedarf es des gemeinsamen Willens, die eigenst\u00e4ndige Identit\u00e4t aufrecht erhalten zu wollen. Dennoch bleibt umstritten, ob eine besondere zeitliche Bindung an das Siedlungsgebiet notwendig ist und wie lang sie sein muss, um als Minderheit gelten zu k\u00f6nnen. Dieser Gegensatz zwischen <em>alten<\/em> und <em>neuen<\/em> <em>Minderheiten<\/em> f\u00fchrt schlie\u00dflich zu der Frage, weshalb Deutschland lediglich vier nationale Minderheiten rechtlich anerkennt und die t\u00fcrkischen Gastarbeiter \u2013 die seit den 1960er Jahren in der BRD leben \u2013 nicht dazu z\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Begr\u00fcndung dazu wird in den einschl\u00e4gigen Kommentaren zum Rahmen\u00fcbereinkommen auf den besonderen politischen Kontext hingewiesen, in dem das Abkommen beschlossen wurde. Danach sei es wichtig gewesen, vor dem Hintergrund des Krieges im ehemaligen Jugoslawien die Umsetzung des Abkommens zu beschleunigen, da von den betroffenen Staaten m\u00f6glicher Widerstand gegen die Definitionen im R\u00dc zu erwarten war, die ihrem eigenen Minderheitenverst\u00e4ndnis widersprachen. Es war somit eine pragmatische L\u00f6sung auf eine exakte Definition zu verzichten. In einem erl\u00e4uternden Bericht zu den Grundkonzepten des R\u00dc wurde dieser Umstand auf folgende Weise zusammengefasst: <em>Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Rahmen\u00fcbereinkommen keine Definition des Begriffs nationale Minderheit enth\u00e4lt. Es wurde beschlossen, pragmatisch vorzugehen, gest\u00fctzt auf die Erkenntnis, dass es gegenw\u00e4rtig nicht m\u00f6glich ist, zu einer Definition zu gelangen, die von allen Mitgliedstaaten des Europarats mitgetragen wird. <\/em>In anderen Worten wird den Unterzeichnerstaaten damit die M\u00f6glichkeit an die Hand gegeben, im Zweifelsfall eine eigene Definition zu formulieren, die ihren soziopolitischen Verh\u00e4ltnissen entspricht. Besonders der Aspekt einer zeitlichen Bindung an das Siedlungsgebiet vergr\u00f6\u00dfert hierbei den Interpretationsspielraum. Denn da auch in dieser Frage keine genaue Bestimmung im Rahmen\u00fcbereinkommen existiert und auch von den Unterzeichnerstaaten selbst nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird, bleibt derzeit in Deutschland eine Anerkennung von zus\u00e4tzlichen Minderheiten praktisch ausgeschlossen. Warum also muslimische Zuwanderer aus der T\u00fcrkei, dem ehemaligen Jugoslawien oder aus den L\u00e4ndern des Nahen Ostens nicht als neue Minderheiten juristisch anerkannt werden k\u00f6nnen, wird folglich damit beantwortet, dass sie schlicht nicht lange genug in Deutschland leben. Rechtlich mag diese Praxis zwar zul\u00e4ssig sein. Mit Blick auf die Integrationspolitik der Bundesregierung birgt dies jedoch auf lange Sicht enormen sozialen Z\u00fcndstoff. Denn gesetzt dem Fall, die Bundesregierung w\u00fcrde f\u00fcr die Anerkennung neuer Minderheiten eine zeitliche Frist setzen, m\u00fcsste angesichts der immer st\u00e4rkeren Assimilationsversuche davon ausgegangen werden, dass nach Verstreichen einer solchen Frist von der islamischen Identit\u00e4t nicht viel \u00fcbrigbleiben wird. Vor diesem Hintergrund gleicht die derzeitige Integrationspolitik einer durchtriebenen Strategie, bei der auf die Identit\u00e4tszersetzung der Muslime hingearbeitet wird, um einer k\u00fcnftigen Inanspruchnahme von Minderheitenrechten pr\u00e4ventiv entgegenzuwirken. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch ungeachtet der Tatsache, inwiefern die muslimischen Zuwanderer in Deutschland den Status einer rechtlich anerkannten Minderheit beanspruchen k\u00f6nnen oder nicht, ist dennoch festzustellen, dass die Forderungen nach einem <em>deutschen Islam<\/em> sowohl den Grundrechten als auch den von Deutschland unterzeichneten multilateralen Vertr\u00e4gen im Umgang mit andersdenkenden Minderheiten diametral widerspricht. Ebenso ist die immer lauter werdende Unterstellung, dass die Muslime zunehmend Rechte einfordern w\u00fcrden, die ihnen nicht zustehen, kategorisch abzulehnen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Rechte der muslimischen Community in diesem Land \u2013 gem\u00e4\u00df der hiesigen Verfassung und den internationalen Konventionen \u2013 weit \u00fcber dem hinausgehen, was sogenannte Islamkritiker vorwurfsvoll als <em>Sonderrechte<\/em> bezeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Statt im Lichte der Schily-Doktrin einen kulturellen Konsens mit den Muslimen erzwingen zu wollen, w\u00e4re es dem sozialen Frieden halber ratsamer, nach einem praktischen Konsens Ausschau zu halten, der auch dem eigenen Anspruch gesellschaftlicher Pluralit\u00e4t gerecht wird. Daf\u00fcr muss die Mehrheitsgesellschaft allerdings die Andersartigkeit der Muslime im weltanschaulichen Sinne zun\u00e4chst anerkennen, um auf dieser Basis ein alternatives Modell f\u00fcr ein konfliktarmes und konstruktives Zusammenleben konzipieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Leitfrage der vierten Islamkonferenz, die in Berlin vor kurzem begann, lautete: Wie k\u00f6nnte ein deutscher Islam aussehen? 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