Es gilt als unerwünscht (makrūh), den Dienstnehmer vor Vereinbarung des Lohnes zu beschäftigen. Wie lässt sich dann der zuvor erwähnte Ausdruck „muss“ („yaǧib“) – mit dem Ausdruck „unerwünscht“ (makrūh) im zuletzt genannten Text in Einklang bringen, wo doch alle Quellen ausdrücklich festhalten, dass ein Vertrag auf etwas Unbekanntes bzw. Indeterminiertes (ǧahāla) unzulässig ist?
Antwort auf eine Frage
Rechtssprüche zum Dienst- und Mietvertrag
Frage:
Im Buch „Das Wirtschaftssystem“ steht auf Seite 132, 10. Zeile von oben (deutsche Word-Ausgabe), Folgendes:
Denn der Gegenstand des Dienstvertrages muss vollständig bekannt sein. Durch die Nichterwähnung der Arbeitsdauer sind manche Tätigkeiten indeterminiert (unbekannt – mağhūl), es ist jedoch unzulässig, wenn ein Dienstvertrag indeterminiert ist oder Unbekanntes enthält.
Auf derselben Seite, 5. Zeile von unten, steht:
Wird die Arbeitsdauer im Vertrag erwähnt bzw. ist ihre Erwähnung erforderlich, um Indeterminiertheit bzw. Unklarheit auszuschließen, muss die Arbeitsdauer in Zeiteinheiten festgelegt werden; z. B. Minuten, Stunden, Wochen, Monate oder Jahre.
Auf Seite 134 in demselben Buch, 6. Zeile von oben, steht:
Der Lohn muss also in einer Weise bekannt gemacht werden, die jede Unklarheit ausschließt, damit ihn der Dienstnehmer ohne Streitigkeit einfordern kann. Denn sämtliche Verträge haben grundsätzlich den Zweck, Streitigkeiten unter den Menschen auszuschließen. Auch ist es erforderlich, den Lohn vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren. Es gilt als unerwünscht (makrūh), den Dienstnehmer vor Vereinbarung des Lohnes zu beschäftigen.
Nun lautet meine Frage: Bedeutet hier das Wort „muss“ („yaǧib“) den bei normativen Rechtssprüchen bekannten Pflichtcharakter im Sinne von farḍ, dessen Unterlassung sündhaft ist? Wenn dem so ist, wie lässt sich dann die Aussage auf Seite 134, Zeile 12 erklären, wo es heißt: Es gilt als unerwünscht (makrūh), den Dienstnehmer vor Vereinbarung des Lohnes zu beschäftigen? Wie lässt sich dann der zuvor erwähnte Ausdruck „muss“ („yaǧib“) – mit dem Ausdruck „unerwünscht“ (makrūh) im zuletzt genannten Text in Einklang bringen, wo doch alle Quellen ausdrücklich festhalten, dass ein Vertrag auf etwas Unbekanntes bzw. Indeterminiertes (ǧahāla) unzulässig ist?
So wird ein Vertrag bei fehlender Nennung des Lohnes als mangelhaft (fāsid) eigestuft, in diesem Fall steht dem Dienstnehmer der übliche Lohn für seinesgleichen zu (aǧr al-miṯl). Auch sagen wir, dass derjenige, der einen mangelhaften Vertrag abschließt, solange sündhaft ist, bis der Mangel behoben wird, während bei Unerwünschtheit (makrūh) keine Sünde vorliegt. Wie also kann eine Handlung als unerwünscht gelten, während der Handelnde zugleich sündigt, wenn er den Lohn nicht nennt und der Vertrag dadurch mangelhaft ist?
Ich bitte um Aufklärung, bārak-Allāhu fīkum!
Antwort:
Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ wird ausgeführt:
Auf Seite 132: Denn der Gegenstand des Dienstvertrages muss vollständig bekannt sein. Durch die Nichterwähnung der Arbeitsdauer sind manche Tätigkeiten indeterminiert (unbekannt – mağhūl), es ist jedoch unzulässig, wenn ein Dienstvertrag indeterminiert ist oder Unbekanntes enthält. […] Wird die Arbeitsdauer im Vertrag erwähnt bzw. ist ihre Erwähnung im Vertrag erforderlich, um Indeterminiertheit bzw. Unklarheit auszuschließen, muss die Arbeitsdauer in Zeiteinheiten festgelegt werden; z. B. in Minuten, Stunden, Wochen, Monate oder Jahre.
Auf Seite 134, 6. Zeile, heißt es: Der Lohn muss also in einer Weise bekannt gemacht werden, die jede Unklarheit ausschließt, damit ihn der Dienstnehmer ohne Streitigkeit einfordern kann. Denn sämtliche Verträge haben grundsätzlich den Zweck, Streitigkeiten unter den Menschen auszuschließen. Auch ist es erforderlich, den Lohn vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren. Es gilt als unerwünscht (makrūh), den Dienstnehmer vor Vereinbarung des Lohnes zu beschäftigen.
Du meinst, dass hier ein Widerspruch bestehe: Einmal sagen wir „muss“ und einmal, dass es unerwünscht sei.
* Was den auf Seite 132 erwähnten Punkt betrifft, so ist dieser klar und unproblematisch: Hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer wird dort von einer „Verpflichtung“ (wuǧūb) gesprochen. Wird die Dauer jedoch nicht in einer Weise bestimmt, die jede Unklarheit bzw. Indeterminiertheit (ǧahāla) aufhebt, so ist der Dienstvertrag (iǧāra) unzulässig, d. h. rechtlich nicht korrekt (mangelhaft). Dies ist klar und gut verständlich.
* Was hingegen auf Seite 134 erwähnt wird, betrifft zwei unterschiedliche Aspekte, die du für ein und dieselbe Sache gehalten hast:
Erster Aspekt: Das Entgelt muss in einer Weise bestimmt werden, die jede Indeterminiertheit (ǧahāla) ausschließt. Es ist daher unzulässig, den Lohn – wie im Beispiel auf Seite 91 – unbestimmt zu lassen, etwa mit der Formulierung: „Ich gebe dir etwas von der Ernte, die du einbringst.“ Eine solche Vereinbarung ist nicht zulässig. Vielmehr muss der Lohn klar und eindeutig festgelegt werden, sodass kein Raum für Streitigkeiten bleibt, etwa durch die Angabe: „Dein Lohn beträgt einen ṣāʿ oder einen mudd (der Ernte)“, oder indem man sagt: „Ernte für mich dieses Feld von zehn Hektar, und dein Lohn sei der Ertrag dieses Hektars.“ Das bedeutet: Der Rechtsspruch lautet in diesem Fall auf Verpflichtung (wuğūb).
Zweiter Aspekt: Dieser Punkt betrifft nicht die Verpflichtung, das Entgelt bei Festlegung in einer Weise zu bestimmen, die jede Indeterminiertheit (ǧahāla) ausschließt. Vielmehr bezieht er sich auf die Frage, ob der Lohn des Dienstnehmers festgelegt werden muss, bevor man ihn beschäftigt. Das heißt: Muss man ihn vor Arbeitsaufnahme über seinen Lohn informieren, oder darf man ihn beschäftigen, bevor der Lohn bestimmt wurde? In diesem Fall lautet der Rechtsspruch auf Unerwünschtheit (makrūh) – also nicht auf Verbot (ḥarām). Der Dienstvertrag (ʿaqd al-iǧāra) wird dadurch nicht ungültig, vielmehr steht dem Dienstnehmer der übliche Lohn für seinesgleichen zu (aǧr al-miṯl).
* Das Thema hat also zwei unterschiedliche Aspekte:
Erstens: Bei Festlegung des Arbeitslohns muss dieser in einer Weise bestimmt werden, die jede Unklarheit bzw. Indeterminiertheit beseitigt, andernfalls ist der Vertrag nicht korrekt abgeschlossen worden.
Zweitens: Darf der Dienstnehmer bei Abschluss eines Dienstverhältnisses erst nach Festlegung seines Lohnes beschäftigt werden oder kann er schon davor mit der Arbeit beginnen? Der diesbezügliche Rechtsspruch lautet auf Unerwünschtheit (makrūh), das heißt: Der Dienstvertrag (iǧāra) ist rechtswirksam (ṣaḥīḥ), und dem Dienstnehmer steht der übliche Lohn für seinesgleichen zu (aǧr al-miṯl). Anders ausgedrückt:
– Bei der Anstellung eines Dienstnehmers ist es unerwünscht, ihn vor Festlegung seines Lohnes zu beschäftigen.
– Bei Festlegung des Arbeitslohns im Dienstvertrag muss dieser in einer Weise bestimmt werden, die jede Unklarheit bzw. Indeterminiertheit beseitigt.
15. Rabīʿ al-Auwal 1432 n. H.
20.3.2011