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Islamrechtliche F&A Der Handel mit Geldscheinen – Geschäftsbeziehungen mit Aktiengesellschaften

Kürzlich wurde eine Frage/Antwort mit dem Titel „Der Rechtsspruch bezüglich der Finanz- und Handelsgeschäfte über das Internet“ auf kalifat.com veröffentlicht. Um euch die weiteren, wertvollen Informationen daraus zukommen zu lassen, haben wir uns entschieden, im Folgenden die ganze Frage/Antwort zu übersetzen.

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Der Handel mit Geldscheinen – Geschäftsbeziehungen mit Aktiengesellschaften

Liebe Leser!

Kürzlich wurde eine Frage/Antwort mit dem Titel „Der Rechtsspruch bezüglich der Finanz- und Handelsgeschäfte über das Internet“ auf kalifat.com veröffentlicht. Darin wurde aus einer anderen Frage/Antwort vom 11.07.2006 zitiert. Um euch die weiteren, wertvollen Informationen daraus zukommen zu lassen, haben wir uns entschieden, im Folgenden die ganze Frage/Antwort zu übersetzen:

Ehrenwerten Bruder, ein freundlicher Gruß!

Hier die Antworten auf die Fragen:

Erste Frage: Der Handel mit Geldscheinen

Antwort: Ja, auf sie treffen dieselben Bestimmungen zu wie auf Gold und Silber in Bezug auf das Zinsverbot und die anderen monetären Rechtssprüche. Dies aufgrund der Tatsache, dass der monetäre Rechtsgrund (al-ʿilla an-naqdīya) in diesen Scheinen erfüllt ist, nämlich ihre Verwendung als Zahlungsmittel und Lohnbemessungsgrundlage.

Daher gilt beim Kauf von ribā-Gütern mit solchen Geldscheinen das, was im Hadith des „Hand in Hand“-Übergangs erwähnt wird, und zwar, dass man sie nicht auf Schuld erwerben darf.

Der Sachverhalt ist dabei der folgende:

1. Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«الذهب بالذهب، والفضة بالفضة، والبر بالبر، والشعير بالشعير، والتمر بالتمر، والملح بالملح مثلاً بمثل سواءً بسواء يداً بيد. فإذا اختلفت هذه الأصناف فبيعوا كيف شئتم إذا كان يداً بيد»

Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz – zu gleichen Mengen, in gleichem Gewicht und Hand in Hand. Wenn sich diese Arten unterscheiden, dann verkauft, wie ihr wollt, solange es Hand in Hand erfolgt.[ Bei al-Buḫārī und Muslim über ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit (r) tradiert.]

Aus dem Text geht klar hervor, dass man nach Belieben Handel betreiben darf, wenn sich die Arten der gehandelten ribā-Güter unterscheiden. Das heißt, dass Gleiches mit Gleichem keine Bedingung mehr darstellt, solange – als Voraussetzung – die Tauschgüter unmittelbar ausgehändigt werden (taqābuḍ). Der Ausdruck „Arten“ (aṣnāf) ist im Hadith in genereller Form ergangen, d. h., er gilt für alle sechs Arten von ribā-Gütern, daher ist eine Ausnahme nur durch einen Textbeleg möglich. Nachdem kein solcher Textbeleg existiert, gilt folgender Rechtsspruch: Weizen kann gegen Gerste oder Gold, Gerste gegen Silber oder Datteln, Datteln gegen Salz oder Gold und Salz gegen Gold usw. … beliebig getauscht werden, egal wie sich Preis und Tauschmaß verändern, solange es Hand in Hand erfolgt – also nicht als Schuldgeschäft. Und was auf Gold und Silber zutrifft, trifft auch auf die Papierwährung, das Fiatgeld, zu, weil der monetäre Rechtsgrund (ʿilla) ihrer Verwendung als Preis- und Lohnbemessungsgrundlage in beiden Fällen erfüllt ist.

2. Eine Ausnahme vom Erfordernis der sofortigen Übergabe bei Verkauf von ribā-behafteten Gütern und der Unzulässigkeit des Kaufs auf Kredit besteht im Falle eines Pfandes, gemäß dem Hadith des Gesandten Allahs (s):

«اشترى رسول الله صلى الله عليه وسلم من يهودي طعاماً بنسيئه وأعطاه درعاً له رهناً»

Der Gesandte Allahs (s) kaufte von einem Juden Nahrung (taʿām) auf Schuld und gab ihm seinen Schild als Pfand.

Das bedeutet, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien mit ihm) Nahrung auf Kredit kaufte, jedoch unter Aushändigung eines Pfandes. Die Nahrung (ṭaʿām) der damaligen Zeit zählte zu den ribā-behafteten Gütern, wie es der folgende Hadith erwähnt:

«الطعام بالطعام مثلاً بمثل وكان طعامنا يومئذٍ الشعير»

Nahrung gegen Nahrung in gleicher Menge. Unsere Nahrung war damals Gerste. [Bei Aḥmad und Muslim über den Weg von Muʿammar ibn ʿAbdillāh in geschlossener Kette tradiert.]

Demzufolge ist es erlaubt, ribā-behaftete Waren auf Schuld zu kaufen, wenn eine Sache als Pfand beim Verkäufer hinterlegt wird, bis der Käufer den Preis begleicht.

3. Unter den Gelehrten gibt es welche, die den Kauf ribā-behafteter Güter auf Schuld erlauben, jedoch ohne dafür einen gültigen Beleg aus Koran, Sunna, dem Konsens der Prophetengefährten (iğmāʿ) oder der Rechtsanalogie (qiyās) vorzulegen. Vielmehr haben manche von ihnen erklärt: Die Gelehrten sind sich darüber einig (bi t-tifāq al-ʿulamāʾ), wie es im Werk „Subul as-salām šarḥ Bulūġ al-marām“ erwähnt wird. Doch stellt eine solche Erklärung („Einigkeit der Rechtsgelehrten“) keinen Beleg dar, der bei uns Rechtskraft besitzt.

Zusammenfassend ist zu sagen: Die überwiegende Ansicht lautet, dass der Kauf von ribā-Gütern auf Schuld nicht zulässig ist. Wer ein solches Gut kaufen möchte und nicht über den erforderlichen Betrag verfügt, kann sich Geld von jemandem leihen und damit die gewünschten ribā-Güter unmittelbar (Hand in Hand) erwerben.

Zweite Frage:

Ist es erlaubt, indirekt mit einer Aktiengesellschaft zu tun zu haben, indem man von einem Laden Waren kauft, die dieser von einer Aktiengesellschaft bezieht?

Antwort auf die zweite Frage:

Verboten ist die direkte Geschäftsbeziehung mit Aktiengesellschaften (in den islamischen Ländern; Anmerkung des Übersetzers), da der Vertrag der Aktiengesellschaft ungültig ist. Folglich hat eine solche Gesellschaft keine Befugnis, rechtlich bindende Verträge einzugehen. Wenn jedoch eine andere Partei Waren von der Aktiengesellschaft kauft und diese anschließend weiterverkaufen möchte, so ist der Weiterverkauf an andere gültig. Die Sünde lastet auf demjenigen, der direkt von der Aktiengesellschaft gekauft hat, denn ein Verbot kann nicht zwei unterschiedliche Verbindlichkeiten betreffen.

Dritte Frage:

Eine Person hat einen Vertrag mit einem staatlichen Unternehmen abgeschlossen, dem sie erlaubte Ware liefert. Nun wurde das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Darf die Person ihre vertragliche Tätigkeit fortsetzen oder nicht?

Antwort auf die dritte Frage:

Wenn sich der Gesellschaftsvertrag von einem gültigen in einen ungültigen Vertrag verwandelt, wird in diesem Fall auch jede Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft ungültig (bāṭil). Wer zuvor mit der Gesellschaft Verträge abgeschlossen hatte, als sie in Staatsbesitz war, muss diese Verträge mit der Gesellschaft beenden, sobald sie zu einer Aktiengesellschaft wird.

Mit freundlichen Grüßen

11.07.2004