{"id":10428,"date":"2019-10-29T00:00:00","date_gmt":"2019-10-28T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10428"},"modified":"2019-10-29T00:00:00","modified_gmt":"2019-10-28T23:00:00","slug":"das-gutachten-zu-einem-kopftuchverbot-fuer-unter-14-jaehrige-muslimische-schuelerinnen-teil-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10428","title":{"rendered":"Das Gutachten zu einem Kopftuchverbot f\u00fcr unter 14-j\u00e4hrige muslimische Sch\u00fclerinnen &#8211; Teil 1"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kopftuch der muslimischen Frau wird mit Zwang und Unterdr\u00fcckung assoziiert, obwohl es sich in Wahrheit so verh\u00e4lt, dass muslimische Frauen permanent dem Druck ausgesetzt sind, das Kopftuch abzulegen, vor allem wenn es um den Arbeitsplatz geht. In der \u00d6ffentlichkeit sind sie permanent einer feindlichen Haltung ihnen gegen\u00fcber sowie Beleidigungen und Beschimpfungen ausgesetzt. Ein Zwang geht haupts\u00e4chlich von jenen aus, die Druck auf die muslimische Frau aus\u00fcben und unterstellen, sie trage das Kopftuch gegen ihren Willen. Sie wollen ein Kopftuchverbot erzwingen, allen voran die Organisation Terre des Femmes, die nichts unversucht l\u00e4sst, ein Kopftuchverbot herbeizuf\u00fchren. Mit der Petition \u201eDen Kopf frei haben\u201c, die auf ein Kopftuchverbot f\u00fcr minderj\u00e4hrige M\u00e4dchen abzielte, hatte Terre des Femmes keinen Erfolg. Dabei belie\u00df es die Organisation aber nicht und gab ein Gutachten in Auftrag, um den existierenden Widerspruch zwischen einem solchen Kopftuchverbot und dem Grundgesetz, den bereits ein Gutachten aus dem Jahr 2017 best\u00e4tigte, von dem Juristen Prof. Dr. Martin Nettesheim weginterpretieren zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das angestrebte Kopftuchverbot f\u00fcr M\u00e4dchen unterscheidet sich gravierend von allen Formen des Kopftuchverbots, die wir bislang kannten, und zwar aus zweierlei Gr\u00fcnden. Zum einen betrifft das geforderte Kopftuchverbot keine erwachsenen Frauen, sondern minderj\u00e4hrige M\u00e4dchen, zum anderen bezieht sich das Verbot auf die Schule als Raum, den die betroffenen M\u00e4dchen nicht umgehen k\u00f6nnen, da sie schulpflichtig sind. Das Kopftuchverbot f\u00fcr muslimische Sch\u00fclerinnen an Schulen stellt daher einen Zwang dar. Die erwachsene muslimische Frau hat hingegen die Wahl, eine Arbeitsstelle abzulehnen, wenn sie aufgefordert wird, das Kopftuch abzunehmen. Sie muss auch keine Richterin, Staatsanw\u00e4ltin oder Soldatin werden. Sie kann einem potentiellen Arbeitgeber das Tragen des Kopftuchs als Bedingung stellen, bevor sie eine Arbeitsstelle annimmt, der sich wiederum f\u00fcr oder gegen ihre Anstellung entscheiden kann. Das hei\u00dft, die erwachsene muslimische Frau hat die M\u00f6glichkeit, R\u00e4ume und Situationen zu meiden, in denen sie das Kopftuch ablegen m\u00fcsste. Der Raum Schule l\u00e4sst sich jedoch aufgrund der Schulpflicht nicht umgehen, so dass eine muslimische Sch\u00fclerin gezwungen w\u00e4re, ihr Kopftuch abzulegen. Das Kopftuchverbot f\u00fcr schulpflichtige muslimische M\u00e4dchen ist daher mit Zwang gleichzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das von Terre des Femmes in Auftrag gegebene Gutachten tr\u00e4gt den Titel \u201eGrundgesetz und Verbot eines \u201aKinderkopftuchs\u2018. Zur Diskussion \u00fcber Kopftuchverbote f\u00fcr Sch\u00fclerinnen\u201c. Der Schwerpunkt der Argumentation liegt auf Artikel 7 Absatz 1 GG, der da lautet: \u201eDas gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.\u201c Eine Legitimit\u00e4t des Kopftuchverbots an Schulen, das die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit, die Pers\u00f6nlichkeitsfreiheit und das Elternrecht missachtet, glaubt Nettesheim dadurch begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, dass er die Erziehung zur Freiheit zum zentralen Auftrag der Schule erkl\u00e4rt. Der Kern seiner Argumentation besteht darin, den Sinn und Zweck der Schule auf die Freiheitserziehung zu reduzieren, der er alles andere unterordnet. Die klassische Schule als Ort der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs und der Vorbereitung auf das Berufsleben tritt zur\u00fcck hinter die Freiheitsindoktrination.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gutachten t\u00e4uscht Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber den Religionen vor, wenn von \u201ereligi\u00f6ser oder weltanschaulich konnotierter Kleidung\u201c die Rede ist. In Wahrheit geht es aber ausschlie\u00dflich um das Kopftuch muslimischer Sch\u00fclerinnen, das man an Schulen verbieten m\u00f6chte. Dies wird sp\u00e4testens dann deutlich, wenn das Gutachten darauf hinweist, dass man das Kopftuch nicht verbieten k\u00f6nne, wenn man nicht auch andere religi\u00f6se Kleidungst\u00fccke verbiete, wie etwa die j\u00fcdische Kippa. Denn das w\u00e4re nach Artikel 3 GG eine Ungleichbehandlung. Ohne ein Kippaverbot w\u00e4re ein Kopftuchverbot verfassungswidrig, und so m\u00fcsste man quasi in den sauren Apfel bei\u00dfen und die Kippa ebenfalls verbieten, auch wenn das gar nicht die Intention ist. Das Verbot der j\u00fcdischen Kippa an Schulen w\u00e4re dann der Kollateralschaden eines Kopftuchverbots an Schulen. Nettesheim meidet allerdings klare Formulierungen wie \u201everfassungswidrig\u201c oder \u201everfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig\u201c, um auszudr\u00fccken, dass ein Verfassungsbruch vorl\u00e4ge, wenn man nur das Kopftuch als religi\u00f6ses Kleidungsst\u00fcck verb\u00f6te. Im Gutachten hei\u00dft es vielmehr: \u201eW\u00fcrde sich der Gesetzgeber darauf beschr\u00e4nken, den Gebrauch des \u201aKinderkopftuchs\u2018 in der Schule zu verbieten, den Gebrauch anderer religi\u00f6s oder weltanschaulich konnotierter Kleidung aber weiter zulassen, w\u00e4re dies mit Blick auf Art. 3 GG problematisch.\u201c Der Ausdruck \u201eproblematisch\u201c klingt nat\u00fcrlich schwammig im Vergleich zu \u201everfassungswidrig\u201c und wirkt juristisch unverbindlich. Man wird mit aller Wahrscheinlichkeit nach einer L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem suchen, das einem Kopftuchverbot noch im Weg steht. Denn angesichts der politischen Lage, die sich nach dem versuchten Anschlag auf eine Synagoge in Halle durch einen rechtsradikalen Deutschen ergeben hat, wird sich vorerst niemand trauen, die Kippa anzutasten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht in dem Gutachten darum, einen Weg aufzuzeigen, wie man das Tragen des Kopftuchs an Schulen grunds\u00e4tzlich staatlich verbieten kann, ohne darauf angewiesen zu sein, dass dem Verbot eine konkrete \u201eBeeintr\u00e4chtigung des Schulfriedens durch Konflikte\u201c vorausgehen muss, was bislang eine Voraussetzung ist, wenn eine Schule das Trage des Kopftuchs bei Sch\u00fclerinnen verbieten will. Nettesheim versteift sich hierbei auf Artikel 7 Absatz 1 GG: \u201eDas gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.\u201c W\u00e4hrend Nettesheim in dem Artikel seinen juristischen Trumpf sieht, legt sein Fokussieren auf diesen Artikel in Wahrheit offen, dass Nettesheim kein \u00fcberzeugendes juristisches Argument vorliegt, womit er seinen Standpunkt begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Artikel 7 Absatz 1 GG bietet sich ihm, so scheint es, nur deshalb an, weil man so vieles hineininterpretieren kann. Der Staat kann nat\u00fcrlich vieles verbieten und sich im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 GG bewegen. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch nicht gegen andere Artikel versto\u00dfen wird, wie etwa gegen den, der die Religionsfreiheit zusichert, was Nettesheim aber nicht weiter st\u00f6rt. Aus Artikel 7 Absatz 1 GG leitet er ab, dass der Schwerpunkt des Erziehungs- und Bildungsauftrags in der Erziehung zur Freiheit liege, obwohl er im Gutachten schreibt: \u201e.In den Formulierungen des Grundgesetzes werden Erziehungs- und Bildungsziele (anders als in den meisten Landesverfassungen) nicht angesprochen.\u201c Trotzdem legt Nettesheim die Erziehung zur Freiheit als Erziehungs- und Bildungsziel der Schule fest. Auf diese Weise sei ein Kopftuchverbot an Schulen eine legitime Ma\u00dfnahme zur Erziehung zur Freiheit. Nettesheim st\u00fctzt seine Argumentation auf einen Artikel, in den man alles und nichts hineininterpretieren kann. Deshalb lautet also sein Vorschlag, die Erziehung zur Freiheit als Hauptziel der Schule festzulegen, so dass sich die Frage nach konkreten Konflikten an einer Schule und die St\u00f6rung des Schulfriedens gar nicht mehr stellen muss, wenn es um ein Kopftuchverbot geht, weil das Kopftuchverbot zur Ma\u00dfnahme einer Freiheitserziehung wird und nicht einer Abwehr von Konflikten und der Wahrung des Schulfriedens dient. Das hei\u00dft, es geht hier nicht um ein Kopftuchverbot, das die Schule individuell verh\u00e4ngt, sondern das vom Gesetzgeber angeordnet wird und alle Schulen umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was aber bedeutet Erziehung zur Freiheit? Liest man das Gutachten aufmerksam, erkennt man, dass es im Kern gar nicht um Selbstbestimmung geht, sondern darum, andere Kulturen, in diesem Fall die islamische, zur\u00fcckzudr\u00e4ngen, damit diese die Pers\u00f6nlichkeit nicht pr\u00e4gen kann. Das Kopftuch scheint hier nur Teil eines Ganzen zu sein. Denn im Tragen des Kopftuchs spiegele sich eine bestimmte Lebensform wider, die eine Gruppenzugeh\u00f6rigkeit definiere. Das Tragen des Kopftuchs bringe die Entscheidung f\u00fcr eine bestimmte Lebensform zum Ausdruck und es sollte laut Nettesheim darum gehen, \u201eeiner vorschnellen Festlegung auf bestimmte Lebensformen und Rollenmodelle entgegenzuwirken\u201c. Implizit hei\u00dft das, dass man unterbinden m\u00f6chte, dass sich muslimische Sch\u00fclerinnen fr\u00fch f\u00fcr die islamische Lebensweise entscheiden und danach leben. Es geht also nicht nur um das Kopftuch als Teilaspekt, sondern um die gesamte islamische Lebensform. So hei\u00dft es in dem Gutachten, dass sich \u201edas Verfassungsrecht mit der Frage konfrontiert sieht, inwieweit es der \u00f6ffentlichen Manifestation dieser Lebensform Raum geben will\u201c. Die islamische Lebensform soll vollst\u00e4ndig aus dem Schulalltag herausgehalten werden. Nettesheim will aufzeigen, dass das Tragen des islamischen Kopftuchs \u201eeine \u00f6ffentliche Bekundung\u201c einer bestimmten Lebensform ist, die den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, den Nettesheim als Erziehung zur Freiheit definiert wissen will, gef\u00e4hrde. Mit anderen Worten w\u00fcrde das Tragen des Kopftuchs grunds\u00e4tzlich eine Gefahr darstellen und dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule im Weg stehen. Weil also die Schule durch das Tragen des Kopftuchs ihre Erziehungsziele nicht verwirklichen k\u00f6nne, sei ein Kopftuchverbot an Schulen legitim.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gutachten suggeriert ein Problem, dass es in der Realit\u00e4t nicht gibt. Durch Artikel 7 Absatz 1 GG steht gar nicht fest, dass der Erziehung- und Bildungsauftrag der Schule in der Erziehung zur Freiheit liegt. Man k\u00f6nnte hier viele Erziehungsziele definieren und sie auf den besagten Artikel zur\u00fcckf\u00fchren. Selbst wenn der Gesetzgeber in der Erziehung zur Freiheit das oberste Erziehungs- und Bildungsziel der Schule s\u00e4he und es festlegen w\u00fcrde, stellt sich die Frage, wie ein Kopftuchverbot das vermeintliche Problem der Gef\u00e4hrdung schulischer Erziehungsziele vermeiden soll. Sch\u00fclerinnen, die aus einem islamischen Elternhaus kommen, kehren dem Islam nicht automatisch den R\u00fccken zu, nur weil man sie zwingt, das Kopftuch in der Schule abzunehmen. Ihr Denken \u00e4ndert man nicht, indem man ein Kopftuchverbot \u00fcber sie verh\u00e4ngt. Das islamische Denken geht dem Tragen des Kopftuchs voraus und nicht umgekehrt. Die islamische Pr\u00e4gung verschwindet nicht automatisch, weil die muslimische Sch\u00fclerin ihr Kopftuch zuhause l\u00e4sst. Nettesheim kann nicht ernsthaft glauben, dass ein Kopftuchverbot an Schulen f\u00f6rderlich ist f\u00fcr eine Erziehung zur Freiheit, wenn eine muslimische Sch\u00fclerin mit dem Bewusstsein im Unterricht sitzt, dass der Staat ihr die Freiheit nimmt, ein Kopftuch zu tragen. Die Intention eines Kopftuchverbots an Schulen ist folglich nicht die einer Freiheitserziehung, sondern die einer Zwangsma\u00dfnahme, die sich explizit gegen Muslime und ihren Glauben richtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kopftuchverbot gehe auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 GG mit dem Grundgesetz konform, wenn der Gesetzgeber \u201eals Erziehungsziel die Befreiung aus traditionellen Rollenvorstellungen, die Bef\u00e4higung zur kritischen Auseinandersetzung mit vorgegebenen, sittlich gepr\u00e4gten Lebensformen und die F\u00f6rderung des Willens, zu einer eigenst\u00e4ndigen Entscheidung zu kommen, welchen Lebensentwurf man anstreben will, festlegt\u201c. Erziehungsziel sei die F\u00f6rderung des freien Willens und die Bef\u00e4higung zu einem selbstbestimmten Leben. Paradox daran ist, dass man muslimischen Sch\u00fclerinnen zun\u00e4chst den freien Willen und das Recht auf Selbstbestimmung entzieht, um ihnen einen freien Willen und ein selbstbestimmtes Leben zu erm\u00f6glichen. Denn man kann nicht voraussetzen, dass jede Sch\u00fclerin, die ein Kopftuch tr\u00e4gt, dazu gezwungen wurde. Solche F\u00e4lle mag es geben. Aber es gibt auch jenen weitaus gr\u00f6\u00dferen Teil muslimischer Sch\u00fclerinnen, die aus freiem Willen und aus eigener Entscheidung ein Kopftuch tragen, nicht selten auch gegen den Willen der Eltern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nettesheim l\u00e4sst das Argument des Rechts auf Selbstbestimmung muslimischer Sch\u00fclerinnen nicht gelten. Er behauptet, dass Kinder grunds\u00e4tzlich keine F\u00e4higkeit zur Selbstbestimmung bes\u00e4\u00dfen. Das Recht auf Selbstbestimmung und der freie Wille k\u00f6nnten laut Nettesheim durch ein Kopftuchverbot gar nicht beschnitten werden, weil Selbstbestimmung und freier Wille bei Kindern gar nicht existieren w\u00fcrden. Deshalb sei ein Kopftuchverbot auch kein Eingriff in die Religionsfreiheit. Hierzu hei\u00dft es in dem Gutachten: \u201eKinder m\u00fcssen eine bestimmte intellektuelle Reife entwickelt haben, bevor ihre Handlungen als Ausdruck selbstbestimmter und verantwortlicher Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit angesehen werden k\u00f6nnen.\u201c Kinder h\u00e4tten vor diesem Hintergrund kein Recht auf Religionsfreiheit. Das Gutachten schlie\u00dft kategorisch aus, dass das Tragen des Kopftuchs in der Schule \u201eAusdruck autonomer Selbstbestimmung\u201c bei Kindern sein kann. Kinder k\u00f6nnten sich laut Nettesheim nur dann auf die Religionsfreiheit berufen, wenn die Handlung \u201eAusdruck der Wahrnehmung ihrer Glaubensfreiheit\u201c sei. Da er Kindern jedoch die F\u00e4higkeit zur autonomen Selbstbestimmung abspricht, wird im Grunde jede religi\u00f6s motivierte Handlung eines Kindes nicht von der Religionsfreiheit gesch\u00fctzt sein. Im Gutachten hei\u00dft es: \u201eEs ist also festzuhalten, dass grundrechtsgesch\u00fctztes Handeln die Reife voraussetzt, in tats\u00e4chlicher Hinsicht im Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts selbstbestimmt handeln zu k\u00f6nnen. Wer nicht \u00fcber diese Reife verf\u00fcgt, ist zwar Grundrechtstr\u00e4ger, nimmt aber keine Handlungen vor, die <em>ratione personae <\/em>als Ausdruck der Wahrnehmung des Grundrechts anzusehen sind.\u201c Obwohl also ein Kopftuchverbot einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt, wird diese bei Kindern au\u00dfer Kraft gesetzt, und zwar mit dem Argument, dass Kinder sich der Glaubensfreiheit nicht bewusst sein k\u00f6nnten, weil sie hierzu nicht die Reife bes\u00e4\u00dfen, so dass sie nicht in der Lage seien, eine Handlung wie das Tragen des Kopftuchs in Wahrnehmung ihrer Religionsfreiheit selbstbestimmt auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gutachten schlie\u00dft aus, dass Kinder in der Lage sind zu entscheiden, ob sie ein Kopftuch tragen m\u00f6chten oder nicht. Damit wird die Frage, ob ein muslimisches M\u00e4dchen zum Tragen des Kopftuchs gezwungen wird oder nicht, bedeutungslos. Das Gutachten spricht Kindern grunds\u00e4tzlich ab, eigenst\u00e4ndige Entscheidungen treffen zu k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob das Tragen des Kopftuchs unter dem Druck der Eltern erfolgt oder nicht. Das Argument, dass die F\u00e4higkeit eines Kindes zur Selbstbestimmung nicht vorhanden sei und ein Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Religionsfreiheit nicht existiere, um dieses Recht in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, erscheint willk\u00fcrlich. Kindern traut man in dieser Gesellschaft weitaus tiefgreifendere Entscheidungen zu, die unumkehrbar sind. Hierzu geh\u00f6rt z. B. der Wunsch nach einer Geschlechtsumwandlung. Dabei wird mit Hormonen in die k\u00f6rperliche Entwicklung des Kindes eingegriffen. Der Gesetzgeber verbietet dies nicht. Es sind nur bestimmte Kriterien zu erf\u00fcllen, damit eine solche Behandlung genehmigt wird. Man traut Kindern eine derartige Lebensentscheidung zu, w\u00e4hrend die Freiwilligkeit in der Entscheidung, ein Kopftuch zu tragen, angezweifelt bzw. abgestritten wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch differenziert das Gutachten nicht zwischen der intellektuellen Reife einer Sechsj\u00e4hrigen und der einer fast Vierzehnj\u00e4hrigen. F\u00fchren wir uns noch einmal Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG vor Augen: \u201e(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet.\u201c Dieser Artikel gilt laut Nettesheim nicht f\u00fcr Kinder, weil ihnen die intellektuelle Reife fehle, eine Handlung zu vollziehen, die in bewusster Aus\u00fcbung der Glaubensfreiheit erfolge. Hierbei werden alle Altersstufen unter 14 \u00fcber einen Kamm geschoren. Nettesheim l\u00e4sst nicht einmal die M\u00f6glichkeit zu, dass individuell entschieden wird, selbst wenn ein muslimisches M\u00e4dchen glaubhaft beweisen k\u00f6nnte, dass es die intellektuelle Reife zur autonomen Selbstbestimmung besitzt und das Kopftuch aus freiem Willen und im Bewusstsein der Wahrnehmung der Religionsfreiheit tr\u00e4gt. Solche Einzelfallpr\u00fcfungen will Nettesheim verhindern, indem er festh\u00e4lt: \u201eAus pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen und praktischen Gr\u00fcnden ist der Gesetzgeber des Schulrechts nicht darauf verwiesen, eine Einzelfallpr\u00fcfung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern anzuordnen, die den Anspruch erheben, schon die hinreichende Reife aufzuweisen. Derartige Pr\u00fcfungen w\u00e4ren praktisch kaum sinnvoll durchzuf\u00fchren und ggf. stigmatisierend.\u201c Es widerspreche laut Nettesheim keineswegs Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG, eine gesetzliche Altersgrenze festzulegen. F\u00fcr ein muslimisches M\u00e4dchen mit ausreichender intellektueller Reife hie\u00dfe das, dass es zwingend bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres warten muss, um ein Kopftuch tragen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kopftuch der muslimischen Frau wird mit Zwang und Unterdr\u00fcckung assoziiert, obwohl es sich in Wahrheit so verh\u00e4lt, dass muslimische Frauen permanent dem Druck ausgesetzt sind, das Kopftuch abzulegen, vor allem wenn es um den Arbeitsplatz geht.<\/p>\n","protected":false},"author":92,"featured_media":3633,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[1121,1548,1849],"class_list":["post-10428","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-gutachten","tag-kopftuchverbot","tag-muslimische"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10428","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/92"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=10428"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/10428\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/3633"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=10428"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=10428"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=10428"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}