{"id":9609,"date":"2011-02-10T00:00:00","date_gmt":"2011-02-09T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9609"},"modified":"2026-06-17T06:24:46","modified_gmt":"2026-06-17T04:24:46","slug":"auszug-aus-dem-neuen-verfassungsentwurf-fuer-den-islamischen-staat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9609","title":{"rendered":"Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf f\u00fcr den islamischen Staat"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Folgenden pr\u00e4sentieren wir dem Leser einen Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf f\u00fcr den islamischen Staat, der von Hizb-ut-Tahrir herausgegeben wurde. In den folgenden Artikeln 24 bis 41 wird die Position des Kalifen mit all seinen Befugnissen und Verpflichtungen dargelegt. Ebenso wird zum ersten Mal das Aufstellungs- bzw. Wahlverfahren f\u00fcr den Kalifen im Detail pr\u00e4sentiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>DER KALIF<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>Artikel 24<\/strong> \u2013 Der Kalif ist derjenige, der die Umma in der Aus\u00fcbung der Herrschaftsmacht und der Durchf\u00fchrung des islamischen Rechts vertritt.<br><strong>Artikel 25<\/strong> \u2013 Das Kalifat ist ein auf Zustimmung und freier Wahl beruhender Vertrag. Niemand darf zu seiner Annahme gezwungen werden, noch darf jemand zur Wahl einer Person gezwungen werden, der das Kalifat \u00fcbertragen werden soll.<br><strong>Artikel 26<\/strong> \u2013 Jeder erwachsene Muslim, Mann oder Frau, der geistig zurechnungsf\u00e4hig ist, hat das Recht, den Kalifen zu w\u00e4hlen und ihm den Treueid zu leisten. Die Nichtmuslime haben hierzu kein Recht.<br><strong>Artikel 27<\/strong> \u2013 Wird der Kalifatsvertrag mit einer Person durch die Bai&#8217;a derjenigen geschlossen, die sie rechtm\u00e4\u00dfig vollziehen k\u00f6nnen, so ist die Bai&#8217;a der \u00fcbrigen eine Gehorsams- (Bai&#8217;atu t-Ta&#8217;a) und keine Einsetzungs-Bai&#8217;a (Bai&#8217;atu l-In&#8217;iqad) mehr. Danach wird jeder, bei dem die M\u00f6glichkeit zur Auflehnung und zur Spaltung der Muslime vermutet wird, zur Gehorsams-Bai&#8217;a gezwungen.<br><strong>Artikel 28<\/strong> \u2013 Niemand wird zum Kalifen, es sei denn, die Muslime haben ihn damit beauftragt. Niemand hat die Vollmachten des Kalifats, es sei denn, der Kalifatsvertrag wurde wie jeder andere Vertrag im Islam nach Ma\u00dfgabe des islamischen Rechts mit ihm geschlossen.<br><strong>Artikel 29<\/strong> \u2013 Die Region oder die L\u00e4nder, die dem Kalifen die Einsetzungs-Bai&#8217;a leisten, m\u00fcssen die Bedingung erf\u00fcllen, dass die Herrschaftsmacht allein in H\u00e4nden der Muslime und nicht in H\u00e4nden irgendeines ungl\u00e4ubigen Staates liegt. Auch muss die Sicherheit (al-Aman) der Muslime in dieser Region nach innen wie nach au\u00dfen durch den Islam (d. h. durch die eigene Kraft der Muslime), nicht durch den Unglauben gew\u00e4hrleistet sein. F\u00fcr die blo\u00dfe Gehorsams-Bai&#8217;a anderer L\u00e4nder hingegen ist dies nicht vorauszusetzen.<br><strong>Artikel 30<\/strong> \u2013 Derjenige, dem die Bai&#8217;a f\u00fcr das Kalifat geleistet wird, muss lediglich die Einsetzungsbedingungen erf\u00fcllen. Auch wenn er die Vorzugsbedingungen nicht erf\u00fcllt, ist seine Bai&#8217;a g\u00fcltig, denn ma\u00dfgeblich sind die Einsetzungsbedingungen.<br><strong>Artikel 31<\/strong> \u2013 Der Kalif muss sieben Bedingungen erf\u00fcllen (Einsetzungsbedingungen), damit ihm das Kalifat rechtm\u00e4\u00dfig zugeteilt werden kann: Er muss m\u00e4nnlich sein, Muslim, frei, geschlechtsreif, geistig zurechnungsf\u00e4hig, rechtschaffen und imstande, die Aufgabe zur Gen\u00fcge zu erf\u00fcllen.<br><strong>Artikel 32<\/strong> \u2013 Wird die Position des Kalifen durch den Tod, den R\u00fccktritt oder die Absetzung des Kalifen vakant, muss ein neuer Kalif an seiner Stelle eingesetzt werden, und zwar in einer Zeit von maximal drei Tagen und N\u00e4chten seit der Vakanz der Position.<br><strong>Artikel 33<\/strong> \u2013 Im Falle der Vakanz der Position des Kalifen wird ein Interimsherrscher ernannt, der sich der Angelegenheiten der Muslime annimmt und das Verfahren zur Aufstellung eines neuen Kalifen durchf\u00fchrt. Die Vorgehensweise ist hierbei folgende:<br>a) Der fr\u00fchere Kalif hat das Recht, wenn er sein Ende nahen sieht oder sich zum R\u00fccktritt entschlossen hat, den Interimsherrscher zu ernennen.<br>b) Stirbt der Kalif oder tritt er zur\u00fcck, ohne einen Interimsherrscher ernannt zu haben, oder wird die Position des Kalifen nicht wegen dessen Tod oder dessen R\u00fccktritt vakant, so wird der \u00e4lteste der Vollmachtsassistenten (Mu&#8217;awinun) zum Interimsherrscher ernannt, es sei denn, er bewirbt sich f\u00fcr das Kalifat. In diesem Falle wird der zweit\u00e4lteste der Vollmachtsassistenten Interimsherrscher. Will dieser sich ebenfalls f\u00fcr das Kalifat bewerben, geht die Interimsherrschaft auf den n\u00e4chst\u00e4ltesten \u00fcber usw.<br>c) Wollen sich alle Vollmachtsassistenten f\u00fcr das Kalifat bewerben, wird der \u00e4lteste der Vollzugsassistenten (Mu&#8217;awin at-Tafiwid) mit der Interimsherrschaft betraut. Will dieser sich ebenfalls bewerben, so geht die Interimsherrschaft auf den n\u00e4chst\u00e4ltesten Vollzugsassistenten \u00fcber usw.<br>d) Wollen sich alle Vollzugsassistenten f\u00fcr das Kalifat bewerben, wird die Interimsherrschaft pflichtweise dem j\u00fcngsten von ihnen zugeteilt.<br>e) Der Interimsherrscher hat nicht das Recht Gesetze zu adoptieren.<br>f) Der Interimsherrscher bem\u00fcht sich nach Kr\u00e4ften, das Aufstellungsverfahren f\u00fcr den neuen Kalifen binnen drei Tagen abzuschlie\u00dfen. Nur wegen eines zwingenden Grundes, dem das Mazalim-Gericht zu\u00acstimmen muss, darf das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nehmen.<br>Artikel 34 \u2013 Die Methode zur Aufstellung des Kalifen ist die Bai&#8217;a. Die praktische Vorgehensweise bei der Aufstellung des Kalifen und der Durchf\u00fchrung der Bai&#8217;a ist die folgende:<br>a) Das Mazalim-Gericht erkl\u00e4rt die Position des Kalifen f\u00fcr vakant.<br>b) Der Interimsherrscher \u00fcbernimmt seine Aufgaben und erkl\u00e4rt unverz\u00fcglich, dass die T\u00fcr zur Nominierung offen steht.<br>c) Die Bewerbungen aller Kandidaten, welche die Einsetzungsbedin-gungen (\u0160urut al-In&#8217;iqad) f\u00fcr das Kalifat erf\u00fcllen, werden angenommen. Die anderen Bewerbungen werden ausgeschlossen. Beides erfolgt durch einen Beschluss des Mazalim-Gerichts.<br>d) Die Muslime unter den Mitgliedern der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) schr\u00e4nken die Anzahl der Kandidaten, deren Kandidatur vom Mazalim\u2013Gericht zugelassen wurde, in zwei Wahldurchg\u00e4ngen folgenderma\u00dfen ein: Im ersten Durchgang werden sechs Kandidaten mit den meisten Stimmen ausgew\u00e4hlt. Im zweiten Durchgang werden aus den sechs Kandidaten zwei mit den meisten Stimmen ausgew\u00e4hlt.<br>e) Die Namen der beiden Kandidaten werden bekanntgegeben, und die Muslime werden aufgefordert, einen von ihnen zu w\u00e4hlen.<br>f) Das Wahlergebnis wird bekanntgegeben, so dass die Muslime erfahren, wer die meisten Stimmen erhalten hat.<br>g) Die Muslime leisten demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, die Bai&#8217;a, auf dass er nach dem Buch Allahs und der Sunna des Gesandten Allahs (s.) regiere.<br>h) Nach Durchf\u00fchrung der Bai&#8217;a wird \u00f6ffentlich verk\u00fcndet, wer Kalif der Muslime geworden ist, damit die Nachricht seiner Ernennung die gesamte Umma erreicht, unter Erw\u00e4hnung seines Namens und der Tatsache, dass er die Eigenschaften besitzt, die ihn f\u00fcr die \u00dcbernahme des Kalifats qualifizieren.<br>i) Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens f\u00fcr den neuen Kalifen endet die Amtszeit des Interimsherrschers.<br><strong>Artikel 35<\/strong> &#8211; Es ist die Umma, die den Kalifen aufstellt. Sie besitzt aber nicht das Recht ihn abzusetzen, sobald die Bai&#8217;a f\u00fcr ihn in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise vollzogen wurde.<br><strong>Artikel 36<\/strong> \u2013 Der Kalif besitzt die folgenden Befugnisse:<br>a) Er ist es, der die islamischen Rechtsspr\u00fcche adoptiert, die durch richtigen Idschtihad aus dem Koran und der Sunna des Gesandten Allahs abgeleitet wurden und die f\u00fcr die Betreuung der Angelegenheiten der Umma erforderlich sind. Dadurch werden sie zu Gesetzen (Qawanin), die befolgt werden m\u00fcssen und nicht \u00fcbertreten werden d\u00fcrfen.<br>b) Er ist sowohl f\u00fcr die Innen- als auch f\u00fcr die Au\u00dfenpolitik des Staates verantwortlich; er hat die F\u00fchrung der Armee inne, das Recht zur Kriegserkl\u00e4rung, zum Abschluss von Friedens- und Waffenstillstandsabkommen sowie zum Abschluss aller \u00fcbrigen Vertr\u00e4ge.<br>c) Er hat das Recht zur Annahme und Ablehnung ausl\u00e4ndischer Botschafter sowie zur Ernennung und Absetzung musli\u00acmischer Botschafter.<br>d) Er benennt und entl\u00e4sst die Assistenten (al-Mu&#8217;awinun) und Gouverneure (al-Wulat). Diese sind ihm wie auch der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) gegen\u00fcber verantwortlich.<br>e) Er benennt und entl\u00e4sst den Obersten Richter (Qadi al-Qudat) sowie alle \u00fcbrigen Richter mit Ausnahme des Mazalim-Richters, wenn dieser gerade ein Verfahren gegen den Kalifen, einen seiner Assistenten oder den Obersten Richter untersucht. Der Kalif benennt und entl\u00e4sst auch die Amtsdirektoren sowie die Armee- und Divisionskommandanten. Sie alle sind vor ihm, aber nicht vor der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) verantwortlich.<br>f) Er adoptiert die islamischen Rechtsspr\u00fcche, nach deren Ma\u00dfgabe der Staatshaushalt festgelegt wird. Er entscheidet \u00fcber die Haushaltabschnitte und die f\u00fcr jeden Bereich erforderlichen Mittel, ob es sich um Eink\u00fcnfte oder Ausgaben handelt.<br><strong>Artikel 37<\/strong> \u2013 Der Kalif ist in der Adoption an die islamischen Rechtsspr\u00fcche gebunden. Es ist ihm verboten, ein Gesetz zu adoptieren, das nicht korrekt aus den islamischen Beweisquellen abgeleitet wurde. Er ist an das gebunden, was er an Rechtsspr\u00fcchen adoptiert und wozu er sich als Methode der Gesetzesableitung verpflichtet hat. Es ist ihm weder erlaubt, ein Gesetz zu adoptieren, das gem\u00e4\u00df einer Methode abgeleitet wurde, die der von ihm adoptierten widerspricht, noch ist es ihm gestattet, einen Befehl zu erteilen, der den von ihm adoptierten Gesetzen (Ahkam) widerspricht.<br><strong>Artikel 38<\/strong> \u2013 Der Kalif hat die uneingeschr\u00e4nkte Befugnis, die Angelegenheiten der Staatsb\u00fcrger gem\u00e4\u00df seiner Ansicht und seinem Idschtihad wahrzunehmen. Es steht ihm zu, alles das an Erlaubtem zu adoptieren, was er ben\u00f6tigt, um die Staatsangelegenheiten zu regeln und die Angelegenheiten der B\u00fcrger zu betreuen. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, irgendeinem islamischen Rechtsspruch unter dem Vorwand des Nutzens bzw. des Interesses (Maslaha) zuwiderzuhandeln. So darf er z. B. keiner Familie verbieten, unter dem Vorwand der Nahrungsmittelknappheit mehr als ein Kind auf die Welt zu bringen. Auch darf er nicht unter dem Vorwand, die Ausbeutung zu verbieten, Preise festlegen. Ebenso wenig darf er einen Nicht-muslim oder eine Frau unter dem Vorwand der Wahrnehmung der Angelegenheiten bzw. des Nutzens zum Gouverneur ernennen oder andere Ma\u00dfnahmen setzen, die den Gesetzen des Islam widersprechen. Es ist weder gestattet, das Erlaubte zu verbieten, noch, das Verbotene zu erlauben.<br><strong>Artikel 39<\/strong> \u2013 Der Kalif hat keine begrenzte Amtszeit. Befolgt er die \u0160aria und setzt ihre Gesetze um und ist er in der Lage, die Staatsangelegenheiten auszu\u00fcben, bleibt er Kalif, solange sich sein Zustand nicht in einer Weise \u00e4ndert, die ihn aus dem Kalifat ausschlie\u00dft. \u00c4ndert sich sein Zustand dergestalt, ist seine unver-z\u00fcgliche Abset\u00aczung verpflichtend.<br><strong>Artikel 40<\/strong> \u2013 Die F\u00e4lle, in denen sich der Zustand des Kalifen in einer Weise \u00e4ndert, die ihn aus dem Kalifat ausschlie\u00dft, sind die folgenden drei:<br>a) Wenn eine der Einsetzungsbedingungen f\u00fcr das Kalifat nicht mehr erf\u00fcllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kalif etwa vom Islam abf\u00e4llt, offensichtlich frevelhaft wird, seinen Verstand verliert oder dergleichen. Diese Bedingungen sind n\u00e4mlich Bedingungen f\u00fcr den Vollzug und den Fortbestand des Kalifatsvertrages; sie m\u00fcssen dauerhaft erf\u00fcllt sein.<br>b) Wenn der Kalif aus irgendeinem Grund nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des Kalifats wahrzunehmen.<br>c) Wenn er unter Zwang steht und unf\u00e4hig ist, die Angelegenheiten der Muslime nach seiner Meinung im Einklang mit dem islamischen Recht zu regeln. Sollte er dergestalt \u00fcberw\u00e4ltigt werden, dass er unf\u00e4hig wird, die Angelegenheiten der Staatsb\u00fcrger allein nach seiner Meinung in \u00dcbereinstimmung mit der \u0160ari&#8217;a wahrzunehmen, gilt er als rechtlich unf\u00e4hig, die Aufgaben des Staates auszu\u00fcben, und schlie\u00dft sich damit aus dem Kalifat aus. Dies k\u00f6nnte in zwei F\u00e4llen eintreten:<br><strong>Erstens:<\/strong><br>Er wird durch eine oder mehrere Personen seines Hofes derma\u00dfen beeinflusst, dass sie die Angelegenheiten allein in die Hand nehmen. Besteht Hoffnung zur Befreiung aus ihrer Kontrolle, wird ihm eine bestimmte Frist gesetzt. Sollte ihre Kontrolle danach nicht behoben werden, erfolgt die Absetzung. Besteht keine Hoffnung zur Beendigung dieses Zustandes, erfolgt die Absetzung sofort.<br><strong>Zweitens:<\/strong><br>Der Kalif wird von einem Feind \u00fcberw\u00e4ltigt und ger\u00e4t in seine Gefangenschaft, sei es durch seine tats\u00e4chliche Gefangennahme, sei es, dass er unter den Einfluss des Feindes f\u00e4llt. In diesem Fall wird Folgendes untersucht: Besteht Hoff\u00acnung auf Befreiung, wird ihm eine Frist gew\u00e4hrt, bis keine Hoffnung mehr auf eine Befreiung besteht. Dann erfolgt seine Absetzung. Besteht von vornherein keine Hoff\u00acnung auf Befreiung, wird er unverz\u00fcglich abgesetzt.<br><strong>Artikel 41<\/strong> \u2013 Allein das Mazalim-Gericht entscheidet, ob eine derartige Ver\u00e4nderung im Zustand des Kalifen eingetreten ist, die ihn aus dem Kalifat ausschlie\u00dft oder nicht. Dieses Gericht allein besitzt die Befugnis zu seiner Absetzung oder Verwarnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Folgenden pr\u00e4sentieren wir dem Leser einen Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf f\u00fcr den islamischen Staat, der von Hizb-ut-Tahrir herausgegeben wurde. In den folgenden Artikeln 24 bis 41 wird die Position des Kalifen mit all seinen Befugnissen und Verpflichtungen dargelegt. Ebenso wird zum ersten Mal das Aufstellungs- bzw. 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