Wie kann man bei den relevanten Rechtssprüchen zwischen Gezähltem, Gewogenem und Gemessenem unterscheiden? Wie lautet das Bestimmungskriterium (ḍābiṭ) dafür?
Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Antwort auf eine Frage
Das Unterscheidungskriterium zwischen Gezähltem, Gewogenem und Gemessenem
Liebe Leser!
Kürzlich wurde eine Frage/Antwort mit dem Titel „Der Rechtsspruch bezüglich der Finanz- und Handelsgeschäfte über das Internet“ auf kalifat.com veröffentlicht. Darin wurde aus einer anderen Frage/Antwort vom 12.02.2006 zitiert. Um euch die weiteren wertvollen Informationen daraus zukommen zu lassen, haben wir uns entschieden, im Folgenden die ganze Frage/Antwort zu übersetzen:
Frage:
Wie kann man bei den relevanten Rechtssprüchen zwischen Gezähltem, Gewogenem und Gemessenem unterscheiden? Wie lautet das Bestimmungskriterium (ḍābiṭ) dafür?
Antwort:
Gezählte, gewogene und gemessene Güter werden gemäß der in der Realität bestehenden Handelspraxis definiert.
Das heißt, wenn du wissen möchtest, ob der Kauf mit Lieferaufschub (salam) bei einer bestimmten Ware erlaubt ist, musst du dir den Markt ansehen, wie die Ware dort verkauft wird. Wird sie nach Stückzahlen verkauft, indem auf dem Markt gerufen wird: „Jedes Stück für diesen Preis“? Wird sie nach Gewicht verkauft, indem man ruft: „Jedes Kilo für diesen Preis“? Oder heißt es etwa: „Jeder Meter für diesen Preis.“, oder: „Jeder ṣāʿ (ca. 2,5 Liter) für diesen Preis.“?
Wenn dem so ist, trifft die Eigenschaft „gezählt“, „gewogen“ oder „gemessen“ auf sie zu, und zwar ungeachtet dessen, ob sie in einer oder in mehreren Eigenschaften beschrieben wird. Das heißt, die Ware kann in Gewicht und gleichzeitig auch in Stückzahl angegeben werden.
Dazu die folgenden Beispiele: Weizen, Gerste usw. werden nach Gewicht und Volumen bemessen.
Bananen, Orangen usw. werden nach Gewicht und Stückzahl bemessen. (In einigen Ländern werden sie nach Stückzahl verkauft.)
Stoffe etc… werden in Längeneinheiten bemessen (Elle oder Meter)
usw. Das bedeutet: Was bei der Aushändigung durch Gewichtsangabe, Stückzahl oder Maßangabe in seiner Eigenschaft genau bestimmt ist, darf mit Lieferaufschub (salam) verkauft werden. Die genaue Eigenschaftsbestimmung (ḍabṭ al-waṣf) bei Aushändigung der Ware ist wichtig, um Unbekanntheit (ğahāla) auszuschließen. Wenn man zum Beispiel sagt: „Ich habe bei dir 100 Kilogramm Getreide gut.“, so reicht das zur Eigenschaftsbestimmung nicht aus. Vielmehr muss die Getreidesorte benannt werden, damit die Unbekanntheit mit der Gewichtsbestimmung beseitigt wird. Dasselbe gilt für gemessene oder gezählte Waren.
Bei Tieren hingegen stellt sich die Frage: Werden sie nach ihrer Anzahl verkauft, indem man etwa ausruft: „Jedes Kamel für tausend.“, oder läuft der Verkauf eher so ab, dass der Käufer das Kamel anschaut, es begutachtet, dann sagen könnte: „Dieses Kamel ist keine tausend wert.“, und sich daraufhin für ein anderes Kamel entscheidet? Sind denn alle Kamele gleich, sodass der Verkauf nach Anzahl erfolgt?
Und werden denn Häuser in dem Sinne nach Anzahl, Gewicht oder Größe verkauft, dass ein Mann, der zehn Häuser besitzt, sie mit dem Ausspruch feilbietet: „Ein Haus für tausend.“? Oder wird ein Haus viel eher nach seiner Besichtigung gekauft, da es sich doch von anderen unterscheidet?
Aufgrund dessen kann man feststellen, dass Tiere und Häuser weder nach Maß noch nach Gewicht noch nach Anzahl verkauft werden. Du könntest einwenden, dass manche Leute ihre Tiere nach Gewicht verkaufen. Das gilt jedoch nicht für jedes Tier. Es kann sein, dass jemand ein bestimmtes Schaf nach Gewicht verkauft, er wird aber nicht jedes Schaf und jedes Tier auf diese Weise verkaufen. Zum Beispiel kann man eine Kuh nicht nach Gewicht verkaufen. So würde niemand sagen: „Ich habe bei dir hundert Kilo Tiere gut.“ (natürlich sind hier die lebenden Tiere gemeint).
Auch könntest du einwenden, dass einige Menschen Häuser pro Quadratmeter verkaufen. Dies trifft aber nicht auf jedes Haus zu. Vielmehr kann der Quadratmeter bei diesem Haus zehn, bei jenem zwanzig usw. kosten. Die genaue Bestimmung (ḍabṭ) eines Hauses kann daher nicht nach Quadratmetern erfolgen, so kann man nicht sagen: „Ich habe bei dir 100 Quadratmeter Haus gut.“
In dieser Art lassen sich die Beispiele fortsetzen.
Wie dem auch sei, als allgemeines Prinzip gilt: Ist die Ware bei Aushändigung durch Gewichtsangabe, Stückzahl oder Maßangabe in ihren Eigenschaften genau definiert, dann ist der Kauf mit Vorauszahlung bzw. Lieferaufschub (salam) zulässig. Zwar kann man sagen, dass die meisten Dinge durch Gewicht, Maß oder Stückzahl bestimmt sind, das trifft aber nicht auf alle Dinge zu.
Bei Steinen gilt Folgendes:
a) Wenn die Steine bei der Übergabe durch Maß oder Anzahl genau beschrieben werden können, ist ein salam-Verkauf zulässig. Das bedeutet, dass der Käufer den Preis an den Besitzer des Steinbruchs für in ihrem Maß oder ihrer Anzahl beschriebenen Steine im Voraus bezahlt und die Steine dann zu einem späteren Termin erhält. Ich wiederhole: Dies gilt nur, wenn die Steine bei Übergabe durch Maß oder Anzahl in ihrer Eigenschaft genau bestimmt werden können. Auch ist ein salam-Geschäft sowohl mit jemandem, der die Ware bereits besitzt, als auch mit jemandem, der sie noch nicht in Besitz hat, zulässig.
In diesem Fall wird der Preis im Voraus bezahlt und die Ware zu einem festgelegten, späteren Zeitpunkt ausgeliefert.
b) Die Steine werden (nicht im Rahmen eines salam-Geschäfts, sondern mit sofortiger Übergabe) gekauft. In diesem Fall müssen die Steine beim Verkäufer vorhanden sein, da der Verkauf von Dingen, die man nicht besitzt, untersagt ist. Der Käufer muss die Steine sehen. Wenn er einverstanden ist, kann er sie kaufen und den Preis bezahlen – entweder vollständig in bar oder – je nach Vereinbarung – teilweise in bar und teilweise mit Aufschub.
c) Es handelt sich weder um ein Kauf- noch um ein salam-Geschäft, sondern um eine Auftragsarbeit. Man beabsichtigt beispielsweise, eine Steinmauer zu errichten und schließt mit einem Maurer einen Vertrag ab, dass er die Mauer zu einem festgelegten Meterpreis errichtet, die Baumaterialien besorgt und sämtliche Arbeiten durchführt. Mit anderen Worten wird ein Bauvertrag abgeschlossen. In diesem Fall ist es zulässig, den Vertrag mit dem Maurer ungeachtet dessen abzuschließen, ob er das Baumaterial im Besitz hat oder nicht. Er verpflichtet sich nämlich dazu, die Mauer zu errichten, d. h., es wurde ein Bauvertrag und kein Kaufvertrag für Steine abgeschlossen, weder in Vorauszahlung (salam) noch in direkter Aushändigung (ḥaḍir).
13. Muḥarram 1427 n. H.
12.02.2006