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Westliche Konzeptionen Das völkerrechtswidrige Völkerrecht (II)

Was treibt einen Staat an, sich an das Völkerrecht zu halten?

Was treibt einen Staat an, sich an das Völkerrecht zu halten? Zu dieser zentralen Frage gibt es unterschiedliche Theorien. Der Westen möchte natürlich suggerieren, dass Staaten sich zur Einhaltung des Völkerrechts verpflichtet hätten, weil es moralisch richtig sei. Sie würden das Völkerrecht befolgen, weil sie von seiner Richtigkeit überzeugt seien, wodurch sie den Eindruck erwecken, ihre Interessen einer universellen Moral untergeordnet zu haben. Doch die Realität deckt auf, dass sich hinter der Moralfassade des Völkerrechts reine Macht- und Interessenpolitik verbirgt.

Auf den ersten Blick scheint es so, als würde das Völkerrecht Staaten darin einschränken, ihre Interessen rücksichtslos zu verfolgen. Das hieße, dass das Völkerrecht die Staaten dazu zwänge, im Widerspruch zu ihren eigenen nationalen Interessen zu handeln. Es gibt aber auch die gegenteilige Auffassung: Das Völkerrecht basiere vor allem darauf, dass Staaten mit Hilfe des Völkerrechts eigene nationale Interessen auf der internationalen Bühne verfolgen und nach ihrer Realisierung streben würden. Dann wäre das Völkerrecht nur ein Instrument von Staaten, um ihre Interessen durchzusetzen.

Die Verbindung zwischen Völkerrecht und Staatsinteressen ist politische Realität. Staaten halten sich nicht an das Völkerrecht, weil sie sich moralisch oder rechtlich verpflichtet fühlen, sondern weil es sich mit ihren eigenen Interessen deckt, und nur dann befolgen sie es, während sie es umschiffen oder uminterpretieren – in Wahrheit brechen –, wenn es der eigenen Macht und den Staatsinteressen im Wege steht. Genau diese Position vertreten Jack L. Goldsmith und Eric A. Posner in ihrem 2005 erschienenen Buch „The Limits of International Law“, das auf viel Kritik stieß, weil es das Völkerrecht entzaubert. Darin wird das Völkerrecht als nicht autonom dargestellt und hat auch keine Verbindlichkeit, sondern kommt nur zustande, wenn Staaten miteinander kooperieren und einen Nutzen für sich in den internationalen Normen sehen. Es geht also beim Völkerrecht nicht um moralische Prinzipien, sondern um Kompromisse zwischen Staaten. Die Einhaltung des Völkerrechts ist somit von Staatsinteressen abhängig: Wenn es nützt, wird es eingehalten, wenn es schadet, gebrochen. Folglich funktioniert das Völkerrecht nur dann, wenn es mit Interessen von Staaten übereinstimmt. Moralische oder rechtliche Argumente haben keine Bedeutung und keine Wirkung, solange sie nicht mit Interessen zusammenfallen. Für Staaten ist die Einhaltung des Völkerrechts nur dann gerechtfertigt, wenn es ihrer Macht und ihren Interessen nützt.

Die Weltmacht USA ist das beste Beispiel, um die Abhängigkeit des Völkerrechts von Staatsinteressen aufzuzeigen. So griffen die USA und ihre „Koalition der Willigen“ am 20. März 2003 den Irak an, nachdem sie behauptet hatten, der Irak sei im Besitz von Massenvernichtungswaffen gewesen und der damalige irakische Präsident Saddam Hussein hätte Verbindungen zu al-Qaida gehabt, was erwiesenermaßen nicht stimmte. Die Invasion erfolgte ohne Resolution des UN-Sicherheitsrats, die eine völkerrechtliche Voraussetzung gewesen wäre. Die USA begingen einen klaren Völkerrechtsbruch, als sie den Irak angriffen, doch sie halten bis heute daran fest, dass ihr Vorgehen, das mehr als einer Million Menschen das Leben kostete und von Folter sowie Menschenrechts- und Kriegsverbrechen geprägt war, mit dem Völkerrecht vereinbar gewesen sei. Das Völkerrecht wurde den Staatsinteressen der USA angepasst, die längst entschieden hatten, für ihre Hegemonialpläne im Nahen Osten und die Kontrolle der großen Erdölreserven den Irak anzugreifen. Da ein klares Mandat des UN-Sicherheitsrats fehlte, interpretierten die USA einfach Resolution 1441 aus dem Jahr 2002 als Mandat für eine militärische Invasion um. In Wahrheit enthielt Resolution 1441 aber keine ausdrückliche Autorisierung von militärischer Gewalt, sondern drohte dem Irak mit ernsthaften Konsequenzen, sollte er seinen Abrüstungsverpflichtungen nicht nachkommen. Das heißt, um ihre Interessen im Irak und der Region durchzusetzen, konstruierten die USA ein Bedrohungsszenario durch Massenvernichtungswaffen und Verbindungen zu al-Qaida, die es nicht gab, und machten aus Resolution 1441 ein Mandat für eine Invasion.

Es ist offensichtlich, dass die USA ihre Interessen keinem Völkerrecht unterordnen wollen. So erkennen sie den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) bislang nicht an und haben Staaten dazu gedrängt, bilaterale Immunitätsabkommen mit ihnen zu schließen, um die Auslieferung von US-Amerikanern an den IStGH zu verhindern. Für die USA ist es wichtig, dass sie absolute Handlungsfreiheit bei ihren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen haben, mit denen sie ihre Interessen in der Welt durchsetzen, ohne dass einer der daran beteiligten Akteure belangt werden könnte. Denn der IStGH ist zuständig für die individuelle strafrechtliche Verantwortung für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression. Selbst ein Staatsoberhaupt hat vor dem IStGH keine persönliche Immunität. Die Ablehnung des IStGH zeigt, dass die USA nur dann völkerrechtliche Institutionen akzeptieren, wenn diese ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken und ihre Interessen nicht blockieren. Wenn es um ihre Interessen geht, lassen sie sich nicht zur Einhaltung des Völkerrechts zwingen.

Selbst die Genfer Konventionen werden außer Kraft gesetzt, wenn es einem Staat für seine Zwecke notwendig erscheint. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 rief der damalige US-Präsident George W. Bush den „Krieg gegen den Terror“ aus. Die USA konstruierten in diesem Zusammenhang eine neue Rechtskategorie, nämlich die des „nicht rechtmäßigen Kombattanten“, um Gefangene nicht als Kriegsgefangene behandeln zu müssen, wie es die Genfer Konventionen vorschreiben. Sie schufen das berüchtigte Gefangenenlager in Guantánamo Bay, wo sie Gefangene ohne Gerichtsverfahren einsperren konnten, oder sie hielten sie in geheimen CIA-Gefängnissen außerhalb der USA fest und verhörten sie unter Anwendung von Folter. Besonders in die Kritik geraten ist damals das Waterboarding, eine Foltermethode, bei welcher der Gefolterte das Gefühl hat zu ertrinken. Trotz der Anwendung systematischer Folter behaupteten die USA, nicht gegen die Anti-Folter-Konvention verstoßen zu haben. So sei beispielsweise Waterboarding keine Folter, sondern lediglich eine „harte Behandlung“. So einfach ist es, das Völkerrecht den Staatsinteressen anzupassen. Mit der neu geschaffenen Kategorie des „nicht rechtmäßigen Kombattanten“ konnten die USA sagen, dass ihre Gefangenen keinen Anspruch auf Behandlung nach den Genfer Konventionen hätten.

Auch ein Staat wie Deutschland zeigt seine Bereitschaft, mit dem Völkerrecht zu brechen, wenn es um die eigenen Interessen geht. Im Gegensatz zu den USA hat Deutschland das Römische Statut unterzeichnet und damit den IStGH anerkannt. Damit hat es sich bedingungslos zur Zusammenarbeit mit dem IStGH verpflichtet. Doch obwohl nach Art. 86 IStGH-Statut eine Kooperationspflicht besteht und obwohl nach Art. 89 IStGH-Statut Deutschland verpflichtet ist, einen rechtskräftigen Haftbefehl des IStGH umzusetzen und Personen zu verhaften und an den IStGH zu überstellen, sagte der deutsche Bundeskanzler Friedrich Merz zu Benjamin Netanjahu, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde, dass er im Falle eines Deutschlandbesuchs Netanjahus „Mittel und Wege finden“ werde, dass dieser „Deutschland besuchen und auch wieder verlassen kann, ohne dass er in Deutschland festgenommen wird“. Diese Ankündigung von Merz ist völkerrechtswidrig. Sollte Netanjahu nach Deutschland kommen, muss Deutschland ihn festnehmen und überstellen, weil es zur Durchsetzung von IStGH-Haftbefehlen völkerrechtlich verpflichtet ist. Deutschland stellt hier sein Interesse der guten Beziehungen zur zionistischen Entität über das Völkerrecht. Im Gegensatz dazu würde Deutschland Putin verhaften und überstellen, da es an einem Machtwechsel in Russland interessiert ist.

Die Anpassung des Völkerrechts an Staatsinteressen ist gängige Praxis, woraus sich letztendlich die Doppelmoral in der Befolgung des Völkerrechts und der Verfolgung und Bestrafung von Völkerrechtsverstößen und -verbrechen ergibt. Wenn z. B. Russland Gebiete in der Ukraine besetzt, wird dieses völkerrechtswidrige Verhalten verurteilt und sanktioniert. Wenn „Israel“ das Gleiche tut und Gebiete annektiert, wird es ignoriert. Die Doppelmoral zeigt sich besonders deutlich, wenn „Israel“ das Völkerrecht systematisch bricht. So gibt es zahlreiche Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, die den Siedlungsbau „Israels“ in den seit 1967 besetzten Gebieten für völkerrechtswidrig erklären und zum Stopp des Siedlungsbaus auffordern. „Israels“ Siedlungspolitik verstößt gegen Völkerrecht, doch wurde „Israel“ bislang nie mit internationalen Sanktionen belegt, weil die USA als dessen Schutzpatron jeden Versuch des UN-Sicherheitsrats, Sanktionen zu verhängen, durch ein Veto verhindern. Es waren auch die USA, die trotz Resolution 478 ihre Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem verlegten. Die Resolution erklärte das Jerusalemgesetz für null und nichtig, mit welchem „Israel“ Jerusalem als „vereinte und ewige Hauptstadt“ festlegt, und forderte zum Abzug aller Botschaften aus Jerusalem auf. Die Annexion Ostjerusalems durch den zionistischen Staat gilt als völkerrechtswidrig genau wie die Annexion der Golanhöhen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) erklärte 2024 in einem Rechtsgutachten die Annexion Ostjerusalems und sämtliche Siedlungen ebenfalls für völkerrechtswidrig und forderte den Zionistenstaat auf, die Besetzung zu beenden. Doch was nützen all die Resolutionen und Beschlüsse, wenn es keine Sanktionen gibt, die „Israel“ zur Einhaltung des Völkerrechts zwingen?

Endgültig demaskiert wurde das Völkerrecht durch den Gazakrieg. Hier geht es nicht mehr um Völkerrechtsverstöße „Israels“, sondern um Völkerrechtsverbrechen, worunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression fallen. Der IStGH hat bereits Haftbefehle gegen Netanjahu und seinen ehemaligen Verteidigungsminister Gallant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Südafrika reichte im Dezember 2023 eine Klage beim IGH gegen „Israel“ ein mit dem Vorwurf, gegen die Genozid-Konvention zu verstoßen. Ein Urteil des IGH wird frühestens 2027 erwartet. Doch auch ohne IGH-Urteil ist der Völkermord „Israels“ an den Palästinensern längst bestätigt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch sprechen von Völkermord. Hunderte Mitarbeiter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) forderten ihren Vorgesetzten auf, „Israels“ Vorgehen als Völkermord zu bezeichnen. Es sind keine Laien, sondern Experten, die einen Völkermord bestätigt sehen. So hat die weltgrößte Vereinigung von Genozid-Forschern (IAGS) eine Resolution verabschiedet, in der sie feststellt, dass die rechtlichen Kriterien erfüllt sind, um „Israels“ Vorgehen in Gaza als Völkermord einzustufen. Obwohl die Sachlage so klar ist, unterstützen die USA, Deutschland und weitere Staaten „Israel“ mit Geld und Waffen und machen sich mitschuldig am Völkermord, weil ihre Staatsinteressen sogar bei einem Völkermord über dem Völkerrecht stehen und das Völkerrecht sich dem jeweiligen Interesse anpasst. So bezeichnet Deutschland diesen Völkermord als Selbstverteidigung und lässt keine Gelegenheit aus, „Israel“ seine Loyalität zu bekunden und Netanjahu die Hand zu schütteln.

Das Völkerrecht hat letztlich so viele Gesichter, wie es Staatsinteressen gibt. Mächtige Staaten wie die USA haben natürlich eher die Möglichkeit, sich das Völkerrecht zurechtzubiegen und es z. B. für seine militärischen Einsätze zu nutzen. Das Völkerrecht gilt oder gilt nicht, wie es Staaten gerade passt. Es unterliegt den Launen des Menschen, der es hervorgebracht hat, und ist kein Instrument, um Ungerechtigkeit zu beenden und Gerechtigkeit zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten die Muslime Abstand vom Völkerrecht nehmen, wenn sie Gerechtigkeit meinen, und sich auf den Islam berufen. Mit dem Völkerrecht macht man den Menschen lediglich vor, ein Instrument für eine gerechte Weltordnung zu haben, um sie damit zu vertrösten.