Die Bai’a stellt eine Pflicht für die Gesamtheit der Muslime dar. Sie ist gleichzeitig ein Recht jedes Muslims, ob Mann oder Frau. Dass sie eine Pflicht darstellt, geht aus einer Vielzahl von Hadithen hervor, die dies belegen.
Die Bai’a stellt eine Pflicht für die Gesamtheit der Muslime dar. Sie ist gleichzeitig ein Recht jedes Muslims, ob Mann oder Frau. Dass sie eine Pflicht darstellt, geht aus einer Vielzahl von Hadithen hervor, die dies belegen.
So sagt der Gesandte Allahs (s.) beispielsweise: „[…] wer stirbt und im Nacken keine Bai’a trägt, der stirbt einen Tod der Dschahiliyya.“ (Von Muslim überliefert)
Und dass es ein Recht für die Muslime ist, wird durch die Bai’a selbst belegt, da sie seitens der Muslime dem Kalifen geleistet wird und nicht umgekehrt.
Zahlreiche Hadithen bestätigen, dass die Muslime dem Gesandten (s.) die Bai’a geleistet haben. Bei al-Buchari wird von Ubada Ibn al-Samit berichtet, dass er sagte: „Wir leisteten dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a, auf dass wir hören und gehorchen in allem, was uns lieb und unlieb ist, dass wir die Befehlsgewalt denjenigen, die sie innehaben, nicht streitig machen und dass wir die Wahrheit aufrecht halten bzw. sie aussprechen, wo immer wir auch sind, und in Allah nicht den Tadel eines Tadelnden fürchten.“
Bei al-Bukhari wird auch von Ayyub über Hafsa und Um Atiyya berichtet, dass sie sagte: „Wir leisteten dem Propheten (s.) die Bai’a, er schrieb uns vor, Allah (t.) nichts beizugesellen und verbot uns die Wehklage. Da zog eine Frau von uns ihre Hand zurück und sprach: „Eine hat mich aber glücklich getröstet, ich möchte sie dafür belohnen.“ Der Prophet schwieg dazu. Die Frau ging und kam wieder zurück. […]“
Von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s.): „Drei Personen spricht Allah am Tag der Auferstehung nicht an, er reinigt sie nicht (von den Sünden) und schwere Strafe wird ihnen zuteil: Ein Mann an einem Wasserrest am Wegesrand, der ihn dem Reisenden vorenthält, und ein Mann, der einem Imam nur seiner Dunia wegen die Bai’a leistet – wenn er ihm das gibt, was er will, dann hält er die Bai’a ein, ansonsten erfüllt er sie nicht, und ein Mann, der am späten Nachmittag jemandem eine Ware verkauft, bei Allah schwört, sie bereits um soviel verkauft zu haben, der andere glaubt es ihm und erwirbt sie dafür, obwohl es nicht stimmt.“ (Von Bukhari und Muslim überliefert).
Al-Bukhari und Muslim berichten von Abdullah Ibn Umar, dass er sagte: „Wenn wir dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a leisteten, auf dass wir hören und gehorchen, sagte er uns immer: ‚Zu was du imstande bist.'“
Al-Bukhari berichtet von Dscharir Ibn Abdillah, dass er sagte: „Ich gab dem Propheten (s.) die Bai’a, auf dass ich höre und gehorche – er lehrte mich: „Zu was du imstande bist.“ – und darauf, dass ich jedem Muslim aufrichtigen Rat gebe.“
Und Dschunadah Ibn Abi Umayya berichtet: „Wir traten zu Ubada Ibn al-Samit ein, als er krank war, und baten ihn: „Möge Allah dich läutern, erzähle uns einen Hadith, mit dem Allah dir Nutzen bringt, den du vom Propheten (s.) gehört hast. Da sprach er: ‚Der Prophet rief uns zur Bai’a auf und wir gaben sie ihm. Zu dem, wofür er uns die Bai’a abnahm, zählte, dass wir hören und gehorchen in allem, was uns lieb und unlieb ist, im Leichten wie im Schwierigen, auch auf die Bevorzugung (der Befehlshaber) uns selbst gegenüber hin, und dass wir die Befehlsgewalt jenen, die sie innehaben, nicht streitig machen. Er ergänzte: ‚Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Kufr, für den ihr von Allah einen klaren Beleg habt!““ (Von al-Buchari und Muslim überliefert)
Die Bai’a für den Kalifen liegt also in Händen der Muslime; es ist ihr Anrecht. Sie sind es, die die Bai’a leisten und durch ihre Bai’a wird das Kalifat für den Kalifen rechtlich vollzogen. Die Bai’a kann durch Handschlag erfolgen oder schriftlich. So berichtet Abdullah Ibn Dinar: „Ich sah wie Ibn Umar, als sich die Menschen auf Abd al-Malik einigten, folgendes schrieb: „Ich bestätige dem Diener Allahs Abd al-Malik, dem Führer der Gläubigen, zu hören und zu gehorchen auf der Grundlage des Buches Allahs und der Sunna seines Gesandten, so ich dazu imstande bin.“ Es ist auch zulässig, dass die Bai’a durch irgendein anderes Mittel erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bai’a von einem geschlechtsreifen Menschen geleistet wird, da sie von einem Kind nicht zulässig ist.
So berichtet Abu Aqil Zahra Ibn Ma’bad von seinem Großvater Abdullah Ibn Hischam – er hatte den Propheten noch erlebt – dass seine Mutter, Zainab Ibnat Hamid, mit ihm zum Propheten (s.) ging und ihm sagte: „O Gesandter Allahs, nimm die Bai’a von ihm!“ Der Prophet antwortete: ‚Er ist noch klein‘, dann streichelte er ihm den Kopf und betete für ihn.“ (Überliefert von al-Bukhari)
Auch der Wortlaut der Bai’a ist nicht an gewisse Formulierungen gebunden. Sie muss jedoch für den Kalifen das Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna seines Gesandten beinhalten sowie das Gehorchen im Leichten und Schwierigen, im Lieb- und Unliebsamen für denjenigen, der die Bai’a gibt. Sobald der Bai’a-Leistende dem Kalifen die Bai’a geleistet hat oder das Kalifat für den Kalifen durch die Bai’a anderer Muslime vollzogen wurde, ist die Bai’a zu einem Treuegelübde „im Nacken“ jedes Bai’a-Leistenden geworden. Es ist ihm nicht erlaubt, sie zurückzuziehen.
Mit dem Vollzug des Kalifats stellt sie einen Anspruch dar, bis er sie leistet. Sobald er sie geleistet hat, ist er daran gebunden. Wenn er sich aus der Bai’a zurückziehen möchte, ist ihm das nicht gestattet.
So berichtet al-Bukhari von Dschabir Ibn Abdillah, dass ein Wüstenaraber dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a auf den Islam leistete. Dann wurde er krank. Er bat den Propheten: „Enthebe mich meiner Bai’a“, doch der Gesandte weigerte sich. Er kam ein zweites Mal zu ihm und bat: „Enthebe mich meiner Bai’a“, doch der Prophet weigerte sich auch diesmal. Daraufhin verließ er die Stadt. Da sprach der Gesandte Allahs (s.):„Medina ist wie ein Tiegel; das Schlechte wird abgesondert und das Gute gereinigt.“
Und Nafi‘ erzählt: Abdullah Ibn Umar sprach zu mir: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.) sagen: „Wer seine Hand aus dem Gehorsam zieht, der trifft Allah am Tag der Auferstehung ohne eine Entschuldigung zu haben.“ (Von Muslim überliefert.)
Der Bruch der Bai’a, die man dem Kalifen geleistet hat, ist ein Gehorsamsentzug gegenüber Allah. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bai’a, die man leistet, eine Vollzugs- oder Gehorsamsbai’a gegenüber einer Person ist, mit der die Muslime einverstanden sind und der sie auch die Bai’a geleistet haben. Wenn man aber anfänglich einer Person die Bai’a leistet, doch wird die Bai’a für sie dann nicht vollzogen, weil die Muslime diese Person in ihrer Mehrheit abgelehnt haben, so kann man sich von ihr lösen. Das Verbot im Hadith betrifft nämlich den Rückzug von der Bai’a eines Kalifen und nicht von der Bai’a einer Person, der das Kalifat nicht übertragen wurde.
Die Bai’a stellt eine Pflicht für die Gesamtheit der Muslime dar. Sie ist gleichzeitig ein Recht jedes Muslims, ob Mann oder Frau. Dass sie eine Pflicht darstellt, geht aus einer Vielzahl von Hadithen hervor, die dies belegen.
So sagt der Gesandte Allahs (s.) beispielsweise: „[…] wer stirbt und im Nacken keine Bai’a trägt, der stirbt einen Tod der Dschahiliyya.“ (Von Muslim überliefert)
Und dass es ein Recht für die Muslime ist, wird durch die Bai’a selbst belegt, da sie seitens der Muslime dem Kalifen geleistet wird und nicht umgekehrt.
Zahlreiche Hadithen bestätigen, dass die Muslime dem Gesandten (s.) die Bai’a geleistet haben. Bei al-Buchari wird von Ubada Ibn al-Samit berichtet, dass er sagte: „Wir leisteten dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a, auf dass wir hören und gehorchen in allem, was uns lieb und unlieb ist, dass wir die Befehlsgewalt denjenigen, die sie innehaben, nicht streitig machen und dass wir die Wahrheit aufrecht halten bzw. sie aussprechen, wo immer wir auch sind, und in Allah nicht den Tadel eines Tadelnden fürchten.“
Bei al-Bukhari wird auch von Ayyub über Hafsa und Um Atiyya berichtet, dass sie sagte: „Wir leisteten dem Propheten (s.) die Bai’a, er schrieb uns vor, Allah (t.) nichts beizugesellen und verbot uns die Wehklage. Da zog eine Frau von uns ihre Hand zurück und sprach: „Eine hat mich aber glücklich getröstet, ich möchte sie dafür belohnen.“ Der Prophet schwieg dazu. Die Frau ging und kam wieder zurück. […]“
Von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s.): „Drei Personen spricht Allah am Tag der Auferstehung nicht an, er reinigt sie nicht (von den Sünden) und schwere Strafe wird ihnen zuteil: Ein Mann an einem Wasserrest am Wegesrand, der ihn dem Reisenden vorenthält, und ein Mann, der einem Imam nur seiner Dunia wegen die Bai’a leistet – wenn er ihm das gibt, was er will, dann hält er die Bai’a ein, ansonsten erfüllt er sie nicht, und ein Mann, der am späten Nachmittag jemandem eine Ware verkauft, bei Allah schwört, sie bereits um soviel verkauft zu haben, der andere glaubt es ihm und erwirbt sie dafür, obwohl es nicht stimmt.“ (Von Bukhari und Muslim überliefert).
Al-Bukhari und Muslim berichten von Abdullah Ibn Umar, dass er sagte: „Wenn wir dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a leisteten, auf dass wir hören und gehorchen, sagte er uns immer: ‚Zu was du imstande bist.‘„
Al-Bukhari berichtet von Dscharir Ibn Abdillah, dass er sagte: „Ich gab dem Propheten (s.) die Bai’a, auf dass ich höre und gehorche – er lehrte mich: „Zu was du imstande bist.“ – und darauf, dass ich jedem Muslim aufrichtigen Rat gebe.“
Und Dschunadah Ibn Abi Umayya berichtet: „Wir traten zu Ubada Ibn al-Samit ein, als er krank war, und baten ihn: „Möge Allah dich läutern, erzähle uns einen Hadith, mit dem Allah dir Nutzen bringt, den du vom Propheten (s.) gehört hast. Da sprach er: ‚Der Prophet rief uns zur Bai’a auf und wir gaben sie ihm. Zu dem, wofür er uns die Bai’a abnahm, zählte, dass wir hören und gehorchen in allem, was uns lieb und unlieb ist, im Leichten wie im Schwierigen, auch auf die Bevorzugung (der Befehlshaber) uns selbst gegenüber hin, und dass wir die Befehlsgewalt jenen, die sie innehaben, nicht streitig machen. Er ergänzte: ‚Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Kufr, für den ihr von Allah einen klaren Beleg habt!‘‚„ (Von al-Buchari und Muslim überliefert)
Die Bai’a für den Kalifen liegt also in Händen der Muslime; es ist ihr Anrecht. Sie sind es, die die Bai’a leisten und durch ihre Bai’a wird das Kalifat für den Kalifen rechtlich vollzogen. Die Bai’a kann durch Handschlag erfolgen oder schriftlich. So berichtet Abdullah Ibn Dinar: „Ich sah wie Ibn Umar, als sich die Menschen auf Abd al-Malik einigten, folgendes schrieb: „Ich bestätige dem Diener Allahs Abd al-Malik, dem Führer der Gläubigen, zu hören und zu gehorchen auf der Grundlage des Buches Allahs und der Sunna seines Gesandten, so ich dazu imstande bin.“ Es ist auch zulässig, dass die Bai’a durch irgendein anderes Mittel erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bai’a von einem geschlechtsreifen Menschen geleistet wird, da sie von einem Kind nicht zulässig ist.
So berichtet Abu Aqil Zahra Ibn Ma’bad von seinem Großvater Abdullah Ibn Hischam – er hatte den Propheten noch erlebt – dass seine Mutter, Zainab Ibnat Hamid, mit ihm zum Propheten (s.) ging und ihm sagte: „O Gesandter Allahs, nimm die Bai’a von ihm!“ Der Prophet antwortete: ‚Er ist noch klein‘, dann streichelte er ihm den Kopf und betete für ihn.“ (Überliefert von al-Bukhari)
Auch der Wortlaut der Bai’a ist nicht an gewisse Formulierungen gebunden. Sie muss jedoch für den Kalifen das Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna seines Gesandten beinhalten sowie das Gehorchen im Leichten und Schwierigen, im Lieb- und Unliebsamen für denjenigen, der die Bai’a gibt. Sobald der Bai’a-Leistende dem Kalifen die Bai’a geleistet hat oder das Kalifat für den Kalifen durch die Bai’a anderer Muslime vollzogen wurde, ist die Bai’a zu einem Treuegelübde „im Nacken“ jedes Bai’a-Leistenden geworden. Es ist ihm nicht erlaubt, sie zurückzuziehen.
Mit dem Vollzug des Kalifats stellt sie einen Anspruch dar, bis er sie leistet. Sobald er sie geleistet hat, ist er daran gebunden. Wenn er sich aus der Bai’a zurückziehen möchte, ist ihm das nicht gestattet.
So berichtet al-Bukhari von Dschabir Ibn Abdillah, dass ein Wüstenaraber dem Gesandten Allahs (s.) die Bai’a auf den Islam leistete. Dann wurde er krank. Er bat den Propheten: „Enthebe mich meiner Bai’a“, doch der Gesandte weigerte sich. Er kam ein zweites Mal zu ihm und bat: „Enthebe mich meiner Bai’a“, doch der Prophet weigerte sich auch diesmal. Daraufhin verließ er die Stadt. Da sprach der Gesandte Allahs (s.):„Medina ist wie ein Tiegel; das Schlechte wird abgesondert und das Gute gereinigt.“
Und Nafi‘ erzählt: Abdullah Ibn Umar sprach zu mir: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.) sagen: „Wer seine Hand aus dem Gehorsam zieht, der trifft Allah am Tag der Auferstehung ohne eine Entschuldigung zu haben.“ (Von Muslim überliefert.)
Der Bruch der Bai’a, die man dem Kalifen geleistet hat, ist ein Gehorsamsentzug gegenüber Allah. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bai’a, die man leistet, eine Vollzugs- oder Gehorsamsbai’a gegenüber einer Person ist, mit der die Muslime einverstanden sind und der sie auch die Bai’a geleistet haben. Wenn man aber anfänglich einer Person die Bai’a leistet, doch wird die Bai’a für sie dann nicht vollzogen, weil die Muslime diese Person in ihrer Mehrheit abgelehnt haben, so kann man sich von ihr lösen. Das Verbot im Hadith betrifft nämlich den Rückzug von der Bai’a eines Kalifen und nicht von der Bai’a einer Person, der das Kalifat nicht übertragen wurde.