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Islamrechtliche F&A
Islamrechtliche F&A Rechtssprüche zum Dienst- und Mietvertrag Es gilt als unerwünscht (makrūh), den Dienstnehmer vor Vereinbarung des Lohnes zu beschäftigen. Wie lässt sich dann der zuvor erwähnte Ausdruck „muss“ („yaǧib“) – mit dem Ausdruck „unerwünscht“ (makrūh) im zuletzt genannten Text in Einklang bringen, wo doch alle Quellen ausdrücklich festhalten, dass ein Vertrag auf etwas Unbekanntes bzw. Indeterminiertes (ǧahāla) unzulässig ist?
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