Freies Feedback

Was können wir auf unserer Webseite noch verbessern?

Westliche Konzeptionen Strafrecht als Ort der Erinnerungspolitik

Ein Gesetzentwurf hebt eine politische Deutung in den Rang strafrechtlicher Absicherung. Im Mittelpunkt steht ein Begriff, der juristisch unscharf bleibt, politisch jedoch als Gewissheit gelten muss.

Mit der Einbringung eines hessischen Gesetzentwurfs in den Bundesrat am 8. Mai 2026 hat die Debatte über die strafrechtliche Sanktionierung der Leugnung des sogenannten Existenzrechts Israels eine neue Dynamik erhalten. Der Entwurf sieht vor, entsprechende Äußerungen künftig als Volksverhetzung nach § 130 StGB zu erfassen und mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren zu ahnden. Während Befürworter darin ein notwendiges Signal gegen israelbezogenen Antisemitismus sehen, warnen zahlreiche Straf- und Verfassungsrechtler vor erheblichen Problemen im Hinblick auf Meinungsfreiheit, Bestimmtheitsgebot und die politische Instrumentalisierung des Strafrechts.

Dieser politische Vorstoß bildet den Ausgangspunkt für eine grundlegende Frage, die der öffentliche Diskurs häufig verkürzt darstellt: Haben Staaten überhaupt ein Existenzrecht – oder handelt es sich dabei um eine politische Formel, die erst im Nachhinein strafrechtlich aufgeladen wird, ohne dass ihre begrifflichen Voraussetzungen geklärt sind?

Schon der Begriff selbst trägt ein strukturelles Problem in sich. Existenzrecht suggeriert eine juristische Selbstverständlichkeit, einen übergeordneten Anspruch auf staatliches Fortbestehen. Das Völkerrecht funktioniert jedoch anders. Es schützt Staaten durch Souveränität, territoriale Integrität und das Gewaltverbot. Ein allgemeines, abstraktes Recht jedes Staates auf dauerhaften Fortbestand kennt es nicht. Staaten entstehen dem Völkerrecht zufolge nicht aus einem vorgelagerten Existenzrecht, sondern aus tatsächlicher Herrschaft, Anerkennung und historischer Stabilität.

Gerade diese Differenz verschwindet im politischen Sprachgebrauch weitgehend. Wer vom Existenzrecht spricht, erhebt einen politischen Zustand in eine scheinbar unantastbare rechtliche Kategorie. Wer dieses Recht infrage stellt, erscheint nicht mehr als Teilnehmer einer legitimen politischen Debatte, sondern als Straftäter. Aus politischer Kritik wird so moralische Delegitimierung, aus Meinung ein Äußerungsdelikt.

Auch in der völkerrechtlichen Literatur überwiegt die Skepsis gegenüber einem abstrakten Existenzrecht von Staaten. Maßgebliche Autoren aus unterschiedlichen Schulen des internationalen Rechts beschreiben Staatlichkeit nicht als metaphysisch geschützten Dauerzustand, sondern als historisch entstandene politische Ordnung. So leitet Hermann Mosler staatliche Existenz aus tatsächlicher Herrschaft über ein Territorium und Anerkennung her, während Ian Brownlie und James Crawford Staatlichkeit an konkrete Voraussetzungen wie Territorium, Bevölkerung und Regierungsgewalt knüpfen. Christian Tomuschat versteht das Existenzrecht ausdrücklich als politische Deutungsformel, nicht als eigenständige Rechtskategorie. Der finnische Rechtsphilosoph und Völkerrechtler Martti Koskenniemi hebt zudem hervor, dass der Begriff häufig eher politische Rhetorik stabilisiert als juristische Klarheit schafft. Damit wird deutlich: Das Völkerrecht schützt Staaten in ihrer konkreten Existenz, garantiert ihnen aber kein überhistorisches Recht auf Dauer oder Unveränderlichkeit.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang eine deutliche Asymmetrie: Die Vorstellung eines strafrechtlich geschützten Existenzrechts taucht nahezu ausschließlich im Zusammenhang mit Israel auf. Weder die Leugnung noch die politische Ablehnung anderer Staaten wird in ähnlicher Weise kriminalisiert. Bemerkenswert ist dabei, dass selbst das israelische Recht keinen Straftatbestand kennt, der die bloße Leugnung oder Infragestellung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellt. Strafbar sind dort Aufstachelung, Terrorunterstützung oder konkrete Gewaltaufrufe – nicht jedoch die abstrakte politische Ablehnung des Staates als solche. Gerade diese Differenz wirft die Frage auf, warum ausgerechnet in Deutschland ein weitergehender strafrechtlicher Sonderweg beschritten werden soll und ob sich ein solcher überhaupt konsistent begründen lässt.

Diese Unschärfe zeigt sich auch im Vergleich zum eigenen Staat. Denn das Existenzrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im deutschen Recht keine geschützte Kategorie. Es existiert kein Straftatbestand, der die bloße Leugnung der staatlichen Existenz der Bundesrepublik unter Strafe stellt. Selbst radikale Positionen aus dem Umfeld der sogenannten Reichsbürger oder antideutscher Aktivisten fallen zunächst unter den Schutz der Meinungsfreiheit, solange sie nicht in konkrete Gewalt, Umsturzhandlungen oder strafbare Vorbereitungshandlungen übergehen.

An dieser Stelle tritt ein weiteres, gesellschaftlich sensibles Problem hinzu. In der deutschen Debatte verschwimmt zunehmend die Grenze zwischen dem Staat Israel und jüdischer Existenz. Kritik an israelischer Regierungspolitik oder am Staat Israel selbst wird nicht mehr klar von antisemitischen und exterminatorischen Einstellungen getrennt, sondern unmittelbar mit jüdischer Identität verknüpft. Dadurch entsteht eine Gleichsetzung, die die Vielfalt jüdischer Positionen ausblendet. Tatsächlich vertreten nicht wenige Juden – auch in Deutschland und Israel – ausdrücklich kritische, zum Teil sogar grundsätzlich ablehnende Positionen gegenüber dem israelischen Staat, ohne dass dies ihr Dasein als Juden infrage stellt. Gerade innerhalb jüdischer Gemeinschaften existiert seit Jahrzehnten ein breites Spektrum politischer und ideologischer Auffassungen zum Zionismus, zur israelischen Regierungspolitik und zur Zukunft des Staates Israel. Diese Differenz droht im öffentlichen Diskurs verloren zu gehen. Daraus kann eine gefährliche Schieflage entstehen: Ein strafrechtlich aufgeladener Begriff wie das Existenzrecht Israels könnte dazu führen, dass gerade Juden mit israelkritischen Positionen in ein gesellschaftliches oder rechtliches Verdachtsfeld geraten.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Gesetzentwurf problematisch, weil er einen umstrittenen politischen Deutungsbegriff unmittelbar in das Strafrecht hineinverlagert. Entsprechend kritisch fällt die Reaktion vieler Strafrechtler aus. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht eine strafrechtliche Erfassung politischer Deutungsinhalte überhaupt für zulässig hält. Elisa Hoven verweist auf die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht eine eng begrenzte Ausnahme anerkannt habe. Dieses Urteil betraf die Strafbarkeit nationalsozialistischer Verherrlichung im Umfeld von NS-Aufmärschen in Wunsiedel und beruhte ausdrücklich auf der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. Gerade diese Einzigartigkeit, so Hoven, lasse sich nicht ohne Weiteres auf andere politische Konflikte übertragen. Matthias Jahn ergänzt, dass Äußerungen im Nahostkonflikt stets in eine komplexe historische und politische Gemengelage eingebettet seien. Deshalb fehle die spezifische Bezugsebene, die das Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in die Meinungsfreiheit in Wunsiedel vorausgesetzt habe. Selbst Strafrechtswissenschaftler, die die Zielrichtung des Entwurfs grundsätzlich teilen, äußern Bedenken. Michael Kubiciel warnt vor erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken und weist darauf hin, dass ein zu eng gefasster Tatbestand vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern könnte, während ein zu weiter seine politische Zielrichtung verlieren würde.

In der Konsequenz verlagert der Entwurf die Logik des Strafrechts auf eine andere Ebene. Traditionell knüpft Strafrecht an äußeres, zurechenbares Verhalten und an konkrete Gefährdungen an – nicht an politische Überzeugungen oder abstrakte Bewertungen. Zwar kennt das deutsche Recht eng begrenzte Ausnahmen, etwa bei Volksverhetzung oder der Billigung schwerer Straftaten. Doch auch dort bleibt entscheidend, dass eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens oder Dritter vorliegt. Der Gesetzentwurf verwischt diese Grenze. Strafrechtliche Relevanz entstünde nicht mehr erst durch konkrete Handlungen oder Gewaltaufrufe, sondern bereits durch die politische Bewertung eines Staates und seiner Legitimität. Damit verschiebt sich das Strafrecht von der Abwehr konkreter Rechtsverletzungen hin zur Sanktionierung bestimmter politischer Haltungen. Genau darin liegt die Problematik dessen, was als Gesinnungsstrafrecht bezeichnet wird. Die Folge wäre ein kaum trennscharfer Graubereich zwischen politischer Meinung, fundamentaler Kritik und strafbarer Äußerung. Zugleich entstünde ein erheblicher chilling effect: Menschen würden politische Kritik vorsorglich zurückhalten oder sprachlich abschwächen, weil bereits die abstrakte Bewertung staatlicher Legitimität strafrechtliche Risiken entfalten könnte.

Damit rückt eine grundsätzliche Frage in den Vordergrund. Der Gesetzentwurf will Antisemitismus bekämpfen, greift dafür aber auf eine begrifflich und rechtlich unklare Kategorie zurück. Je stärker das Strafrecht solche politischen Begriffe übernimmt, desto mehr verliert es seine systematische Klarheit. Und je mehr diese Klarheit schwindet, desto stärker wandern politische Deutungskämpfe in den Strafrechtsraum.

Unabhängig davon, ob dem Gesetzentwurf zugestimmt wird oder nicht, spiegelt die Initiative den deutschen Sonderweg im Umgang mit Israel wider. In der erinnerungspolitischen Logik der Bundesrepublik erscheint Israel als Staat mit einer besonderen Schutzwürdigkeit, der einer normalen politischen Kritik nicht zugänglich ist. Daraus entsteht die Erwartung, dass Israel niemals Täter sein kann, weil dies zu einem Bruch des Versöhnungsnarrativs der deutschen Nachkriegsordnung führen würde. Kritik droht dadurch nicht mehr als legitime politische Auseinandersetzung wahrgenommen zu werden, sondern als Angriff auf ein zentrales Fundament der bundesrepublikanischen Erinnerungskultur. Gerade hier verdichtet sich eine Entwicklung, die nun in den Bereich des Strafrechts hineinreicht. Der Versuch, politische und moralische Gewissheiten rechtlich abzusichern, hat Deutschland bereits in unterschiedlichen historischen Konstellationen geprägt – etwa im Bereich der Erinnerungspolitik oder im Umgang mit extremistischen Ideologien. Er war dabei selten folgenlos und hat wiederholt zu politischen und rechtlichen Spannungen geführt, die sich im Rückblick als fatal erweisen. Sämtliche Versuche der Kriminalisierung rechter Parteien haben nicht etwa dazu geführt, dass problematische Meinungen verschwinden, sondern zu einem weit verbreiteten Gefühl der Sprach- und Machtlosigkeit. Akteure wie die AfD nutzen unter Verwendung politischer Kampfbegriffe wie Schuldkult genau diese Unzufriedenheit, um mittlerweile Millionen von Menschen zu mobilisieren.   

Vor diesem Hintergrund erfüllt der aktuelle Vorstoß eine spezifische Funktion: Es geht weniger um den konkreten Schutz jüdischen Lebens oder des Staates Israel im strafrechtlichen Sinne, sondern stärker um die symbolische Absicherung einer historischen Selbstvergewisserung. Das Strafrecht wird damit auch zum Instrument einer erinnerungspolitischen Rückversicherung – einer Bestätigung dessen, aus dem Holocaust die richtigen Lehren gezogen zu haben. Gerade diese Verschiebung von konkretem Rechtsgüterschutz hin zur Absicherung kollektiver moralischer Selbstdeutung verleiht dem Vorhaben seine besondere Brisanz.

Am Ende steht deshalb nicht nur die Frage nach einem einzelnen Gesetz, sondern eine grundsätzliche gesellschaftliche Entscheidung: Will man politische Begriffe wie das Existenzrecht in rechtliche Unantastbarkeit überführen – oder hält man an der Trennung von politischer Bewertung und strafrechtlicher Norm fest? Davon hängt ab, ob das Strafrecht ein präzises Instrument des Rechtsgüterschutzes bleibt oder selbst zum Austragungsort politischer Deutungskonflikte wird.