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Islamrechtliche F&A Antwort auf Fragen zu den sechs Arten von ribā-Gütern

Ist es erlaubt, Datteln für Dirhame mit Zahlungsfrist zu verkaufen, d. h., ich kaufe ein Kilogramm Datteln und bezahle sie später?

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir,

auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf Fragen

zu den sechs Arten von ribā-Gütern

An Ayn Alhak / Zakaria Karimeh / Ayman Alfjjary / Hisham Is’efan

Fragen:

Frage von Ayn Alhak:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh! Unser ehrenwerter Scheich, möge Allah Sie mit einem Sieg von Ihm unterstützen und Ihnen sowie der Partei und der ganzen Umma die klare Eröffnung bescheren!

Ich habe eine Frage zum Verkauf von Datteln. Sie sind ja eine der sieben Sorten, die im Hadith zu den Tauschgeschäften Erwähnung finden. Ist es erlaubt, Datteln für Dirhame mit Zahlungsfrist zu verkaufen, d. h., ich kaufe ein Kilogramm Datteln und bezahle sie später? Bitte klären Sie uns auf, denn diese Jahreszeit ist die Jahreszeit der Datteln, möge Allah Sie mit allem Guten belohnen.

Frage von Zakaria Karimeh:

Möge Allah Sie segnen. Aber wie sieht es mit der Zahlungsfrist (Ratenzahlungen) aus? Ist es zulässig, Gold mit Bargeld zu kaufen?

Frage von Ayman Alfjjary:

Was ist der Unterschied zwischen dem Kauf von Gold auf Schuld (und warum ist er ḥarām) und einem Darlehen, das gemäß dem letzten Absatz des Themas Zins- und Wechselgeschäfte im Buch „Wirtschaftssystem“ zulässig ist?

Frage von Hisham Is’efan:

As-salāmu ʿalaikum, unser ehrenwerter Scheich und amīr! Ein freundlicher Gruß! Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ wird zum Thema Zins- und Wechselgeschäfte auf S. 259 (arabische Ausgabe) angeführt:

„الذهب بالذهب والفضة بالفضة والبر بالبر والشعير بالشعير والتمر بالتمر والملح بالملح مثلا بمثل…“

Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz muss zu gleichen Mengen […]. bis zum Ende des Hadithes. Meine Frage lautet, möge Allah (t) mit Ihnen zufrieden sein: Werden diese vier im Hadith explizit erwähnten Lebensmittel bei Kauf- und Verkaufsgeschäften genauso behandelt wie die beiden Geldeinheiten Gold und Silber? Darf ich zum Beispiel einen Sack Mehl auf Schuld kaufen, wobei mir der Betrag als Darlehen eingetragen wird, oder gibt es einen Unterschied zwischen Geldeinheiten und den vier im Hadith erwähnten Güterarten? Unterscheidet sich das verarbeitete Produkt vom Rohmaterial? Ich entschuldige mich für die Länge der Frage, möge Allah (t) Sie zu einer Quelle des Segens machen, was-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

[Da sich die vier Fragen ähneln, beantworten wir sie in einem, wobei wir darauf hinweisen, dass die ribā-Güter sechs an der Zahl sind und nicht sieben, wie in der ersten Frage angegeben. Ribā-Güter sind die folgenden: Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Salz.

Die Antwort auf die Fragen lautet wie folgt:

1. Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«الذهب بالذهب، والفضة بالفضة، والبُر بالبُر، والشعير بالشعير، والتمر بالتمر، والملح بالملح مثلاً بمثل سواءً بسواء يداً بيد. فإذا اختلفت هذه الأصناف فبيعوا كيف شئتم إذا كان يداً بيد»

Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz muss zu gleichen Mengen, in gleichem Gewicht und Hand in Hand erfolgen. Wenn sich diese Arten unterscheiden, dann verkauft, wie ihr wollt, solange es Hand in Hand ergeht.[Bei al-Buḫārī und Muslim über ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit (r) tradiert.]

Aus dem Text geht klar hervor, dass man nach Belieben Handel betreiben darf, wenn sich die Arten der gehandelten ribā-Güter unterscheiden. Das heißt, dass „Gleiches mit Gleichem“ keine Bedingung mehr darstellt, solange die Tauschgüter unmittelbar ausgehändigt werden (taqābuḍ). Der Ausdruck „Arten“ (aṣnāf) ist im Hadith in genereller Form ergangen, d. h. er gilt für alle sechs Arten von ribā-Gütern, daher ist eine Ausnahme nur durch einen Textbeleg möglich. Nachdem kein solcher Textbeleg existiert, gilt folgender Rechtsspruch: Weizen kann gegen Gerste oder Gold, Gerste gegen Silber oder Datteln, Datteln gegen Salz oder Gold und Salz gegen Gold usw… beliebig getauscht werden, egal wie sich Preis und Tauschmaß verändern, solange es Hand in Hand erfolgt – also nicht als Schuldgeschäft. Und was auf Gold und Silber zutrifft, trifft auch auf das Fiatgeld – die Papierwährung – zu, weil der monetäre Rechtsgrund ihrer Verwendung als Preis- und Lohnbemessungsgrundlage in beiden Fällen erfüllt ist.

2. Von der Pflicht der unmittelbaren gegenseitigen Aushändigung beim Handel mit ribā-Gütern ist der Fall ausgenommen, dass beim Kauf von vier Warenarten mit Bargeld, nämlich von Weizen, Gerste, Salz und Datteln, ein Pfand übergeben wird. Dies geht aus dem bei Muslim tradierten Hadith von ʿĀʾiša (r) hervor, dass der Gesandte Allahs (s)

«اشْتَرَى مِنْ يَهُودِيٍّ طَعَامًا إِلَى أَجَلٍ، وَرَهَنَهُ دِرْعًا لَهُ مِنْ حَدِيدٍ»

von einem Juden Nahrung (ṭaʿām) kaufte und ihm dafür einen Eisenschild, den er besaß, als Pfand überreichte.

Das bedeutet, dass der Gesandte Allahs (s) Nahrungsmittel auf Schuld kaufte, jedoch unter Aushändigung eines Pfandes. Ihr Nahrungsmittel (ṭaʿām) zur damaligen Zeit zählte zu den ribā-Gütern, wie es der folgende Hadith erwähnt:

«الطعام بالطعام مثلاً بمثل وكان طعامنا يومئذٍ الشعير»

Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel in gleicher Menge. Unser Nahrungsmittel war damals Gerste. [Bei Aḥmad und Muslim über den Weg von Muʿammar ibn ʿAbdillāh in geschlossener Kette tradiert.]

Demzufolge ist es erlaubt, die vier ribā-behafteten Güter auf Schuld zu kaufen, wenn eine Sache als Pfand beim Verkäufer hinterlegt wird, bis der Käufer den Preis beglichen hat.

3. Sollten Gläubiger und Schuldner sich gegenseitig vertrauen, kann auf den Pfand verzichtet werden. Dies belegt die folgende Aussage des Erhabenen:

﴿وَإِنْ كُنْتُمْ عَلَى سَفَرٍ وَلَمْ تَجِدُوا كَاتِبًا فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ فَإِنْ أَمِنَ بَعْضُكُمْ بَعْضًا فَلْيُؤَدِّ الَّذِي اؤْتُمِنَ أَمَانَتَهُ وَلْيَتَّقِ اللَّهَ رَبَّهُ

Und wenn ihr auf Reisen seid und keinen Schreiber findet, dann sollen Pfänder ausgehändigt werden. Vertraut ihr einander jedoch, so soll derjenige, dem anvertraut wurde, das ihm Anvertraute aushändigen und Allah, seinen Herrn, fürchten. [2:283]

Dieser Vers besagt, dass der Pfand bei einer Schuldaufnahme auf Reisen entbehrlich ist, wenn Gläubiger und Schuldner einander vertrauen. Selbiges kann beim Kauf mit Zahlungsaufschub (Kauf auf Schuld) für vier Arten von ribā-Gütern – nämlich Weizen, Gerste, Salz und Datteln – angewandt werden. D. h., man kann so vorgehen, wie der Erhabene es ausführt:

﴿فَإِنْ أَمِنَ بَعْضُكُمْ بَعْضًا فَلْيُؤَدِّ الَّذِي اؤْتُمِنَ أَمَانَتَهُ

Vertraut ihr einander jedoch, so soll derjenige, dem anvertraut wurde, das ihm Anvertraute aushändigen. [2:283]

Aus dem Vers geht klar hervor, dass ein Pfand in diesem Fall entbehrlich ist.

4. Daher ist es zulässig, jene vier Arten von ribā-Gütern, nämlich Weizen, Gerste, Datteln und Salz, gegen Bargeld auf Schuld zu kaufen – sei es mit dem Einsatz eines Pfandes, bis die Schuld getilgt ist, oder ohne, wenn Verkäufer und Käufer einander vertrauen… In diesen beiden Fällen ist der Kauf der erwähnten vier Güterarten auf Schuld zulässig. Folglich kann das Salz, nach dem du gefragt hast, auf Schuld gekauft werden, wenn der zitierte Koranvers erfüllt ist:

﴿فَإِنْ أَمِنَ بَعْضُكُمْ بَعْضًا

Vertraut ihr einander jedoch, […].[2:283]

So sieht meine überwiegende Meinung in dieser Frage aus, und Allah ist wissender und weiser.

5. Erwähnenswert ist, dass ibn Baṭṭāl in seiner Erläuterung zum Werk Ṣaḥīḥ al-Buḫārī im Kapitel „Der Kauf von Nahrung mit Zahlungsfrist“ Folgendes ausführt: Innerhalb der Gelehrtenschaft ist unumstritten, dass es zulässig ist, Nahrungsmittel zu einem bekannten Preis mit einer bekannten Zahlungsfrist zu kaufen.

In al-Ğazīrīs Werk „Die Rechtslehre nach den vier Rechtsschulen“ wird über den Kauf von ribā-befhaftete Gütern erwähnt: Wenn eines der beiden Tauschgüter aus Bargeld und das andere aus Nahrung besteht, ist der Zahlungsaufschub erlaubt.

Im Werk „al-Muġnī“ von ibn Qudāma al-Maqdisī sagt der Verfasser, während er über das Verbot spricht, die vier ribā-Güter untereinander auf Schuld zu tauschen: Anders verhält es sich, wenn sie für Dirhame oder sonstige gewogene Einheiten auf Schuld verkauft werden. Denn hier gebietet es die Notwendigkeit.

Fazit:

1. Es ist zulässig, Weizen, Gerste, Datteln und Salz gegen Bargeld auf Schuld zu kaufen, sei es mit dem Einsatz eines Pfandes, bis die Schuld beglichen ist, oder ohne Pfand, wenn Verkäufer und Käufer einander vertrauen … In anderen als diesen beiden Fällen ist es nicht erlaubt.

2. Der Kauf von Gold mit Geld auf Schuld ist in keinem Fall zulässig, unabhängig davon, ob es sich bei der Geldeinheit um eine Goldwährung oder um Banknoten handelt, und ob die gesamte Schuld gestundet oder in Raten gezahlt wird, indem man einen Teil sofort und den Rest in Raten begleicht… Im letztgenannten Fall, d. h. bei Ratenkauf unter Sofortzahlung eines Teilbetrages, ist nur jener Teil des Goldverkaufs gültig, der sofort bezahlt wurde, d. h. mit der ersten Rate. Was hingegen mit den späteren Raten gekauft wurde, ist unzulässig. Sind jedoch sämtliche Raten gestundet, d. h. keine von ihnen ist sofort fällig, so ist der gesamte Verkauf ungültig, weil die Belege für den Handel mit ribā-Gütern darauf zutreffen.

3. Das Verleihen von Gold, Silber, Geldbeträgen und allen anderen ribā-Gütern ist zulässig, sofern man keinen Nutzen daraus zieht. Denn ein Darlehen unterscheidet sich von Kauf- und Wechselgeschäften, auch wenn es in der Form Ähnlichkeiten gibt. Bei Kauf- und Wechselgeschäften wird nämlich eine Güterart mit derselben oder einer anderen Güterart getauscht, während ein Darlehen darin besteht, einem anderen ein Vermögensgut zu geben, um es von ihm dann so, wie es ist, zurückzubekommen. Ein Darlehen dient der Hilfeleistung. Die dazu ergangenen Rechtsbelege sind andere als die Belege für Kaufgeschäfte. Auch treffen die Belege für den Verkauf von ribā-Gütern darauf nicht zu, um es – gleich dem Goldverkauf mit Zahlungsaufschub –  zu verbieten… Vielmehr postulieren die Belege explizit die Erlaubnis. So berichtet Muslim von Abū Rāfiʿ,

«أن رسول الله ﷺ استسلف من رجل بَكراً، فقدمت عليه إبل من إبل الصدقة، فأمر أبا رافع أن يقضي الرجل بَكره، فرجع إليه أبو رافع فقال: لم أجد فيها إلاّ خيَاراً رباعياً، فقال: أعطه إياه إن خيار النّاس أحسنهم قضاء»

dass der Gesandte Allahs (s) von einem Mann ein Jungtier entlehnte. Später wurden zakāt-Kamele zu ihm gebracht. Er befahl Abū Rāfiʿ, dem Mann ein weibliches Jungtier zurückzugeben. Abū Rāfiʿ kam zu ihm zurück und sprach: „Ich habe unter den Kamelen nur ein edles Sechsjähriges gefunden.“ Da antwortete der Prophet (s): „Gib es ihm. Denn die besten unter den Menschen sind diejenigen, die am besten im Begleichen sind.“ [Muslim]

Und ibn Ḥibbān berichtet von ibn Masʿūd, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«ما من مسلم يُقرض مسلماً قَرضاً مرتين إلا كان كصدقة مرة»

Jeder Muslim, der einem Muslim zweimal borgt, bekommt einen Lohn, als ob er es einmal als Almosen gegeben hätte. [ibn Ḥibbān]

Auch pflegte der Prophet (s) zu entlehnen.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

21. Muḥarram 1437 n. H.

03.11.2015