In einem Gespräch wurde über das Thema Internetkommunikation folgendes behauptet: Die Online-Welt des Internets sei eine virtuelle Welt und niemand darin wäre für seine Äußerungen zur Rechenschaft zu ziehen. Des Weiteren wurde behauptet, dass die Unterhaltung zwischen Männern und Frauen – egal worüber sie sprechen
1. Anfrage:
In einem Gespräch wurde über das Thema Internetkommunikation folgendes behauptet: Die Online-Welt des Internets sei eine virtuelle Welt und niemand darin wäre für seine Äußerungen zur Rechenschaft zu ziehen. Des Weiteren wurde behauptet, dass die Unterhaltung zwischen Männern und Frauen – egal worüber sie sprechen – in Ordnung sei, weil es hierbei zu keiner realen Geschlechtervermischung kommt. Stimmt das? Ich bitte um eine Klarstellung dieser Sache und Barak Allahu fiikum.
Von: Abdullah Abdulrahman
2. Anfrage:
Assalaamu Alaikum wa Rahmatullah
Frage nach dem Rechtsspruch über
“das Chatten mit dem anderen Geschlecht via Facebook oder Mail”
Die Jugendlichen unserer Zeit sind sehr oft mit diesem Thema konfrontiert, vor allem die Jüngeren. Aus diesem Grund müssen wir uns über dieses Thema erkundigen, damit unsere Jugendlichen nicht in Sünde verfallen und wir unsere Gemeinschaft vor einer Sache bewahren, die möglicherweise sogar eine größere Sünde darstellt.
Von: Abu al-Qasim
Antwort
Wa Alaikum Assalaam wa Rahmatullahi wa Barakatahu
Da beide Fragen sich ähneln und wir zuvor eine ähnliche Frage beantwortet hatten, wiederholen wir diese Antwort wie nachstehend:
Es gibt Menschen, die einen Sachverhalt gerne philosophieren, indem sie sich etwa auf die Frage konzentrieren: Kommt es durch die Kommunikation in Facebook zur Geschlechtervermischung? Als sei nur die Geschlechtermischung verboten und an allem anderen nichts auszusetzen! Diese Sichtweise fokussiert auf das Internet als virtuelle Scheinwelt, als handele es sich lediglich um eine mentale Phantasiewelt, in der man sich alles vorstellen und tun kann.
Einige unter diesen Menschen wissen nicht, welche Aspekte einen islamischen Rechtsspruch (hukm shar`i) im Hinblick auf die Kommunikation in Facebook bestimmen. Oder sie nehmen an, dass solange es keine Geschlechtervermischung gibt, daran auch nichts auszusetzen sei – oder sie argumentieren mit ähnlichen Vermutungen. Es ist entweder die Unwissenheit oder die Verwirrung, die sie zu so einem Entschluss kommen lässt.
Das ist aber nicht korrekt. Sobald die Mitteilung einer Person in geschriebener Form zu einer anderen Person gelangt – und dabei nachweislich der Sender diese Mitteilung geschrieben und der Empfänger diese erhalten hat – gilt die Rechtsregel der direkten Mitteilung von einer Person zur anderen.
Hierbei wird nicht zwischen einem handgeschriebenen und einem elektronisch verfassten Brief unterschieden. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Brief zum Empfänger von einer Person getragen oder über Internet oder in Facebook oder wie auch immer versendet wird. Wichtiger ist vielmehr der Nachweis darüber, dass der Verfasser eine Mitteilung geschrieben hat und der Empfänger diese Mitteilung erhält. Es ist also in jedem Fall so, dass diese Realität (Manat) einen bestimmten islamischen Rechtsspruch nach sich zieht.
Demzufolge ist der islamische Rechtsspruch in Bezug auf eine Mitteilung ein einziger Rechtsspruch. Und der Mensch wird diesbezüglich zur Rechenschaft gezogen, weil es um eine seiner Handlungen geht.
Der Prophet (saw) sprach:
„Wahrlich, Allah wird meine Umma nicht für das zur Rechenschaft ziehen, was sich in ihren Gemütern befindet, sofern sie nicht danach handeln oder es aussprechen.“ (von Abu Hurayrah (r) über Al-Buchari und Muslim überliefert, der Wortlaut ist von Al-Buchari)
Überdies wird korrekt (sahih) überliefert, dass der Gesandte Allahs (saw) Briefe an Könige und Herrscher verschickte, um ihnen auf diese Weise den Islam zu verkünden. Dies verdeutlicht, dass die Verkündung der Botschaft in Form eines Briefes ebenso einen islamischen Rechtsspruch darstellt wie die direkte mündliche Verkündung.
Al-Buchari überlieferte, dass Ibn Abbas sagte:
„Abu Sufyan bin Harb erzählte mir, dass er sich in Sham unter den quraischitischen Männern aufhielt, die dort Handel betrieben. Dies war zu jener Zeit, in der zwischen dem Gesandten Allahs (saw) und den Kuffar der Quraisch ein Abkommen bestand. Abu Sufyan sagte: „Wir trafen auf den Boten des Kaisers in Sham …“.
Nachdem er einiges darüber erzählte, sagte er anschließend:
„Dann verlangte der Kaiser nach dem Brief des Gesandten Allahs (saw). So wurde dieser verlesen, mit folgendem Inhalt:“
Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Allerbarmers. Von Muhammad, dem Diener und Gesandten Allahs, an den byzantinischen Kaiser Herakleios. Friede sei mit jenen, die der Rechtleitung folgen. Ich rufe dich hiermit zum Islam auf. Ergebe dich, dann bist du in Sicherheit („Aslim Taslam“). Und wenn du Muslim wirst, dann wird Allah dich doppelt belohnen. Wenn du dich jedoch abwendest, dann trägst du die Sünden der Arianer
(Anmerkung des Übersetzers: Anhänger des Arius, einem christlichen Priester, der im 4. Jahrhundert den Eingottglauben vertrat und sich gegen die Trinität aussprach – dafür wurde er von der Kirche als Häretiker beschimpft).
Und:
“O Leute der Schrift! Kommt zu einem Wort, das gleichermaßen für euch und uns gilt, dass wir nur Allah dienen und Ihm nichts beigesellen und dass die einen von uns sich die anderen nicht zu ihren Herren machen. Und sollten sie sich abwenden, so sagt: Bezeugt, dass wir Muslime sind.” (Ali-Imran, 64)
Demgemäß ist die Antwort auf die oben genannte Frage wie folgt:
Punkt 1: Die Kommunikation ist ein und dieselbe, ob sie nun über den regulären Postweg, über das Internet, Facebook oder Twitter stattfindet. Entsprechend ist auch der islamische Rechtsspruch ein einziger. Es unterscheidet sich nicht von einem Gespräch von Angesicht zu Angesicht. Man darf hierbei nicht meinen: „Das ist doch eine virtuelle Welt und nur das andere ist die reale Welt.“ Dadurch sinkt man tief in die Ignoranz und Sündhaftigkeit ab. Angenommen, ein Mann sagt zu einer fremden Frau verbotene Worte von Angesicht zu Angesicht, so macht man sich nach islamischem Recht dafür strafbar. Genau das gleiche gilt im Falle der indirekten Kommunikation. Wenn die stattgefundene Kommunikation bewiesen wird, wird eine Strafe erteilt, genauso wie im Falle einer face-to-face-Kommunikation.
So wie das direkte Gespräch mit einer fremden Frau nicht erlaubt ist, außer in Fällen, welche die Scharia erlaubt hat, so gilt dies ebenso für die indirekte Kommunikation. Was nach der Scharia von Angesicht zu Angesicht erlaubt ist, ist auch im Schriftverkehr erlaubt. Was jedoch von Angesicht zu Angesicht verboten ist, ist auch schriftlich verboten.
Punkt 2: Das Beisammensein von Frauen und Männern ist nach islamischem Recht untersagt, außer in bestimmten Ausnahmefällen, welche die Scharia bestimmt hat. Das bedeutet aber nicht, dass nur das Beisammensein verboten ist.
Wenn ein Mann zum Beispiel einer Frau schlechte Worte zuruft, die weit weg von ihm ist, so ist dies verboten, auch wenn sie sich nicht in seiner Nähe befindet. Oder wenn ein Mann beispielsweise einer Frau ein Produkt auf dem Markt verkauft und sie dabei mit Begierde anschaut, dann ist dies verboten, auch wenn das Beisammensein im Falle des Verkaufs auf dem Markt nicht verboten ist. Oder wenn ein Mann während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel einer Frau unanständige Worte zuruft, auch wenn sie nicht unmittelbar in seiner Nähe sitzt, dann ist dies verboten.
Deshalb gilt, dass man für alles, was auch immer man schriftlich äußert, genauso Verantwortung zu tragen hat wie im Falle der direkten mündlichen Kommunikation.
Punkt 3: Wir appellieren an alle muslimischen Männer und Frauen, vor allem an die Schabab und die Schabbat, an jene, die die Träger dieser gottesfürchtigen und reinen Da‘wa sind – sie tragen diese Da‘wa inmitten heftiger Sturmwellen, umzingelt von allen Seiten, von vorne, von hinten, von rechts und von links und es gibt für uns keinen Zufluchtsort außer bei Allah, dem Erhabenen – wir rufen alle dazu auf, sich mit aller Kraft an den islamischen Rechtssprüchen festzuhalten. Haltet Euch nicht nur vom Verbotenen(Haram) fern, sondern auch von erlaubten Dingen, die Euch in die Nähe des Verbotenen bringen könnten. Die ehrenvollen Gefährten (Sahaba) des Propheten (s) entfernten sich sogar von vielen erlaubten Dingen, aus Angst in den Haram zu stürzen.
Punkt 4: An alle Muslime und Musliminnen gerichtet betonen wir mit Nachdruck, insbesondere an die Shabab und Shabbat der Da‘wa, dass sie diese modernen Mittel mit aller Ernsthaftigkeit und unermüdlichem Fleiß produktiv nutzen sollten, um die Verbreitung des Islam effektiv voranzutreiben. Zugleich sollten sie weise und bewusst vorgehen, nicht nur weit entfernt von der schmutzigen Asche der Sünde, sondern auch weit entfernt vom Staub dieser schmutzigen Asche.
Ich bitte Allah, den Erhabenen, gottesfürchtig und rein zu bleiben, um im Diesseits wie auch im Jenseits erfolgreich zu sein. Und den Gläubigen gebührt die frohe Botschaft!
Euer Bruder
Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah