Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Internetgeschäfte, wenn man z. B. mit Dollar Öl, Gold oder Dinar usw. zu einer Zeit kauft, in der die Preise niedrig sind, und sie dann verkauft, wenn die Preise steigen, um dadurch Gewinn zu erzielen?
Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir,
auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.
Antwort auf eine Frage
Der Rechtsspruch bezüglich der Finanz- und Handelsgeschäfte über das Internet
Frage:
As-salāmu ʿalaikum!
Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Internetgeschäfte, wenn man z. B. mit Dollar Öl, Gold oder Dinar usw. zu einer Zeit kauft, in der die Preise niedrig sind, und sie dann verkauft, wenn die Preise steigen, um dadurch Gewinn zu erzielen? Anzumerken ist, dass dies alles im Internet verfügbar ist und man das Geld zu einer Bank transferieren und abheben kann, wann man will.
Eine zweite Frage lautet: Ist beim Tausch von Währungen die physische Aushändigung erforderlich, oder reicht es aus, wenn man sie online ohne physische Übergabe empfängt?
Als Ergänzung sei nachgefragt: Wenn jemand Öl kauft, ist er dann verpflichtet, es in Besitz zu nehmen und ausgehändigt zu bekommen? Und was ist, wenn er es verkauft, ohne es ausgehändigt bekommen zu haben?
Zur Information: Wenn man Öl-, Eisen-, Gold- oder Währungen kauft, kann man sie erst erhalten, wenn sie in Dollar umgetauscht wurden und man sie in Dollar ausgehändigt bekommt. Kauft man z. B. Öl, kann man es nicht direkt als Öl in Empfang nehmen, sondern muss es in Dollar umwandeln lassen.
Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird erwähnt: […] so darf er sie keinesfalls verkaufen. Dies umfasst jene Warenart, bei der die Warenübernahme für den Abschluss des Kaufgeschäfts Bedingung ist, nämlich gewogene, gezählte oder im Hohlmaß gemessene Ware. […] Wo hingegen für den vollständigen Eigentumserwerb die Aushändigung keine Bedingung darstellt, nämlich bei Gütern, die weder gewogen noch gezählt noch im Hohlmaß bemessen werden, wie bei Tieren, Häusern, Landflächen und Ähnlichem, so ist deren Verkauf durch den Käufer vor deren Aushändigung zulässig.
Nun lautet meine Frage: Wie kann ich beurteilen, ob etwas als gemessene, gewogene bzw. gezählt Ware gilt oder nicht? So wurden als Beispiel für etwas, das nicht bemessen wird, Tiere und Häuser erwähnt. Aber in unserer Region wird ein Schaf nach dem Gewicht verkauft, also scheint es, dass es der gewogenen Ware zuzurechnen ist. Ebenso wird ein Haus in Einheiten gezählt, wie eine Wohnung oder zwei Wohnungen, was vermuten lässt, dass es gleichsam der gezählten Ware zugeordnet wird. Wie kann ich es dann als ungewogene bzw. ungezählte Ware erachten?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
Zur Thematik der Handelsgeschäfte haben wir schon früher auf eine ähnliche Frage geantwortet. Im Folgenden zitiere ich dir den relevanten Teil daraus:
Die Antwort auf die erste Frage, nämlich den Online-Handel, lautet wie folgt:
1. Bezüglich des Erdöls ist die Frage unklar:
Möchtest du dein Auto mithilfe einer Bankkarte an der Tankstelle volltanken lassen und überreichst dafür dem Tankstellenverantwortlichen die Karte, der dir daraufhin dein Auto mit Treibstoff füllt? Wenn das der Fall ist, dann ist es erlaubt. Sollte nämlich der Abzug des Betrages von deinem Konto erst nach ein oder zwei Tagen erfolgen, ist der Kauf dieser Ware – auf zinsloser Schuldbasis – dennoch zulässig. Denn du hast die Ware ausgehändigt bekommen (Benzin für dein Auto), während die Tankstelle entweder unverzüglich oder binnen ein oder zwei Tagen das Geld bekommt. Wenn das der Sachverhalt ist, dann ist nichts dagegen einzuwenden.
Wenn jedoch mit „Handel“ gemeint ist, eine bestimmte Menge Öl zu kaufen und diese dann zu verkaufen, bevor man sie ausgehändigt bekommt, so ist es verboten, da die Aushändigung (at-taqābuḍ) als Bedingung für den Verkauf dieser Ware gilt. Abū Dāwūd berichtet in geschlossener Kette von Zaid ibn Ṯābit, der sagte:
«فَإِنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى أَنْ تُبَاعَ السِّلَعُ حَيْثُ تُبْتَاعُ حَتَّى يَحُوزَهَا التُّجَّارُ إِلَى رِحَالِهِمْ»
Der Gesandte Allahs ﷺ verbot es, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie ihrem Gepäck beigefügt haben.
Das bedeutet, dass diese Waren erst nach Aushändigung und Übernahme verkauft werden dürfen. Die Aushändigung bildet demnach eine Bedingung für die Gültigkeit des Verkaufs, außer es liegt ein spezieller Text zu einer bestimmten Ware vor, die dann für sich gesehen als erlaubte Ausnahme gilt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, somit ist der Verkauf dieser Menge Öl, ohne tatsächlicher Übergabe, islamrechtlich unzulässig.
Wenn du aber meinst, durch die Internetzahlung mit der Geldkarte Teilhaber eines Ölfeldes zu werden, so ist dies unzulässig, da Ölquellen öffentliches Eigentum sind und nicht als Privateigentum besessen werden dürfen.
Falls du jedoch etwas Anderes meinst, dann erläutere es bitte.
2. Der Handel mit Gold und Silber:
Der Handel mit Gold und Silber hingegen, wenn man beide untereinander oder gegen Bargeld kauft und verkauft, muss „Hand in Hand“ erfolgen, also in direkter gegenseitiger Aushändigung, wie es der Hadith erwähnt, der bei al-Buḫārī und Abū Dāwūd von ʿUmar überliefert wird:
«الذَّهَبُ بِالْوَرِقِ رِباً إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ»
Silber gegen Gold zu tauschen ist ribā, außer es ergeht Hand in Hand.
Das bedeutet, dass der Austausch physisch und unmittelbar stattfinden muss. Daher ist der Kauf von Gold mit Silber oder Bargeld nur gültig, wenn er in direkter Aushändigung stattfindet.
Nachdem wir nun den Kauf- und Verkaufsvorgang über das Internet untersucht haben, haben wir festgestellt, dass die Aushändigung nicht sofort geschieht, sondern erst Stunden oder Tage später erfolgen kann. Deshalb ist der Kauf von Gold und Silber über eine Internetbankkarte nicht erlaubt, es sei denn, die Bank zieht den Betrag beim Kauf von Gold oder Silber unverzüglich von deinem Konto ab, sodass der Kauf „Hand in Hand“ erfolgt (hāʾ bi hāʾ). Folglich darfst du die Ware erst zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem der Betrag von deinem Konto abgebucht wird. Da aber beim Handel über das Internet keine sofortige Aushändigung stattfindet, sondern erst ein oder zwei Tage später, ist der Kauf nicht zulässig.
3. Der Handel mit Aktien und Anleihen ist verboten (ḥarām), da Aktien zu islamrechtlich nichtigen Gesellschaften gehören und Anleihen mit Zinsen (ribā) verbunden sind. Wir haben das Thema Aktiengesellschaften im Buch „Wirtschaftssystem“ sowie im Heft „Die Turbulenzen der Finanzmärkte“ und in anderen Büchern ausführlich behandelt. Im Heft „Die Turbulenzen der Finanzmärkte“ haben wir das Thema wie folgt zusammengefasst:
Das islamische Gesetz besagt, dass der Umgang mit diesen Aktien und Obligationen durch Kauf und Verkauf verboten ist (ḥarām). Zum einen, weil es sich um Aktien von Aktiengesellschaften handelt, die gemäß dem islamischen Recht (als Gesellschaftsunternehmen) nichtig sind, und zum anderen, weil es sich um Wertpapiere handelt, die vermischte Beträge aus erlaubtem Kapital und verbotenem Gewinn in einem ungültigen Vertrag und einer ungültigen Transaktion beinhalten. Jedes einzelne Papier mit dem Wert einer Aktie aus den Aktiva dieser nichtigen Gesellschaft ist ebenfalls nichtig, da diese Aktiva mit einer ungültigen Transaktion vermischt wurden, die das islamische Gesetz verbietet. Folglich handelt es sich um verbotenes Vermögen. Weder ihr Kauf noch ihr Verkauf noch die Ausführung von diesbezüglichen Transaktionen sind gestattet. Dasselbe gilt für Obligationen (Anleihen), bei denen das Kapital durch Zinsen gewinnbringend angelegt wird, und ebenso für Bankaktien und Ähnliches, da sie Geldmengen aus verbotenem Vermögen beinhalten. Sowohl ihr Kauf als auch ihr Verkauf sind verboten, weil es sich beim Vermögen, aus dem sie bestehen, um verbotenes Vermögen handelt. (Zitatende)
4. Der Handel mit Fiatgeld über das Internet, wie dem Dollar oder dem Euro, ist ebenfalls verboten, da es zu keiner unmittelbaren Aushändigung kommt (keinem „Hand-in-Hand-Übergang“). Diese ist jedoch beim Währungstausch zwingend erforderlich, denn die unmittelbare Übergabe „von Hand zu Hand“, die bei Gold und Silber gilt, gilt auch bei Fiatgeld, weil derselbe Rechtsgrund (ʿilla) besteht (nämlich die Funktion von Fiatgeld als Zahlungsmittel und Lohnbemessungsgrundlage). In einer Antwort auf eine Frage vom 11.07.2004 haben wir Folgendes erläutert:
[Der Handel mit Geldscheinen:
Ja, auf sie treffen dieselben Bestimmungen zu wie auf Gold und Silber in Bezug auf das Zinsverbot und die anderen monetären Rechtssprüche. Dies aufgrund der Tatsache, dass der monetäre Rechtsgrund (al-ʿilla an-naqdīya) in diesen Scheinen erfüllt ist, nämlich ihre Verwendung als Zahlungsmittel und Lohnbemessungsgrundlage.
Daher gilt beim Kauf von ribā-Gütern mit solchen Geldscheinen das, was im Hadith des „Hand in Hand“-Übergangs erwähnt wird, und zwar, dass man sie nicht auf Kredit erwerben darf.
Der Sachverhalt ist dabei folgender:
Es sprach der Gesandte Allahs (s):
«الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ، وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ، وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ، وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ، وَالتَّمْرُ بِالتَّمْرِ، وَالْمِلْحُ بِالْمِلْحِ، مِثْلًا بِمِثْلٍ، سَوَاءً بِسَوَاءٍ، يَداً بِيَدٍ، فَإِذَا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الْأَصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إِذَا كَانَ يَداً بِيَدٍ»
Gold für Gold, Silber für Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Datteln für Datteln und Salz für Salz – Gleiches für Gleiches, zu gleichen Teilen, Hand in Hand. Wenn sich diese Arten unterscheiden, dann verkauft, wie ihr wollt, solange es Hand in Hand erfolgt. [Bei al-Buḫārī und Muslim über ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit (r) tradiert.]
Aus dem Text geht klar hervor, dass man nach Belieben Handel betreiben darf, wenn sich die Arten der gehandelten ribā-Güter unterscheiden. Das heißt, dass Gleiches mit Gleichem keine Bedingung mehr darstellt, solange – als Voraussetzung – die Tauschgüter unmittelbar ausgehändigt werden (taqābuḍ). Der Ausdruck „Arten“ (aṣnāf) ist im Hadith in genereller Form ergangen, d. h., er gilt für alle sechs Arten von ribā-Gütern, daher ist eine Ausnahme nur durch einen Textbeleg möglich. Nachdem kein solcher Textbeleg existiert, gilt folgender Rechtsspruch: Weizen kann gegen Gerste oder Gold, Gerste gegen Silber oder Datteln, Datteln gegen Salz oder Gold und Salz gegen Gold usw. beliebig getauscht werden, egal wie sich Preis und Tauschmaß verändern, solange es Hand in Hand erfolgt – also nicht als Schuldgeschäft. Und was auf Gold und Silber zutrifft, trifft auch auf das Fiatgeld, die Papierwährung, zu, weil der monetäre Rechtsgrund ihrer Verwendung als Preis- und Lohnbemessungsgrundlage in beiden Fällen erfüllt ist.
Nun hat sich bei der Untersuchung, wie dieser Handel online betrieben wird, um Gold zu kaufen oder zu verkaufen, gezeigt, dass die Übergabe bzw. Begleichung des Betrages („Settlement“) um ein oder zwei Tage nach Vertragsdatum verzögert stattfindet. Dies widerspricht jedoch der vorgeschriebenen Bedingung der sofortigen gegenseitigen Aushändigung, über die Konsens herrscht und auf die der Prophet (s) mit der Aussage „Hand in Hand“ hingewiesen hat. So berichtet al-Buḫārī in geschlossener Kette von al-Barāʾ ibn ʿĀzib, der sprach: Wir fragten den Propheten (s) danach und er sagte:
«مَا كَانَ يَداً بِيَدٍ فَخُذُوهُ وَمَا كَانَ نَسِيئَةً فَذَرُوهُ»
Was Hand in Hand ergeht, das könnt ihr annehmen, und was mit Verzögerung ergeht, das sollt ihr lassen.
Auch berichtet Muslim in geschlossener Kette von Mālik ibn Aus ibn al-Ḥadaṯān, der sagte: Ich kam und sprach: „Wer tauscht Dirhams?“ Da sprach Ṭalḥa ibn ʿUbaidillāh, der sich bei ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb befand: „Zeige uns dein Gold und komm erneut zu uns, sobald mein Diener hier ist, dann geben wir dir dein Silber.“ Doch ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb sagte: „Nein! Bei Allah, entweder gibst du ihm gleich das Silber oder du gibst ihm sein Gold zurück, denn der Gesandte Allahs (s) sagte:
«الْوَرِقُ بِالذَّهَبِ رِباً إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ…»
Silber gegen Gold zu tauschen ist ribā, außer es ergeht Hand in Hand.
Somit ist es nicht erlaubt, Euro, Dollar und andere Währungen über das Internet zu handeln, da keine sofortige Aushändigung stattfindet.] (Ende des Zitats)
Bezüglich deiner Frage nach dem Abgemessenen, dem Gezählten und dem Gewogenen, so haben wir bereits auf eine ähnliche Frage wie folgt geantwortet:
Antwort auf eine Frage vom 12.02.2006; darin heißt es:
Gezählte, gewogene und gemessene Güter werden gemäß der in der Realität bestehenden Handelspraxis definiert.
[…] Schau dir dazu den Markt an, wie wird die Ware dort angeboten? Wird sie nach Stückzahlen verkauft, indem auf dem Markt gerufen wird: „Jedes Stück für diesen Preis“? Wird sie nach Gewicht verkauft, indem man ruft: „Jedes Kilo für diesen Preis“? Oder heißt es etwa: „Jeder Meter für diesen Preis.“, oder: „Jeder Liter für diesen Preis.“?
Wenn dem so ist, trifft die Eigenschaft „gezählt“, „gewogen“ oder „gemessen“ auf sie zu, und zwar ungeachtet dessen, ob eine oder um mehrere Eigenschaften zur Anwendung kommen. Das heißt, die Ware kann in Gewicht und gleichzeitig auch in Stückzahl beschrieben werden.
Dazu die folgenden Beispiele: Weizen, Gerste usw. werden nach Gewicht und Volumen bemessen.
Bananen, Orangen usw. werden nach Gewicht und Stückzahl bemessen. (In einigen Ländern werden sie nach Stückzahl verkauft.)
Stoffe etc. … werden in Längeneinheiten bemessen (Elle oder Meter).
[…] Auch ist es bei der Übergabe wichtig, die Eigenschaft der Ware genau zu bestimmen (ḍabṭ al-waṣf), um Unklarheiten auszuschließen. Wenn man lediglich sagt: „Ich habe bei dir 100 Kilogramm Getreide gut.“, so reicht das zur Eigenschaftsbestimmung nicht aus. Vielmehr muss die Getreidesorte benannt werden, damit die Unklarheit mit der Gewichtsbestimmung beseitigt wird. Dasselbe gilt für abgemessene oder gezählte Waren.
Bei Tieren hingegen stellt sich die Frage: Werden sie nach ihrer Anzahl verkauft, indem man etwa ausruft: „Jedes Kamel für tausend.“, oder läuft der Verkauf eher so ab, dass der Käufer das Kamel anschaut, es begutachtet, dann sagen könnte: „Dieses Kamel ist keine tausend wert.“, und sich daraufhin für ein anderes Kamel entscheidet? Sind denn alle Kamele gleich, sodass der Verkauf nach Anzahl erfolgt?
Und werden denn Häuser in dem Sinne nach Anzahl, Gewicht oder Abmessung verkauft, dass ein Mann, der zehn Häuser besitzt, sie mit den Worten anbietet: „Ein Haus für tausend.“, oder wird ein Haus stets nach seiner Besichtigung gekauft, da es sich doch von den anderen unterscheidet?
Aufgrund dessen stellt man fest, dass Tiere und Häuser weder nach Maß noch nach Gewicht noch nach Anzahl verkauft werden. Du könntest einwenden, dass manche Leute ihre Tiere nach Gewicht verkaufen. Das gilt jedoch nicht für jedes Tier. Es kann sein, dass jemand ein bestimmtes Schaf nach Gewicht verkauft, er wird aber nicht jedes Schaf und jedes Tier auf diese Weise verkaufen. Zum Beispiel kann man eine Kuh nicht nach Gewicht verkaufen. So würde niemand sagen: „Ich habe bei dir hundert Kilo Tiere gut.“ (natürlich ist hier das lebende Tier gemeint).
Auch könntest du einwenden, dass einige Menschen Häuser pro Quadratmeter verkaufen. Dies trifft aber nicht auf jedes Haus zu, vielmehr kann der Quadratmeter bei diesem Haus zehn, bei jenem zwanzig usw. kosten. Die genaue Bestimmung (ḍabṭ) eines Hauses kann daher nicht nach Quadratmetern erfolgen, so kann man nicht sagen: „Ich habe bei dir 100 Quadratmeter Haus gut.“
Auf diese Weise ist die Angelegenheit zu verstehen. (Ende des Zitats)
Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser.
Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
14. Rabīʿ al-Āḫir 1446 n. H.
14.10.2024