{"id":18162,"date":"2026-05-25T12:18:40","date_gmt":"2026-05-25T10:18:40","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=18162"},"modified":"2026-05-25T12:18:41","modified_gmt":"2026-05-25T10:18:41","slug":"strafrecht-als-ort-der-erinnerungspolitik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=18162","title":{"rendered":"Strafrecht als Ort der Erinnerungspolitik"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Einbringung eines hessischen Gesetzentwurfs in den Bundesrat am 8. Mai 2026 hat die Debatte \u00fcber die strafrechtliche Sanktionierung der Leugnung des sogenannten <em>Existenzrechts<\/em> Israels eine neue Dynamik erhalten. Der Entwurf sieht vor, entsprechende \u00c4u\u00dferungen k\u00fcnftig als Volksverhetzung nach \u00a7 130 StGB zu erfassen und mit Freiheitsstrafen von bis zu f\u00fcnf Jahren zu ahnden. W\u00e4hrend Bef\u00fcrworter darin ein notwendiges Signal gegen <em>israelbezogenen<\/em> <em>Antisemitismus<\/em> sehen, warnen zahlreiche Straf- und Verfassungsrechtler vor erheblichen Problemen im Hinblick auf Meinungsfreiheit, Bestimmtheitsgebot und die politische Instrumentalisierung des Strafrechts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser politische Vorsto\u00df bildet den Ausgangspunkt f\u00fcr eine grundlegende Frage, die der \u00f6ffentliche Diskurs h\u00e4ufig verk\u00fcrzt darstellt: Haben Staaten \u00fcberhaupt ein <em>Existenzrecht <\/em>\u2013 oder handelt es sich dabei um eine politische Formel, die erst im Nachhinein strafrechtlich aufgeladen wird, ohne dass ihre begrifflichen Voraussetzungen gekl\u00e4rt sind?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schon der Begriff selbst tr\u00e4gt ein strukturelles Problem in sich. <em>Existenzrecht<\/em> suggeriert eine juristische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, einen \u00fcbergeordneten Anspruch auf staatliches Fortbestehen. Das V\u00f6lkerrecht funktioniert jedoch anders. Es sch\u00fctzt Staaten durch Souver\u00e4nit\u00e4t, territoriale Integrit\u00e4t und das Gewaltverbot. Ein allgemeines, abstraktes Recht jedes Staates auf dauerhaften Fortbestand kennt es nicht. Staaten entstehen dem V\u00f6lkerrecht zufolge nicht aus einem vorgelagerten Existenzrecht, sondern aus tats\u00e4chlicher Herrschaft, Anerkennung und historischer Stabilit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade diese Differenz verschwindet im politischen Sprachgebrauch weitgehend. Wer vom <em>Existenzrecht<\/em> spricht, erhebt einen politischen Zustand in eine scheinbar unantastbare rechtliche Kategorie. Wer dieses <em>Recht<\/em> infrage stellt, erscheint nicht mehr als Teilnehmer einer legitimen politischen Debatte, sondern als <em>Straft\u00e4ter<\/em>. Aus politischer Kritik wird so moralische Delegitimierung, aus Meinung ein \u00c4u\u00dferungsdelikt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch in der v\u00f6lkerrechtlichen Literatur \u00fcberwiegt die Skepsis gegen\u00fcber einem abstrakten <em>Existenzrecht<\/em> von Staaten. Ma\u00dfgebliche Autoren aus unterschiedlichen Schulen des internationalen Rechts beschreiben Staatlichkeit nicht als metaphysisch gesch\u00fctzten Dauerzustand, sondern als historisch entstandene politische Ordnung. So leitet Hermann Mosler staatliche Existenz aus tats\u00e4chlicher Herrschaft \u00fcber ein Territorium und Anerkennung her, w\u00e4hrend Ian Brownlie und James Crawford Staatlichkeit an konkrete Voraussetzungen wie Territorium, Bev\u00f6lkerung und Regierungsgewalt kn\u00fcpfen. Christian Tomuschat versteht das <em>Existenzrecht<\/em> ausdr\u00fccklich als politische Deutungsformel, nicht als eigenst\u00e4ndige Rechtskategorie. Der finnische Rechtsphilosoph und V\u00f6lkerrechtler Martti Koskenniemi hebt zudem hervor, dass der Begriff h\u00e4ufig eher politische Rhetorik stabilisiert als juristische Klarheit schafft. Damit wird deutlich: Das V\u00f6lkerrecht sch\u00fctzt Staaten in ihrer konkreten Existenz, garantiert ihnen aber kein \u00fcberhistorisches Recht auf Dauer oder Unver\u00e4nderlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auff\u00e4llig ist in diesem Zusammenhang eine deutliche Asymmetrie: Die Vorstellung eines strafrechtlich gesch\u00fctzten <em>Existenzrechts<\/em> taucht nahezu ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit Israel auf. Weder die Leugnung noch die politische Ablehnung anderer Staaten wird in \u00e4hnlicher Weise kriminalisiert. Bemerkenswert ist dabei, dass selbst das israelische Recht keinen Straftatbestand kennt, der die blo\u00dfe Leugnung oder Infragestellung des <em>Existenzrechts Israels<\/em> unter Strafe stellt. Strafbar sind dort Aufstachelung, <em>Terrorunterst\u00fctzung<\/em> oder konkrete Gewaltaufrufe \u2013 nicht jedoch die abstrakte politische Ablehnung des Staates als solche. Gerade diese Differenz wirft die Frage auf, warum ausgerechnet in Deutschland ein weitergehender strafrechtlicher Sonderweg beschritten werden soll und ob sich ein solcher \u00fcberhaupt konsistent begr\u00fcnden l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Unsch\u00e4rfe zeigt sich auch im Vergleich zum eigenen Staat. Denn das <em>Existenzrecht<\/em> der Bundesrepublik Deutschland ist im deutschen Recht keine gesch\u00fctzte Kategorie. Es existiert kein Straftatbestand, der die blo\u00dfe Leugnung der staatlichen Existenz der Bundesrepublik unter Strafe stellt. Selbst radikale Positionen aus dem Umfeld der sogenannten Reichsb\u00fcrger oder antideutscher Aktivisten fallen zun\u00e4chst unter den Schutz der Meinungsfreiheit, solange sie nicht in konkrete Gewalt, Umsturzhandlungen oder strafbare Vorbereitungshandlungen \u00fcbergehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An dieser Stelle tritt ein weiteres, gesellschaftlich sensibles Problem hinzu. In der deutschen Debatte verschwimmt zunehmend die Grenze zwischen dem Staat Israel und <em>j\u00fcdischer Existenz<\/em>. Kritik an israelischer Regierungspolitik oder am Staat Israel selbst wird nicht mehr klar von antisemitischen und exterminatorischen Einstellungen getrennt, sondern unmittelbar mit j\u00fcdischer Identit\u00e4t verkn\u00fcpft. Dadurch entsteht eine Gleichsetzung, die die Vielfalt j\u00fcdischer Positionen ausblendet. Tats\u00e4chlich vertreten nicht wenige Juden \u2013 auch in Deutschland und Israel \u2013 ausdr\u00fccklich kritische, zum Teil sogar grunds\u00e4tzlich ablehnende Positionen gegen\u00fcber dem israelischen Staat, ohne dass dies ihr Dasein als Juden infrage stellt. Gerade innerhalb j\u00fcdischer Gemeinschaften existiert seit Jahrzehnten ein breites Spektrum politischer und ideologischer Auffassungen zum Zionismus, zur israelischen Regierungspolitik und zur Zukunft des Staates Israel. Diese Differenz droht im \u00f6ffentlichen Diskurs verloren zu gehen. Daraus kann eine gef\u00e4hrliche Schieflage entstehen: Ein strafrechtlich aufgeladener Begriff wie das <em>Existenzrecht Israels<\/em> k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass gerade Juden mit israelkritischen Positionen in ein gesellschaftliches oder rechtliches Verdachtsfeld geraten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund erscheint der Gesetzentwurf problematisch, weil er einen umstrittenen politischen Deutungsbegriff unmittelbar in das Strafrecht hineinverlagert. Entsprechend kritisch f\u00e4llt die Reaktion vieler Strafrechtler aus. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht eine strafrechtliche Erfassung politischer Deutungsinhalte \u00fcberhaupt f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt. Elisa Hoven verweist auf die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht eine eng begrenzte Ausnahme anerkannt habe. Dieses Urteil betraf die Strafbarkeit nationalsozialistischer Verherrlichung im Umfeld von NS-Aufm\u00e4rschen in Wunsiedel und beruhte ausdr\u00fccklich auf der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. Gerade diese Einzigartigkeit, so Hoven, lasse sich nicht ohne Weiteres auf andere politische Konflikte \u00fcbertragen. Matthias Jahn erg\u00e4nzt, dass \u00c4u\u00dferungen im Nahostkonflikt stets in eine komplexe historische und politische Gemengelage eingebettet seien. Deshalb fehle die spezifische Bezugsebene, die das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr Eingriffe in die Meinungsfreiheit in Wunsiedel vorausgesetzt habe. Selbst Strafrechtswissenschaftler, die die Zielrichtung des Entwurfs grunds\u00e4tzlich teilen, \u00e4u\u00dfern Bedenken. Michael Kubiciel warnt vor erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken und weist darauf hin, dass ein zu eng gefasster Tatbestand vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern k\u00f6nnte, w\u00e4hrend ein zu weiter seine politische Zielrichtung verlieren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Konsequenz verlagert der Entwurf die Logik des Strafrechts auf eine andere Ebene. Traditionell kn\u00fcpft Strafrecht an \u00e4u\u00dferes, zurechenbares Verhalten und an konkrete Gef\u00e4hrdungen an \u2013 nicht an politische \u00dcberzeugungen oder abstrakte Bewertungen. Zwar kennt das deutsche Recht eng begrenzte Ausnahmen, etwa bei Volksverhetzung oder der Billigung schwerer Straftaten. Doch auch dort bleibt entscheidend, dass eine konkrete Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Friedens oder Dritter vorliegt. Der Gesetzentwurf verwischt diese Grenze. Strafrechtliche Relevanz entst\u00fcnde nicht mehr erst durch konkrete Handlungen oder Gewaltaufrufe, sondern bereits durch die politische Bewertung eines Staates und seiner Legitimit\u00e4t. Damit verschiebt sich das Strafrecht von der Abwehr konkreter Rechtsverletzungen hin zur Sanktionierung bestimmter politischer Haltungen. Genau darin liegt die Problematik dessen, was als <em>Gesinnungsstrafrecht<\/em> bezeichnet wird. Die Folge w\u00e4re ein kaum trennscharfer Graubereich zwischen politischer Meinung, fundamentaler Kritik und strafbarer \u00c4u\u00dferung. Zugleich entst\u00fcnde ein erheblicher <em>chilling effect<\/em>: Menschen w\u00fcrden politische Kritik vorsorglich zur\u00fcckhalten oder sprachlich abschw\u00e4chen, weil bereits die abstrakte Bewertung staatlicher Legitimit\u00e4t strafrechtliche Risiken entfalten k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit r\u00fcckt eine grunds\u00e4tzliche Frage in den Vordergrund. Der Gesetzentwurf will Antisemitismus bek\u00e4mpfen, greift daf\u00fcr aber auf eine begrifflich und rechtlich unklare Kategorie zur\u00fcck. Je st\u00e4rker das Strafrecht solche politischen Begriffe \u00fcbernimmt, desto mehr verliert es seine systematische Klarheit. Und je mehr diese Klarheit schwindet, desto st\u00e4rker wandern politische Deutungsk\u00e4mpfe in den Strafrechtsraum.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig davon, ob dem Gesetzentwurf zugestimmt wird oder nicht, spiegelt die Initiative den deutschen Sonderweg im Umgang mit Israel wider. In der erinnerungspolitischen Logik der Bundesrepublik erscheint Israel als Staat mit einer besonderen Schutzw\u00fcrdigkeit, der einer normalen politischen Kritik nicht zug\u00e4nglich ist. Daraus entsteht die Erwartung, dass Israel niemals T\u00e4ter sein kann, weil dies zu einem Bruch des Vers\u00f6hnungsnarrativs der deutschen Nachkriegsordnung f\u00fchren w\u00fcrde. Kritik droht dadurch nicht mehr als legitime politische Auseinandersetzung wahrgenommen zu werden, sondern als Angriff auf ein zentrales Fundament der bundesrepublikanischen Erinnerungskultur. Gerade hier verdichtet sich eine Entwicklung, die nun in den Bereich des Strafrechts hineinreicht. Der Versuch, politische und moralische <em>Gewissheiten<\/em> rechtlich abzusichern, hat Deutschland bereits in unterschiedlichen historischen Konstellationen gepr\u00e4gt \u2013 etwa im Bereich der Erinnerungspolitik oder im Umgang mit <em>extremistischen<\/em> Ideologien. Er war dabei selten folgenlos und hat wiederholt zu politischen und rechtlichen Spannungen gef\u00fchrt, die sich im R\u00fcckblick als fatal erweisen. S\u00e4mtliche Versuche der Kriminalisierung rechter Parteien haben nicht etwa dazu gef\u00fchrt, dass <em>problematische<\/em> <em>Meinungen<\/em> verschwinden, sondern zu einem weit verbreiteten Gef\u00fchl der Sprach- und Machtlosigkeit. Akteure wie die AfD nutzen unter Verwendung politischer Kampfbegriffe wie <em>Schuldkult<\/em> genau diese Unzufriedenheit, um mittlerweile Millionen von Menschen zu mobilisieren.&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund erf\u00fcllt der aktuelle Vorsto\u00df eine spezifische Funktion: Es geht weniger um den konkreten Schutz j\u00fcdischen Lebens oder des Staates Israel im strafrechtlichen Sinne, sondern st\u00e4rker um die symbolische Absicherung einer historischen Selbstvergewisserung. Das Strafrecht wird damit auch zum Instrument einer erinnerungspolitischen R\u00fcckversicherung \u2013 einer Best\u00e4tigung dessen, aus dem Holocaust <em>die richtigen Lehren<\/em> gezogen zu haben. Gerade diese Verschiebung von konkretem Rechtsg\u00fcterschutz hin zur Absicherung kollektiver moralischer Selbstdeutung verleiht dem Vorhaben seine besondere Brisanz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am Ende steht deshalb nicht nur die Frage nach einem einzelnen Gesetz, sondern eine grunds\u00e4tzliche gesellschaftliche Entscheidung: Will man politische Begriffe wie das <em>Existenzrecht<\/em> in rechtliche Unantastbarkeit \u00fcberf\u00fchren \u2013 oder h\u00e4lt man an der Trennung von politischer Bewertung und strafrechtlicher Norm fest? Davon h\u00e4ngt ab, ob das Strafrecht ein pr\u00e4zises Instrument des Rechtsg\u00fcterschutzes bleibt oder selbst zum Austragungsort politischer Deutungskonflikte wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gesetzentwurf hebt eine politische Deutung in den Rang strafrechtlicher Absicherung. Im Mittelpunkt steht ein Begriff, der juristisch unscharf bleibt, politisch jedoch als Gewissheit gelten muss.<\/p>\n","protected":false},"author":109,"featured_media":18161,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[23],"tags":[208,3031,3032,3027,3030,1367,3028,3029],"class_list":["post-18162","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-westliche-konzeptionen","tag-antisemitismus-2","tag-chilling-effect","tag-erinnerungspolitik","tag-existenzrecht","tag-gesinnungsstrafrecht","tag-israel","tag-straftaeter","tag-terrorunterstuetzung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18162","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/109"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=18162"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18162\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":18163,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/18162\/revisions\/18163"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/18161"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=18162"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=18162"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=18162"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}