{"id":14896,"date":"2022-12-02T17:20:23","date_gmt":"2022-12-02T16:20:23","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=14896"},"modified":"2022-12-02T17:20:23","modified_gmt":"2022-12-02T16:20:23","slug":"die-menschenrechte-der-gescheiterte-anspruch-zwischen-einhoernern-und-guillotinen-teil-1-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=14896","title":{"rendered":"Die Menschenrechte: Der gescheiterte Anspruch zwischen Einh\u00f6rnern und Guillotinen (Teil 1)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die am 10. Dezember 1948 von der UN verabschiedete Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte soll dem eigenen Anspruch nach universell g\u00fcltige Menschenrechte proklamieren, die den Menschen jenseits geografischer oder gesellschaftlicher Kontexte mit auf das Menschsein an sich zur\u00fcckgehenden Rechten ausstatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der gescheiterte Anspruch \u2026<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Kulturspezifit\u00e4t der s\u00e4kular-liberalen Menschenrechte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die am 10. Dezember 1948 von der UN verabschiedete <em>Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte <\/em>soll dem eigenen Anspruch nach universell g\u00fcltige Menschenrechte proklamieren, die den Menschen jenseits geografischer oder gesellschaftlicher Kontexte mit auf das Menschsein an sich zur\u00fcckgehenden Rechten ausstatten. Genauer sollen diese Rechte gar unabh\u00e4ngig von religi\u00f6sen, ethnischen, sprachlichen, geschlechtlichen, nationalen, sozialen, politischen und sonstigen Faktoren sein \u2013 so zumindest der behauptete Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber stimmt das \u00fcberhaupt? Sind die Menschenrechte ein Fakt oder tragen sie lediglich einen Geltungsanspruch? Sind sie tats\u00e4chlich universell, oder doch nur ein kulturspezifisches Ph\u00e4nomen? Welcher Einfluss ist dem Entstehungszusammenhang zuzuschreiben? Wie steht es mit der ideologischen Dimension? Sind die Menschenrechte s\u00e4kular? Sind sie liberal? Gibt es Menschenrechts-Kritiker? Was ist das den Menschenrechten zugrunde liegende Menschenbild? Warum hei\u00dfen sie Menschenrechte, und nicht Menschenpflichten? Und wie schaut es mit dem Islam aus \u2013 sind die Menschenrechte mit islamischen Vorstellungen kompatibel? \u2013 nur einige Fragen, die sich anschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch beginnen wir langsam: Es wird von <em>universeller G\u00fcltigkeit<\/em>, d. h. <em>Universalit\u00e4t<\/em> und <em>G\u00fcltigkeit<\/em>, gesprochen, aber was bedeutet das eigentlich?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was genau hei\u00dft hier eigentlich <em>G\u00fcltigkeit<\/em>? Sprechen wir von Faktizit\u00e4t oder lediglich von einem Geltungsanspruch, der erst noch einzul\u00f6sen ist? Und wenn es tats\u00e4chlich um Faktizit\u00e4t gehen sollte, bedeutet das dann, dass die zahlreichen Menschenrechts-Kritiker aus Politik und Philosophie blind gegen\u00fcber einer bereits faktisch vorliegenden Realit\u00e4t sind?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem genaueren Blick auf den modernen Menschenrechtsdiskurs kann von Faktizit\u00e4t jedenfalls nicht die Rede sein. Der einzige Fakt, auf den wir sto\u00dfen, ist, dass sich die Menschenrechts-Bef\u00fcrworter selbst gar nicht so einig dar\u00fcber sind, was genau diese G\u00fcltigkeit eigentlich aussagen soll. So gibt es also jene, die, sich auf die Erkl\u00e4rung von 1948 zur\u00fcckbeziehend, von \u201everwirklichten\u201c, ja geradezu \u201eunumst\u00f6\u00dflichen\u201c Menschenrechten reden, und es gibt andere, wie A. Pollmann (<em>Menschenrechte. Ein interdisziplin\u00e4res Handbuch<\/em>, 2012), Professor f\u00fcr Ethik und Sozialphilosophie, die, was die G\u00fcltigkeit der Menschenrechte anbelangt, da schon sehr viel weiter zur\u00fcckrudern: \u201eFast alle Bef\u00fcrworter des Universalismus \u00fcbersehen, dass es sich um einen Geltungsanspruch handelt, den es erst noch einzul\u00f6sen gilt.\u201c Die Menschenrechte seien nicht schon g\u00fcltig, sondern sie wollen im Rahmen einer sukzessiven Universalisierung g\u00fcltig <em>werden<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Okay, die faktische G\u00fcltigkeit scheint also selbst unter den Menschenrechts-Bef\u00fcrwortern nicht konsensf\u00e4hig zu sein. Vielleicht schaut das mit der Universalit\u00e4t ja schon anders aus: was also hei\u00dft hier eigentlich <em>Universalit\u00e4t<\/em>?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schnell werden wir aber auch hier entt\u00e4uscht. Wieder gibt Pollmann zu bedenken, \u201edass selbst aufseiten vieler Bef\u00fcrworter ein grundlegendes Missverst\u00e4ndnis in Bezug auf den Universalismus der Menschenrechte\u201c vorherrsche, und ferner, dass die \u201etats\u00e4chliche Bedeutung der Universalit\u00e4t [\u2026] im Diskurs mit den Kulturrelativisten erst noch verhandelt werden\u201c m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn also die tats\u00e4chliche Bedeutung der Universalit\u00e4t erst noch verhandelt werden m\u00fcsse, und das nun seit \u00fcber 70 Jahren, dann muss da doch einiges nicht mit rechten Dingen zugehen?! \u201eJa\u201c, k\u00f6nnte man vorerst schlussfolgern; jedoch ist das noch nicht alles, denn, wie wir gleich feststellen werden, ist nicht einmal klar, auf was genau sich die Universalit\u00e4t der Menschenrechte \u00fcberhaupt bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einige gehen die Frage nach der Universalit\u00e4t recht oberfl\u00e4chlich an und lassen lediglich verlauten, die Universalit\u00e4t beziehe sich auf eine allgemeine Formeigenschaft s\u00e4mtlicher Menschenrechte: trotz aller biologischen, geschlechtsspezifischen, sozialen, kulturellen, religi\u00f6sen oder anderweitig individuellen Unterschieden haben <em>alle<\/em> Menschen weltweit allein aufgrund ihres Menschseins elementare Anspr\u00fcche auf <em>gleiche<\/em> menschenrechtliche Ber\u00fccksichtigung. Andere begreifen den Bezug der Universalit\u00e4t differenzierter, indem sie zun\u00e4chst fixieren, dass es sich bei den Menschenrechten um <em>fundamentale<\/em>, <em>subjektive<\/em> Rechte handle, die einen<em> allgemeinen<\/em>,<em> egalit\u00e4ren<\/em>, <em>unbedingten<\/em> oder auch<em> unteilbaren<\/em> Charakter aufweisen. In diesem Sinne habe der Universalismus die Funktion eines sammelnden Oberbegriffes f\u00fcr das komplexe Zusammenspiel s\u00e4mtlicher oder einiger dieser Teilanspr\u00fcche. Allerdings auch auf dieser Ebene wirft Pollmann ein, es werde \u201esich [\u2026] rasch zeigen, dass diese sechs Formeigenschaften keineswegs allein in interkultureller Perspektive umstritten sind, sondern seit jeher auch im Rahmen \u00bbwestlicher\u00ab Selbstkritik.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und in der Tat, sowohl die allgemeine als auch jede der 6 spezifischen Formeigenschaften lie\u00dfe sich einer fundamentalen Kritik unterziehen, nicht nur aus einer islamischen, selbst aus einer innerwestlichen Perspektive, wie es zuhauf von unterschiedlichen Philosophen mit unterschiedlichen Hintergr\u00fcnden getan wurde: M. Weber (Menschenrechte: \u201eextrem rationalistische Fanatismen\u201c), A. MacIntyre (Verteidigung der Menschenrechte ist wie die Verteidigung von Einh\u00f6rnen und Hexen), A. de Benoist (der universalistisch ausgerichtete Menschenrechtsdiskurs ist auf \u201efreiheitsvernichtende Weise [\u2026] demokratiefeindlich\u201c; die \u201eMenschenrechtsideologie\u201c vernichtet \u201eFreiheit und Menschenw\u00fcrde\u201c), E. Burke (Menschenrechte: \u201esinnlose Abstraktion\u201c, blo\u00df postulierte \u201emetaphysische\u201c Rechte), J. Bentham (Rechte ohne jede juridische Durchsetzungskraft seien schlicht \u201eUnsinn auf Stelzen\u201c), H. Arendt (vorpolitisches, moralisches bzw. naturrechtliches Verst\u00e4ndnis der Menschenrechte sei unbrauchbar und politisch fatal), T. W. Adorno, F. Fanon, E. Said, J. Habermas, I. Wallerstein, E. Dussel, W. Mignolo und viele weitere. Schlagwortartig ausgedr\u00fcckt standen dabei die folgenden Wesensz\u00fcge der 1948er Menschenrechte und ihrer Vorl\u00e4ufer zur Kritik: Dekontextualismus, Eurozentrismus, Anti-Pluralismus, Individualismus, Abstraktion sowie Imperialismus. Gleicherma\u00dfen hat sich die Kritik auch auf die spezifischen Formeigenschaften Fundamentalit\u00e4t, Subjektivit\u00e4t, Allgemeinheit, Egalit\u00e4t, Unbedingtheit und Unteilbarkeit bezogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Klar ist an dieser Stelle also bereits, dass die Zuschreibung universeller G\u00fcltigkeit allein vor dem Hintergrund der Uneinigkeit der Menschenrechts-Bef\u00fcrworter kaum aufrechtzuerhalten ist; jedenfalls in keinem der Zusammensetzung aus Universalit\u00e4t und G\u00fcltigkeit gerecht werdenden Sinne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und genau das, was wir nun anhand dieser selbstverst\u00e4ndlich erscheinenden Zuschreibung der universellen G\u00fcltigkeit exemplarisch dargestellt haben, durchzieht den gesamten modernen Menschenrechtsdiskurs, ja in nahezu jeder einzelnen Detailfrage. Die einzige Einigkeit unter den Bef\u00fcrwortern gibt es hinsichtlich des \u201edass\u201c \u2013 d. h., <em>dass<\/em> die Menschenrechte angewendet werden m\u00fcssen \u2013, die Antworten auf alle anderen Fragen, \u201ewelche?\u201c, \u201ewie?\u201c, \u201ewer?\u201c, \u201ewo?\u201c, \u201ewann?\u201c \u201ewarum?\u201c oder \u201ewozu?\u201c, bleiben bei genauer Nachfrage aber uneindeutig, wenn nicht sogar ganz offen; und zumindest das sollte uns bereits <em>vor<\/em> einer tiefergehenden Auseinandersetzung und <em>vor<\/em> dem Verlassen des Paradigmas der Bef\u00fcrworter-Perspektive sehr stutzig machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wir werden uns im Folgenden einige Wesensz\u00fcge der Menschenrechte herausgreifen, um der zuvor entstandenen Irritation insbesondere aus einer eher kritischeren Perspektive ein wenig mehr Gehalt und Nachvollziehbarkeit zu verleihen. Dies werden wir tun, indem wir kontrastierend zur islamischen Perspektive aufzeigen, dass die Menschenrechte ein sehr kulturspezifisches Ph\u00e4nomen darstellen; ja, dass sie vielmehr verdienen, als <em>s\u00e4kular-liberale<\/em> Menschenrechte <em>mit ganz spezifischem Entstehungskontext<\/em> bezeichnet zu werden. Dabei werden wir uns nicht explizit nur auf die 1948er Menschenrechte beziehen, sondern die Nennung \u201eMenschenrechte\u201c immer auch stellvertretend f\u00fcr die unterschiedlichen Ans\u00e4tze im Laufe der europ\u00e4ischen Historie \u2013 ausgehend vom 17.\/18. Jahrhundert, d. h. vom Beginn der Aufkl\u00e4rung, \u2013 verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kulturspezifit\u00e4t der Menschenrechte werden wir dabei im Rahmen der folgenden f\u00fcnf Thesen nachvollziehen k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Der Proklamation der Menschenrechte geht ein <strong>spezifischer historischer Entstehungskontext<\/strong> voraus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Die ideologische Grundlage der Menschenrechte basiert auf <strong>S\u00e4kularismus<\/strong> und <strong>Liberalismus<\/strong><em>.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3, Im Vordergrund der Fundierung der Menschenrechte steht der <strong>Individualismus<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Die Konstitution der Menschenrechte beruht auf dem <strong>Gegensatz<\/strong> zwischen <strong>Individuum<\/strong> und <strong>Nationalstaat<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5. Das der Menschenrechte zugrunde liegende <strong>Rechtsbewusstsein<\/strong> sowie <strong>Menschenbild<\/strong> kann nur vor dem Hintergrund eben jenes spezifischen Entstehungskontextes nachvollzogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu These 1:<\/strong> Der Proklamation der Menschenrechte geht ein <strong>spezifischer historischer Kontext<\/strong> voraus. Dieser Kontext kann im Rahmen zweier Dimensionen verst\u00e4ndlich gemacht werden, die zwar zusammenh\u00e4ngen, aber so einschneidende Einsichten liefern, dass es Sinn ergibt, sie voneinander getrennt aufzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der einen Seite r\u00fchrte der Anspruch auf die Forderung nach f\u00fcr alle Menschen g\u00fcltigen Rechten daher, dass dem Zeitalter der Aufkl\u00e4rung eine Epoche \u2013 das (christliche) Mittelalter \u2013 vorausging, welche durch die von der innerhalb durch Vormachtstellung und Fremdbestimmung gezeichnete St\u00e4ndegesellschaft und der mit ihr zusammenh\u00e4ngenden Ungerechtigkeit, den Kampf gegen die Tyrannei sowie den Widerstand gegen den willk\u00fcrlichen Machtmissbrauch gepr\u00e4gt war. So war die Forderung nach Rechten des Menschen, egal welchem Stand er angeh\u00f6rte, ein Produkt von innergesellschaftlichen Konflikten und moralischer Degeneration und zielte auf den Schutz der Schwachen und Unterdr\u00fcckten gegen\u00fcber eines despotischen Machtmissbrauches ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der anderen Seite stand die mit dem Beginn der Aufkl\u00e4rung einhergehende Insistenz auf die autonome \u2013 d. h. von allen \u00e4u\u00dferen Autorit\u00e4ten (Religion, Tradition, etc.) befreite \u2013 Vernunft stellvertretend f\u00fcr das sowohl individuelle als auch gesellschaftliche Aufb\u00e4umen gegen\u00fcber des vor allem als christlich und traditionalistisch aufgefassten Gesellschaftszustandes. Es war die Berufung auf eine Vernunftautonomie, die hinsichtlich ihres auf instrumentelle Rationalit\u00e4t ausgerichteten Wesenskerns mit dem aufkommenden naturalistischen Weltbild, welches nach und nach die vollst\u00e4ndige Entleerung und Entzauberung der Welt implizierte, eng verwoben war. In Folge der im zweiten Teil n\u00e4her ausgef\u00fchrten Entwicklung, bei der die Begr\u00fcndung von Moral und Recht von ihrer urspr\u00fcnglich christlich-j\u00fcdischen sowie teleologischen Legitimation abgekoppelt wurde, wurden die zu begr\u00fcndenden \u2013 oftmals aus der Tradition einfach \u00fcbernommenen \u2013 Moral- und Rechtsbest\u00e4nde zu eigenst\u00e4ndigen Bereichen, die nun einzig und allein zur\u00fcckgehend auf die autonome Vernunft des Menschen begr\u00fcndet werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kombination dieser beiden Dimensionen, d. h. die Forderung nach allen Menschen zustehenden Rechten sowie deren Begr\u00fcndung durch die autonome Vernunft des Menschen, lieferte die Grundsubstanz dessen, was im Laufe der europ\u00e4ischen Geschichte bis in das heutige Zeitalter hinein f\u00fcr jede Menschenrechts-Proklamation von entscheidender Bedeutung sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu These 2:<\/strong> Der im Rahmen der ersten These beschriebene historische Entstehungskontext der Menschenrechte steht in einem offensichtlichen Zusammenhang zu <strong>s\u00e4kularen<\/strong> Tendenzen, die sich aus der Forderung nach Autonomie sowohl im gesellschaftlichen als auch im begr\u00fcndungstheoretischen Sinne ergeben haben. \u00c4u\u00dfere der Tradition oder Religion entspringende Autorit\u00e4ten sollten im gesellschaftlichen Kontext keinerlei Rolle mehr spielen. Eingeleitet wurde ein aus S\u00e4kularisierung und S\u00e4kularisation bestehender Prozess, in dessen Vordergrund sowohl auf ideeller als auch auf politischer Ebene die Immanenz und Verweltlichung zwischenmenschlicher\/gesellschaftlicher Beziehungen stand.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Infolgedessen wurde der Mensch zum alleinigen Zentrum der Aufmerksamkeit, der von nun an der Ausgangspunkt des gesellschaftlichen Diskurses sowie der Gestaltung der gesellschaftlichen Ordnung sein sollte. Die damit einhergehende Konsequenz war die Zentralisierung der Menschenrechte um den als s\u00e4kular verstandenen Menschen. Jegliche den s\u00e4kularen Menschen bestimmenden Beziehungen wurden im Sinne seiner diesseitigen Selbstverwirklichung auf die menschliche N\u00fctzlichkeit ausgerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der <strong>liberale<\/strong> Charakter der Menschenrechte zeichnet sich durch das den Menschenrechten intrinsisch anhaftende Freiheitsverst\u00e4ndnis aus, welches wesentlich auf die gesellschaftliche Zentralisierung des Menschen und seine damit einhergehende Autonomie zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Im Vordergrund stand dabei die Befreiung von Religion und Tradition; dies durch die Gew\u00e4hrung allumfassender individueller Freiheiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem entgegengesetzt gestaltet ein Muslim sein Leben wesentlich gottorientiert. Er l\u00e4sst sein vollst\u00e4ndiges Leben durch die Ge- und Verbote Allahs (t), die alle seine dies- sowie jenseitigen Beziehungen ber\u00fchren, und die daraus resultierenden Pflichten und Verantwortungen bestimmen. Genauso wie mit dem Vorhandensein von Pflichten und Verantwortungen spezifische diesbez\u00fcgliche Rechte einhergehen, so impliziert die gottorientierte Auffassung aller den Menschen tangierenden Beziehungen zudem ein Selbstverst\u00e4ndnis, welches allen diesen Beziehungen auf Ebene des Menschen, der Gesellschaft, des Universums und ihrer wechselseitigen Bedingtheiten auf ganz charakteristische Weise anhaftet. So ist der Mensch nach islamischen Vorstellungen nicht einfach nur ein biologisches, kalkulativ-operationelles und nach Vergn\u00fcgen strebendes Wesen \u2013 wie es die nat\u00fcrliche Konsequenz der in der Moderne omnipr\u00e4senten s\u00e4kularen Wissenschaften, liberalen Moralvorstellungen und modernen empiristischen sowie rationalistischen Epistemologien ist \u2013, sondern er ist eine mit besonderen Qualit\u00e4ten ausgestattete immanent wert- und w\u00fcrdevolle Sch\u00f6pfung, in deren Verantwortung die Statthalterschaft auf Erden liegt. Die Bestimmung des Muslims besteht nicht aus der im Nachgehen m\u00f6glichst vieler individueller Freiheiten liegenden Selbstverwirklichung, sondern in der Losl\u00f6sung von der Illusion der menschlichen Selbstbestimmtheit und in der Einsicht seiner Abh\u00e4ngigkeit von Allah (t) und der Dienerschaft Ihm gegen\u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbstredend hat dies einen wesentlichen Einfluss auf die Proklamation von Rechten des Menschen, die unter Ber\u00fccksichtigung all der zuvor genannten Beziehungen und deren Charakteristika allumfassend auszuformulieren sind. Die s\u00e4kular-liberale Weltanschauung besitzt jedoch keinerlei Ressourcen, um diesen Anspr\u00fcchen auch nur ansatzweise gerecht zu werden. Folglich kann die Proklamation von auf dieser Weltanschauung basierenden Menschenrechten den islamischen Anspr\u00fcchen hinsichtlich der Frage nach den Rechten des Menschen auch niemals gerecht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu These 3:<\/strong> Aufgrund ihres spezifischen historischen Ursprungs, der Insistenz auf die Vernunftautonomie und die Abl\u00f6sung von Religion und Tradition, ist das Konzept der Menschenrechte durch die Aufhebung aller traditionellen Hierarchien und die durch sie auf nat\u00fcrliche Weise hervorgebrachten gesellschaftlichen Ordnungen von einem sehr stark ausgepr\u00e4gten <strong>Individualismus<\/strong> gekennzeichnet. An die Stelle von \u00fcber Jahrhunderte hinweg einander \u00fcber- und untergeordneten Kollektiven wurden die einzelnen Individuen gesetzt, die einander mit gleichen Freiheiten und Rechten ausgestattet gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So kommt den Menschenrechten zwar zugute, dass sie auf diese Weise die Ungerechtigkeiten und Missst\u00e4nde innerhalb der durch Vormachtstellung und Fremdbestimmtheit gezeichneten Gesellschaft f\u00fcrs Erste unterbinden konnten, doch bef\u00f6rderten sie gleicherma\u00dfen die Ignoranz gegen\u00fcber \u00fcber viele Jahre hinweg gewachsenen sozialen Einbindungen und beg\u00fcnstigten auf diese Weise desintegrierte und entwurzelte Entwicklungen. Mit diesen Konsequenzen ging die Schw\u00e4chung und zum Teil sogar der Zerfall traditioneller Institutionen und funktionierender Sozialgef\u00fcge einher. So produzierten die abstrakten und wenig konkreten Menschenrechte keine organisch gewachsenen sozialen Gef\u00fcge, sondern welche, die k\u00fcnstlich und absichtsvoll eingesetzt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Proklamation der Menschenrechte, so de Benoist (<em>Kritik der Menschenrechte<\/em>, 2004), habe der Begriff des Rechts eine individualistische Verengung erfahren, die dessen urspr\u00fcnglichen Sinn, gesellschaftliche Harmonie zu stiften, in Vergessenheit geraten lie\u00df. Diese moderne Idee subjektiver Anspruchsrechte, denen nicht direkt auch subjektive Pflichten gegen\u00fcber der Gemeinschaft korrespondieren, sei mit allen Kulturen unvereinbar, die der Gesellschaft einen prinzipiellen Vorrang vor dem Individuum einr\u00e4umen. So weise die Idee von den Menschenrechten eine hoch individualistische den Einzelnen der Gemeinschaft grunds\u00e4tzlich vorziehende Tendenz auf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese individualistische Verengung widerspricht allen au\u00dfereurop\u00e4ischen Kulturen, insbesondere auch der islamischen, in der individuellen Interessen kein Vorrang gegen\u00fcber dem gemeinschaftlichen Wohl einger\u00e4umt bzw. diesem nicht \u00fcbergeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu These 4:<\/strong> Wir hatten bereits festgestellt, dass die Menschenrechte in erster Linie vor dem Hintergrund des <strong>Verh\u00e4ltnisses<\/strong> zwischen <strong>Individuum<\/strong> (als B\u00fcrger des Staates) und <strong>Nationalstaat<\/strong> konstituiert wurden. Dieses Verh\u00e4ltnis war in dem Sinne historisch bedingt, dass die Menschenrechte als das Produkt der von der Bourgeoisie gegen den absolutistischen Staat erhobenen Anspr\u00fcche angesehen werden k\u00f6nnen. So geht die Konstitution der Menschenrechte auf die Annahme zur\u00fcck, dass die Interessen des Individuums denen des Staates gegen\u00fcberstehen k\u00f6nnen, ja sogar, dass der Nationalstaat in Folge seiner historischen Konstitution \u2013 in enger Verwobenheit mit dem aufkommenden Liberalismus \u2013 zur gesellschaftlichen Reglementierung individueller Freiheiten als Bedrohung f\u00fcr die Freiheiten des Individuums angesehen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem islamischen Rechtsverst\u00e4ndnis nach beruhen die Rechte des Menschen nicht auf einer Struktur, die im Rahmen des Gegensatzes zwischen Individuum und Staat \u2013 der in seiner islamischen Natur wohlgemerkt nicht mit dem modernen Nationalstaat zu vergleichen ist \u2013 verortet ist. Im Islam gibt es ein einheitliches System von Recht und Regierung, in dem die Souver\u00e4nit\u00e4t alleinig Allah (t) vorbehalten ist. So unterliegen sowohl das Individuum als auch der Staat demselben Gesetz (der Scharia), das die jeweiligen Rechte und Pflichten bestimmt. Im Idealfall existiert eine grunds\u00e4tzliche Harmonie zwischen Individuum und Staat, die einerseits durch die Anwendung der Scharia entsteht, die andererseits aber auch aus dem Zweck des Staates hervorgeht, dem Menschen durch seinen Schutz und sonstige Gew\u00e4hrleistungen ein sinnvolles Leben im Dienste Allahs (t) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu These 5:<\/strong> Wir hatten uns bereits vergegenw\u00e4rtigt, dass der Proklamation der Menschenrechte die Forderung nach f\u00fcr alle Menschen g\u00fcltigen Rechten vorausging, die in Folge des (christlichen) Mittelalters ein Produkt von innergesellschaftlichen Konflikten und moralischer Degeneration war und im Wesentlichen auf den Schutz der Schwachen und Unterdr\u00fcckten gegen\u00fcber eines despotischen Machtmissbrauches abzielte. So k\u00f6nnen die Menschenrechte in aller erster Linie als Schutz- bzw. Abwehrrechte bezeichnet werden: Rechte des Individuums als Schutz vor vom Staat oder von der Gesellschaft ausgehender Unterdr\u00fcckung, Kinderrechte als Schutz der Kinder vor von den Eltern, der Familie oder der Gesellschaft ausgehender Unterdr\u00fcckung, Arbeitnehmerrechte als Schutz der Arbeitnehmer vor von den Arbeitnehmern ausgehender Unterdr\u00fcckung, Frauenrechte als Schutz der Frauen vor Unterdr\u00fcckung vor von den M\u00e4nnern oder der Gesellschaft ausgehender Unterdr\u00fcckung, etc.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinter der Festlegung solcher Rechte verberge sich also ein <em>Rechtsbewusstsein<\/em>, so S. K\u00f6se (<em>Menschenrechte aus islamischer Perspektive<\/em>, 2013), welches als ma\u00dfgeblich reaktion\u00e4r zu beschreiben ist: Die Menschenrechte sind das Produkt einer speziellen Reaktion auf spezifische historische Missst\u00e4nde. Dies steht allerdings in einem vollkommenen Kontrast zu einer bewussten und proaktiven Festlegung von Rechten sowie vor allem von Pflichten\/Verantwortungen, auf denen Rechte gegr\u00fcndet werden k\u00f6nnen und die nicht erst mit R\u00fcckbezug auf Rechte entstehen. Im Gegensatz zur apriorischen Festlegung von Pflichten\/Verantwortungen stellt die Fundierung jeglicher Pflichten durch das Zur\u00fcckf\u00fchren auf Rechte \u2013 wie dies im Rahmen s\u00e4kular-liberaler Gesellschaften insbesondere auch mit R\u00fcckbezug auf die Menschenrechte getan wird \u2013 allerdings eine sehr schwache Grundlage dar: Eine Person, die den Rechtsanspruch erhebt, begreift sich bereits als gesch\u00e4digt, weshalb das Einfordern der Rechte das Produkt des Existenzkampfes ist, welcher impliziert, dass der Gew\u00e4hrleistung der Rechte nicht nachgegangen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im islamischen Recht (Beispiele: Heiratsvertrag, <em>zakah<\/em>, etc.) wird nicht vorrangig der Anspruchsberechtigte auf seine Rechte hingewiesen, sondern vielmehr wird auf die Verpflichtung\/Verantwortung des Verpflichteten\/Verantwortlichen f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Rechte aufmerksam gemacht. So stehe ein \u201eEs ist dein nat\u00fcrliches Recht und meine Hauptaufgabe\u201c auf der islamischen ein \u201eEs ist mein Recht und deine Aufgabe bzw. Pflicht\u201c auf der s\u00e4kular-liberalen Seite entgegen, so K\u00f6se. Diese Diskrepanz zwischen dem s\u00e4kular-liberalen und dem islamischen Rechtsverst\u00e4ndnis deutet auf eine fundamental unterschiedliche Struktur des <strong>Rechtsbewusstseins<\/strong> hin: Das islamische Recht pocht auf pflicht- und verantwortungsorientierte Rechte, die s\u00e4kular-liberale Rechtsprechung hingegen auf anspruchsorientierte Rechte. Auf der einen Seite stehen Verpflichtung und Verantwortung im Mittelpunkt, auf der anderen Seite das einklagbare Recht. Auf der einen Seite bewusst und proaktiv festgelegte Rechte, auf der anderen Seite reaktive und situationsbedingt k\u00fcnstlich aufgestellte Rechte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses unterschiedliche Rechtsbewusstsein f\u00fchrt zudem zu Differenzen hinsichtlich der jeweiligen <strong>Menschenbilder<\/strong>. W\u00e4hrend der Mensch im Rahmen des islamischen Rechts als verantwortungsvolle Person gesehen wird, ist er im Rahmen der s\u00e4kular-liberalen Rechtsprechung der instrumentellen N\u00fctzlichkeit im Sinne des nach Freiheiten und Selbstbestimmung strebenden Menschen, der Gesellschaft oder des Staates dienstbar gemachte Gesch\u00e4digte\/Anspruchsberechtigte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit:<\/strong> Wir haben festgestellt, dass die tats\u00e4chliche Bedeutung der <em>universellen G\u00fcltigkeit<\/em> der Menschenrechte keineswegs nur aus einer kritischen Perspektive umstritten ist. Ganz im Gegenteil, selbst unter den Menschenrechts-Bef\u00fcrwortern lassen sich nur sehr schwierig konsensf\u00e4hige Menschenrechts-Explikationen ausmachen. Letztere reduzieren sich fast ausschlie\u00dflich auf das \u201edass\u201c, also, <em>dass<\/em> die Menschenrechte angewendet werden m\u00fcssen \u2013 was mit der Frage nach ihrer Quiddit\u00e4t jedoch herzlich wenig zu tun hat. \u00dcber das \u201edass\u201c hinaus \u00fcberwiegt in akademischer Perspektive die Uneinigkeit, wenngleich im \u00f6ffentlichen Diskurs Gegenteiliges vermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Verlassen der Bef\u00fcrworter-Perspektive konnten wir das wahre Ausma\u00df der Problematik der proklamierten <em>universellen G\u00fcltigkeit<\/em> der Menschenrechte einsehen, die uns zu keinem anderen Schluss kommen l\u00e4sst, als die Kulturspezifit\u00e4t der Menschenrechte zu behaupten. In diesem Zusammenhang haben wir festgestellt, dass der Proklamation der Menschenrechte ein spezifischer historischer Entstehungskontext vorausgeht und dass die dieser Entstehung zugrunde liegende ideologische Grundlage auf dem S\u00e4kularismus und dem Liberalismus basiert. Ferner ist die Fundierung der Menschenrechte eng mit dem Individualismus verbunden, der ihre Konstitution ganz wesentlich auf dem Gegensatz von Individuum und Nationalstaat beruhen l\u00e4sst. Damit geht einher, dass die Menschenrechte nur vor dem Hintergrund eines ganz spezifischen Rechtsbewusstseins und Menschenbildes zu verstehen sind, die mit grundlegenden islamischen Vorstellungen nicht kompatibel sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es l\u00e4sst sich also folgern, dass hinter der Proklamation der Menschenrechte stehende Anspruch auf Universalit\u00e4t als einer auszuweisen ist, der die europ\u00e4ische Tradition und die daraus hervorgehenden Vorstellungen \u00fcber das Leben auf die gesamte Menschheit \u00fcbertragen will. In diesem Sinne sind die Menschenrechte nichts anderes als Werkzeug des westlichen Imperialismus, auf den wir im dritten und letzten Teil noch einmal explizit zu sprechen kommen. F\u00fcr uns Muslime kommt die Frage nach der Akzeptanz der Menschenrechte also der Frage gleich, ob wir willens sind, unser Leben nach einer fremden Historie sowie der ihr entspringenden Ideologie gestalten zu wollen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Angesichts des aktuell verst\u00e4rkten Menschenrechtsdiskurses in Politik und Medien m\u00f6chten wir die Leserschaft auf die Artikelreihe &#8222;Die Menschenrechte: Der gescheiterte Anspruch zwischen Einh\u00f6rnern und Guillotinen&#8220; aufmerksam machen, in der die vermeintlich universellen Menschenrechte als kulturhistorisches Konstrukt und Werkzeug des westlichen Imperialismus entlarvt werden (Fortsetzung der Artikelreihe in <a href=\"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10563\">Teil 2<\/a> und <a href=\"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10564\">Teil 3<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"author":50,"featured_media":599,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[29],"tags":[1743],"class_list":["post-14896","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-geschichte","tag-menschenrechte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14896","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/50"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14896"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14896\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/599"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14896"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14896"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14896"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}