{"id":10374,"date":"2019-04-21T00:00:00","date_gmt":"2019-04-20T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10374"},"modified":"2019-04-21T00:00:00","modified_gmt":"2019-04-20T22:00:00","slug":"sonderrecht-auf-entrechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10374","title":{"rendered":"Sonderrecht auf Entrechtung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Religi\u00f6se und weltanschauliche Vielfalt einer Gesellschaft birgt naturgem\u00e4\u00df Potenzial f\u00fcr Spannungen und Konflikte. Diese Binsenweisheit l\u00e4sst sich gegenw\u00e4rtig wohl am besten an der Integrationsdebatte ablesen. Zwar gilt in Deutschland das Leitbild einer offenen Gesellschaft nach wie vor als erstrebenswert. Dennoch ist seit einigen Jahren zu beobachten, dass sich gegen dieses \u201eliberale Ideal\u201c ein immer st\u00e4rkerer Widerstand in der Mehrheitsgesellschaft regt. Doch wie sollen m\u00f6gliche Spannungen abgebaut und Konflikte gel\u00f6st werden, die aus der kulturellen Diversit\u00e4t einer Gesellschaft erwachsen?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Brisant wird diese Frage hierzulande vor allem, wenn es um religi\u00f6se Minderheiten geht, die aufgrund ihrer kulturellen Andersartigkeit mit gewissen gesetzlichen Vorschriften oder auch sozialen Konventionen nicht d\u2019accord gehen k\u00f6nnen. Welche M\u00f6glichkeiten die Rechtsordnung hierzu bietet, kann am Beispiel des Sch\u00e4chtens illustriert werden. Bekannterma\u00dfen genie\u00dft der Tierschutz in Deutschland gro\u00dfes Ansehen und reicht historisch betrachtet bis ins Jahr 1819 zur\u00fcck. In der Zwischenzeit ist eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen entstanden, die den Umgang mit Tieren in der Landwirtschaft, Industrie oder im Handel regeln sollen. So verbietet das Tierschutzgesetz die Schlachtung von Wirbeltieren ohne vorherige Bet\u00e4ubung. Eine \u00dcbertretung dieser Vorschrift wird mindestens als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann in bestimmten F\u00e4llen sogar zu einem Berufsverbot f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch dieses grunds\u00e4tzliche Verbot kennt eine Ausnahme. So entschied das Bundesverfassungsgericht 2002 im sogenannten Sch\u00e4chturteil, dass aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Demzufolge k\u00f6nnen Angeh\u00f6rige von Glaubensgemeinschaften dies in Anspruch nehmen \u2013 sofern ihre religi\u00f6sen Vorschriften zwingend vorsehen, dass nur Fleisch gegessen werden darf, wenn das Tier ohne Bet\u00e4ubung durch einen Kehlschnitt get\u00f6tet wurde und vollst\u00e4ndig ausgeblutet ist. Dieses Urteil sorgte erwartungsgem\u00e4\u00df seitens der Tierschutzverb\u00e4nde f\u00fcr gro\u00dfes Entsetzen und wird bis heute heftig diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht beschloss diese Ausnahmeregel jedoch nicht, um den im Grundgesetz verankerten Tierschutz zugunsten der Forderung einer religi\u00f6sen Minderheit auszuh\u00f6hlen. Vielmehr erkannte es die Notwendigkeit, ein Alltagsproblem, das in diesem Fall f\u00fcr die hierlebenden Muslime und Juden von praktischer Relevanz ist, konfliktfrei zu l\u00f6sen. Derartige Ausnahmeregelungen lassen sich auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen finden. Exemplarisch daf\u00fcr kann die Befreiung der Wehrpflicht f\u00fcr Juden in Deutschland herangezogen werden. Das Wehrpflichtgesetz sah bis zu seiner \u00c4nderung im Jahr 2011 hierbei vor, dass j\u00fcdische Wehrpflichtige nicht gegen ihren Willen eingezogen werden d\u00fcrfen, wenn die Eltern oder Gro\u00dfeltern zu den Verfolgten des Nationalsozialismus z\u00e4hlten. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums war es Praxis, dass eine Einberufung mit R\u00fccksicht auf die Geschichte als <em>unzumutbare pers\u00f6nliche H\u00e4rte<\/em> angesehen wird. Ein Wehrpflichtiger j\u00fcdischen Glaubens konnte somit eine R\u00fcckstellung beantragen. &nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Beispiele zeigen zum einen deutlich auf, dass die hiesige Rechtsordnung eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen f\u00fcr unterschiedliche Problemstellungen kennt, die in einem sozialen Gef\u00fcge auftreten k\u00f6nnen. Insbesondere wenn es um Anliegen religi\u00f6ser oder weltanschaulicher Minderheiten geht. Zum anderen sind derartige Regelungen unverzichtbar, um ein konfliktarmes Zusammenleben dauerhaft gew\u00e4hrleisten und etwaige Spannungen abbauen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Rechtswissenschaftler Manfred Rehbinder bestehe die gesellschaftliche Funktion des Rechts eben nicht nur darin, Konflikte zu l\u00f6sen und Sanktionsnormen festzulegen, welche die Reaktion auf einen Rechtsbruch vorschreiben. Vielmehr greife das Recht aktiv gestaltend in das Sozialleben ein. Selbst eine ethnisch und kulturell homogene Gesellschaft komme ohne gesetzliche Ausnahmen nicht aus. Um der Rechtswirklichkeit somit gerecht zu werden, m\u00fcsse das Recht heute als wichtiges Instrument verstanden werden, das die Lebensbedingungen der Menschen organisiert. Rehbinder zufolge sei gerade diese Gestaltungsfunktion in einer immer komplexer und vielf\u00e4ltiger werdenden Gesellschaft von zentraler Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund erscheint der aktuelle Diskurs umso befremdlicher, demzufolge ein friedvolles Zusammenleben zwischen Mehrheitsgesellschaft und der muslimischen Community nur m\u00f6glich sei soll, wenn Muslimen keinerlei <em>Sonderrechte<\/em> gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Alltagsprobleme, mit denen sie sich in Deutschland immer wieder konfrontiert sehen, wie das Gebet an Schulen und Universit\u00e4ten oder die Befreiung vom Schwimmunterricht, sollen nach dieser Auffassung nicht mehr zugunsten der Muslime geregelt werden. Dies fordern auch Teilnehmer der vierten Islamkonferenz ausdr\u00fccklich, unter anderem Ahmed Mansour, der sich gegen jede Form von Sonderrechten aussprach. Mit dem Hinweis darauf, dass Muslime in einer s\u00e4kularen Gesellschaft leben, k\u00f6nnten sie aus seiner Sicht keine Befreiung vom Schwimmunterricht oder einen Gebetsraum am Arbeitsplatz und in Schulen einfordern. Das besorgniserregende daran ist weniger die Tatsache, dass derartige Forderungen verfassungsrechtlich gesehen keinerlei Grundlage besitzen. Vielmehr wird dadurch in der Mehrheitsgesellschaft das Bild gezeichnet, dass Muslime Rechte beanspruchen, die ihnen nicht zustehen w\u00fcrden. Zudem suggeriert die bewusste Wahl einer solchen Formulierung, dass eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Bevorzugung gegen\u00fcber anderen stattfinden w\u00fcrde, indem einer Minderheit <em>Sonder<\/em>rechte gew\u00e4hrt werden. Doch welche (Sonder-)Rechte werden tats\u00e4chlich eingefordert und sind diese nicht durch die Grundrechte gedeckt? Den angef\u00fchrten Beispielen von Ahmed Mansour zufolge, sprengt bereits ein Gebetsraum in der Schule jeglichen Rahmen der Religionsfreiheit. Zu Ende gedacht, bildet ein solches ins Gegenteil verkehrte Grundrechtsverst\u00e4ndnis jedoch die optimale Basis f\u00fcr einen bevorstehenden Ethnozid. Wenn eine bestimmte Lebensweise durch Sonder<em>verbote<\/em> aus der \u00d6ffentlichkeit zun\u00e4chst verbannt und gleichzeitig ein Bekenntnis zur herrschenden Werteordnung abverlangt wird, zielt dies letztlich auf die Schaffung einer kulturell homogenen Gesellschaft ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch das Narrativ von den Sonderrechten h\u00e4lt l\u00e4ngst auch die Rechtsprechung in ihrem W\u00fcrgegriff. Beispielhaft hierf\u00fcr ist die Diskussion um den sogenannten Kulturrabatt an deutschen Gerichten. Kritikern zufolge erhielten muslimische T\u00e4ter, die im Zusammenhang eines Ehrenmordprozesses auf der Anklagebank sa\u00dfen, vermehrt Strafminderungen. So machte im Jahr 2014 der Fall eines 23-j\u00e4hrigen Deutsch-Afghanen bundesweit Schlagzeilen, der seine schwangere Freundin mit Messerstichen t\u00f6tete, weil sie das gemeinsame Kind nicht abtreiben wollte. Das Wiesbadener Landgericht verurteilte ihn wegen Mordes zu lebenslanger Haft, stellte allerdings aufgrund seines famili\u00e4ren und kulturellen Hintergrundes keine <em>besondere Schwere der Schuld<\/em> fest und gab dem Verurteilten deshalb nach 15 Jahren Haft die Chance auf Entlassung. Die Bild-Zeitung griff den Fall auf und sprach unverhohlen von einem <em>milden Urteil <\/em>und einem <em>Islam-Rabatt, <\/em>der dem T\u00e4ter angeblich zuteilwurde. Politiker von der Union stie\u00dfen ins gleiche Horn, wie der damalige CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach: <em>Es darf keinen Rabatt f\u00fcr T\u00e4ter geben, die sich auf religi\u00f6se Motive berufen. Ma\u00dfstab darf bei uns nur die deutsche Rechts- und Werteordnung sein, nicht die der Scharia<\/em>. Etwas sachlicher betrachtete die Juristin Julia Kasselt diesen Vorgang. Aus ihrer Sicht kann weder bei dem genannten Fall noch bei sonstigen Gerichtsverfahren, die als Ehrenmordprozesse gewertet wurden, ein Kulturrabatt festgestellt werden. Das Gegenteil sei der Fall, die Haltung der Gerichte sei strenger und die Urteile entsprechend h\u00e4rter geworden. In ihrer Dissertation mit dem Titel <em>Ehre im Spiegel der Justiz<\/em> hat die Juristin alle bekannt gewordenen F\u00e4lle von sogenannten Ehrenmorden in Deutschland von 1996 bis 2005 analysiert und sie mit anderen Partnermorden verglichen. Das Ergebnis: W\u00e4hrend die Richter in 38 Prozent der vermeintlich muslimisch motivierten F\u00e4lle eine lebenslange Freiheitsstrafe aussprachen, waren es nur 23 Prozent bei nicht kulturell motivierten F\u00e4llen. Dass die Richter ganz grunds\u00e4tzlich die pers\u00f6nlichen und kulturellen Umst\u00e4nde eines T\u00e4ters in ihrer Urteilsfindung einflie\u00dfen lassen, sei dar\u00fcber hinaus gerade bei T\u00f6tungsdelikten vollkommen normal. Schlie\u00dflich h\u00e4tten sich Richter wie bei anderen Taten auch an den konkreten Fallumst\u00e4nden zu orientieren, sie individuell zu ber\u00fccksichtigen und Rechtssicherheit zu schaffen. Alles andere sei <em>rechtsstaatlich unertr\u00e4glich<\/em>, so der emeritierte Strafrechtsprofessor Arthur Kreuzer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angesichts der Tatsache, dass die in der Integrationsdebatte verwendete Rhetorik immer sch\u00e4rfer wird, sollte den verschiedenen Akteuren, die sich an diesem Diskurs beteiligen, eines vor Augen gef\u00fchrt werden. Den zahlreichen Konfliktfeldern, welche sich infolge der bisherigen Integrationspolitik auf verschiedenen Ebenen auftun, kann nicht durch weitere Verbote begegnet werden. Jegliche Einforderung von Rechten seitens der Muslime, die ihnen per Grundgesetz zustehen, in polemische Weise als Sonderrechte zu bezeichnen, wird ebenso wenig dazu beitragen, soziale Spannungen abzubauen. Vielmehr wird auf diese Weise das g\u00e4ngige Klischee bedient, der Islam h\u00e4tte es geschafft, den deutschen Staat bis in die Judikative hinein zu unterwandern. Das Sch\u00e4chturteil wie auch die Freistellung von der Wehrpflicht f\u00fcr deutsche Juden dagegen sind Beispiele daf\u00fcr, wie durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen Interessenkonflikte gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, ohne dadurch die staatliche Ordnung als auch die Lebensweise der Mehrheitsgesellschaft in irgendeiner Weise zu beeintr\u00e4chtigen. Die Akteure t\u00e4ten also gut daran, die besagten Beispiele nicht nur im Kontext einer verkl\u00e4rten Wiedergutmachung gegen\u00fcber Juden zu betrachten, sondern als einen bew\u00e4hrten Ansatz, um mit weltanschaulicher Vielfalt konstruktiv umgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Solange jedoch die Scharfmacher in dieser Gesellschaft als Wortf\u00fchrer und Gestalter rangieren, wird ein konfliktfreies Zusammenleben mit der muslimischen Community wohl erst dann realisiert werden, wenn durch vollst\u00e4ndige Entrechtung jegliche Erscheinungsform des Islam aus dem \u00f6ffentlichen Leben verbannt und aus den K\u00f6pfen der Muslime entfernt worden ist. Letztlich w\u00e4re auch das eine Binsenweisheit, die durch die aktuelle Integrationsdebatte t\u00e4glich best\u00e4tigt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Religi\u00f6se und weltanschauliche Vielfalt einer Gesellschaft birgt naturgem\u00e4\u00df Potenzial f\u00fcr Spannungen und Konflikte. 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