{"id":9705,"date":"2012-09-26T00:00:00","date_gmt":"2012-09-25T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9705"},"modified":"2012-09-26T00:00:00","modified_gmt":"2012-09-25T22:00:00","slug":"der-unterschied-zwischen-den-rechtsgruenden-ilal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9705","title":{"rendered":"Der Unterschied zwischen den Rechtsgr\u00fcnden (Ilal)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Rechtsgrund bzw. die Rechtsursache (Illa) ist der Zweck, dessentwegen das Gesetz bzw. der Rechtsspruch existiert. Mit anderen Worten ist er der Grund f\u00fcr das Ergehen des Gesetzes, d. h. f\u00fcr das Ergehen dieser Rechtsprechung.<br>Die Illa wird dem Offenbarungstext entnommen, also dem Koran, der Sunna und auch dem Konsens der Prophetengef\u00e4hrten, weil dieser einen Rechtsbeweis offenlegt. Die Art und Weise wie die Illa dem Text entnommen wird ist je nach Text unterschiedlich. So ist die Illa in einigen Texten w\u00f6rtlich zitiert worden (sarahatan) und in manchen indiziert sie der Text selbst (dilalatan). In anderen Texten wurde die Illa weder w\u00f6rtlich zitiert noch weist der Text auf sie hin, sie wird jedoch aus dem Textaufbau und dem Zusammenhang verstanden, in dem der Rechtsspruch erw\u00e4hnt wurde, bzw. aus seiner Verkn\u00fcpfung mit einem besonderen Umstand, der die Art des Rechtsspruches beeinflusst. Dies bezeichnet man als abgeleiteten Rechtsgrund (Illa istinbatiyya). Wir wollen das Thema noch auf eine andere Weise verdeutlichen:<br>\u2022 In einem Text (Hadith) hei\u00dft es: <strong>\u201eDie Pflicht zum Erbitten der Erlaubnis wurde des Blickes wegen erlassen.&#8220;<\/strong><br>Der im Text beinhaltete Rechtsspruch ist das Erbitten der Erlaubnis beim Eintritt in ein fremdes Haus. Das Rechtsmerkmal (arab. al-Wasf) bzw. der Rechtsgrund (al-Illa) f\u00fcr das Gebot lautet: Der Blick soll nicht auf etwas fallen, was man nicht sehen darf.<br>Dies wurde aus einem Ausdruck verstanden, der in der Sprache zur Bezeichnung der Kausalit\u00e4t gesetzt wurde. Es ist das Wort \u201ewegen&#8220;. Der Rechtsspruch ist in diesem Falle mit dem Merkmal in w\u00f6rtlich zitierter Weise verkn\u00fcpft worden. Somit ist jeder Rechtsgrund, auf den der Text in seinem Wortlaut hinweist, ein w\u00f6rtlich zitierter Rechtsgrund (Illa sarahatan).<br>\u2022 Ein weiterer Text (Hadith) lautet: <strong>\u201eDer Richter darf nicht urteilen, wenn er zornig ist.<\/strong>&#8222;<br>Der aus dem Text ergehende Rechtsspruch ist: Das Verbot des F\u00e4llens eines Gerichtsurteils. Das (sinngebende) Rechtsmerkmal lautet: Zorn. Verstanden wurde dies aus dem Sinngehalt des Ausdrucks \u201eZorn&#8220;. Der Ausdruck ist ein sinngebendes Merkmal (Wasf mufhim), das auf den daraus resultierenden Rechtsspruch einen Einfluss hat. Es handelt sich hier um einen indizierten Rechtsgrund, auf den der Text hindeutet (Illa dilalatan).<br>In diesem Fall ist der Rechtsspruch mit dem Rechtsmerkmal in indizierender Weise verkn\u00fcpft worden.<br>Somit ist jeder Rechtsgrund, auf den der Text in seinem Sinngehalt hinweist, ein indizierter Rechtsgrund.<br>\u2022 In einem Text (Aya) hei\u00dft es:<br><strong>\u201eIhr, die ihr glaubt, wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und stellt den Gesch\u00e4ftsbetrieb ein. Das ist besser f\u00fcr euch, wenn ihr es nur w\u00fcsstet. Ist das Gebet vollendet, so verteilt euch auf Erden und strebt nach der Gabenf\u00fclle Allahs. Und gedenket oftmals Allahs, auf dass ihr erfolgreich seiet.&#8220;<\/strong> (62:9)<br>Der Rechtsspruch lautet: Die Untersagung des Gesch\u00e4ftsbetriebs w\u00e4hrend zum Freitagsgebet gerufen wird.<br>Das (sinngebende) Merkmal: die Ablenkung vom Freitagsgebet.<br>Verstanden wurde dies aus Folgendem: Das Treiben von Handel ist grunds\u00e4tzlich erlaubt. Nun kommt ein Text, der den Handel in einer bestimmten Situation, n\u00e4mlich beim Ruf zum Freitagsgebet, untersagt. Nach dieser Untersagung wird ein Text erw\u00e4hnt, der den Handel erlaubt, wenn die spezifische Situation vor\u00fcber ist. So hat der Gesetzgeber eine Sache in einer bestimmten Situation verboten, das Verbot aber nach Verschwinden dieser Situation wieder aufgehoben. Aus der Tatsache, dass der Rechtsspruch im Erlauben und Verbieten an diese Situation gekn\u00fcpft wurde, l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass die Situation einem Merkmal entspricht, das f\u00fcr den Rechtsspruch bestimmend ist. So ist der Rechtsspruch vom Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Situation abh\u00e4ngig. Den Rechtsgrund (Illa) haben wir hier aus dem Aufbau und dem Zusammenhang des Textes verstanden.<br>Somit ist der Rechtsspruch hier mit einer gewissen Situation verkn\u00fcpft worden, aus der wir das bestimmende Rechtsmerkmal erkannt haben.<br>Jeder Rechtsgrund (Illa), den man aus dem Aufbau und dem Zusammenhang des Textes ableitet, wird als abgeleiteter Rechtsgrund (Illa Istinbatiyya) bezeichnet.<br>Was den analogen Rechtsgrund (al-Illa al-qiasiyya) anlangt, so unterscheidet er sich von den anderen. Denn die drei bisher erw\u00e4hnten Rechtsgr\u00fcnde (w\u00f6rtlich zitierte, indizierte und abgeleitete) sind dem Text entnommen worden; entweder aus seinem direkten Wortlaut, seinem Sinngehalt oder seinem Aufbau. Der analoge Rechtsgrund hingegen wurde nicht dem Text entnommen. Auch wurde er nicht im Text erw\u00e4hnt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Rechtsgrund, der einem anderen, im Text erw\u00e4hnten Rechtsgrund angeschlossen wurde.<br>Zur Erl\u00e4uterung dessen rufen wir uns die Bedeutung des Analogieschlusses (al-Qiyas) in Erinnerung. Bei diesem wird eine Rechtsfrage, f\u00fcr die der Text keinen Rechtsspruch erw\u00e4hnt, einer anderen Rechtsfrage angeschlossen, f\u00fcr die im Text sehr wohl ein Rechtsspruch vorhanden ist, und zwar weil beide Rechtsfragen den gleichen Rechtsgrund besitzen.<br>In gleicher Weise verh\u00e4lt es sich mit dem analogen Rechtsgrund: Bei diesem wird ein im Text nicht erw\u00e4hnter Rechtsgrund (Illa) an einen im Text erw\u00e4hnten Rechtsgrund angeschlossen, weil beide denselben Kausalaspekt (Wagh at-Ta&#8217;lil) aufweisen. Mit anderen Worten weisen beide denselben f\u00fcr den Rechtsspruch pr\u00e4genden Bezug auf, aus dem dieser letztendlich hervorgegangen ist. Dazu ein Beispiel:<br>Text (Hadith): <strong>\u201eDer Richter darf nicht urteilen, wenn er zornig ist.&#8220;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br>Rechtsgrund ist der Zorn.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Pr\u00e4gender Bezug ist die Beeintr\u00e4chtigung des Denkens.<br>Analoge Rechtsgr\u00fcnde dazu w\u00e4ren Hunger oder Krankheit, weil beide den pr\u00e4genden Bezug, n\u00e4mlich die Beeintr\u00e4chtigung des Denkens, erf\u00fcllen.<br>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich wie folgt: Der Zorn beeinflusst das Richten, weil er das Denken beeintr\u00e4chtigt. Die Beeintr\u00e4chtigung des Denkens ergibt sich aber auch aus anderen Merkmalen wie Hunger oder Krankheit. So wird von dem im Text erw\u00e4hnten Merkmal auf das neue eine Analogie gezogen, weil beide Merkmale denselben pr\u00e4genden Bezug aufweisen. Dieses neue Merkmal wird als analoger Rechtsgrund (Illa qiyasiyya) bezeichnet.<br>Problematisch ist dabei die Tatsache, dass der Analogieschluss eine Form der Ableitung darstellt. Nun stellt sich die Frage, warum man den analogen Rechtsgrund vom abgeleiteten trennt und gesondert einteilt, obwohl man ihn dem abgeleiteten Rechtsgrund unterordnen k\u00f6nnte?<br>Darauf ist wie folgt zu antworten: Es gibt eine Reihe von Unterschieden zwischen beiden Rechtsgr\u00fcnden, weshalb eine Abgrenzung notwendig ist. Dazu z\u00e4hlen die folgenden:<br>1. Die analoge Illa stellt einen Analogieschluss zwischen einem Rechtsgrund und einem anderen dar. Damit unterscheidet sie sich von den anderen Rechtsgr\u00fcnden und es ist richtig, sie als separate Art zu behandeln.<br>2. Die analoge Illa ist nicht dem Text entnommen und keine Illa, die im Text erw\u00e4hnt wurde. Vielmehr handelt es sich um eine Illa, die einer anderen im Text erw\u00e4hnten Illa angeschlossen wurde. Die abgeleitete Illa hingegen ist dem Text, d. h. seinem Aufbau bzw. seiner Formulierung, entnommen worden.<br>3. Die analoge Illa wird ausschlie\u00dflich einer indizierten Illa entnommen, d. h. einem Attribut, das einerseits zu verstehen gibt, dass es der Begr\u00fcndung dient, andererseits aber auch auf den Kausalit\u00e4tsaspekt hinweist. Die abgeleitete Illa hingegen (al-Illa al-istinbatiyya) wird weder der w\u00f6rtlich erw\u00e4hnten noch der indizierten Illa entnommen. Vielmehr wird sie aus der Zusammensetzung des Textes abgeleitet.<br>4. Die analoge Illa wird aus zwei Rechtsmerkmalen verstanden, die derselbe Kausalit\u00e4tsaspekt (Wagh at-Ta&#8217;lil) verbindet (bzw. sie weisen denselben f\u00fcr den Rechtsspruch pr\u00e4genden Bezug auf, aus dem dieser letztendlich hervorgegangen ist). Die abgeleitete Illa wird hingegen aus zwei unterschiedlichen Rechtsspr\u00fcchen in ein und derselben Angelegenheit verstanden, wenn beispielsweise ein Rechtsspruch in einem Text f\u00fcr eine bestimmte Situation oder ein bestimmtes Attribut erw\u00e4hnt wird und danach ein anderer Text mit einem dazu widersprechenden Rechtsspruch ergeht. Aus beiden Texten erkennt man, dass diese Situation der Rechtsgrund ist bzw. auf den Rechtsgrund des Rechtsspruches hinweist.<br>Demzufolge ist die Einteilung der Illa in die erw\u00e4hnten vier Arten pr\u00e4zise erfolgt. Sie legt die verschiedenen Varianten der Rechtsgr\u00fcnde fest und legt die Unterschiede zwischen ihnen in deutlicher, unmissverst\u00e4ndlicher Weise dar. Auf diese Weise tr\u00e4gt sie dazu bei, eine richtige Vorstellung von der Illa-Untersuchung zu erhalten und ein diesbez\u00fcglich korrektes Verst\u00e4ndnis herauszukristallisieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsgrund bzw. die Rechtsursache (Illa) ist der Zweck, dessentwegen das Gesetz bzw. der Rechtsspruch existiert. 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