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Beiträge zum Kalifat Einführung in das Islamische Gerichtswesen (I)

Das Gerichtswesen (Judikative) ist jene Institution im Kalifat, die bindende Rechtsentscheidungen erteilt.

Definition

Das Gerichtswesen (Judikative) ist jene Institution im Kalifat, die bindende Rechtsentscheidungen erteilt.
Die Exekutive hat dann die Aufgabe, diese Entscheidungen durchzusetzen. Die Zuständigkeit des islamischen Gerichtswesens umfasst drei Bereiche:
1. Das Schlichten von Streitigkeiten zwischen den Menschen
2. Die Beseitigung bzw. Vermeidung all dessen, was dem Gemeinwohl schadet
3. Das Schlichten von Streitigkeiten zwischen dem Volk und Angehörigen der Regierung, sei es nun der Kalif, sein Kabinett, zivile Bedienstete oder andere Regierungsvetreter.

Die Gerichtsformen

Es gibt drei Arten von Gerichten, die jeweils für einen der oben genannten Bereiche zuständig sind.
1. Der Richter (Qadi) – verantwortlich für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Leuten
2. Der Muhtasib („Inspektor“) – verantwortlich für die Behandlung von Gesetzesbrüchen, die Rechte des Gemeinwesens betreffen
3. Der Mazalim-Richter (Richter für Staatsvergehen) – verantwortlich für die Klärung von Konflikten zwischen dem Volk und der Regierung

1. Der Richter – al-Qadi

Der Beweis für die Institution des Richters ist den Handlungen des Propheten (s.a.s.) entnommen, als er Mu’adh ibn Jabal in den Jemen als Richter entsandte:
Einige Gefährten Mu’adh ibn Jabals berichten: „Als der Gesandte Allahs (s.a.s.) Mu’adh ibn Jabal in den Jemen zu entsenden gedachte, fragte er ihn: „Was wirst du tun, wenn dir eine Angelegenheit zur Schlichtung vorgetragen wird?“ Mu’adh antwortete: „Ich werde gemäß dem Buche Allahs richten.“ Der Prophet (s.a.s.) fragte: „Was, wenn du im Buche Allahs keine Lösung findest?“ Hierauf Mu’adh: „Dann werde ich nach der Sunna des Propheten richten.“ Der Prophet (s.a.s.) fragte: „Und was, wenn du in der Sunna des Propheten auch keine findest?“ Mu’adh sodann: „Dann werde ich nach Kräften Idschtihad vollziehen, um mein eigenes Urteil zu fällen.“ Daraufhin klopfte der Prophet (s.a.s.) Mu’adh auf die Brust und sagte „Gepriesen sei Allah, der den Botschafter Seines Propheten zu dem leitet, was Ihm und Seinem Propheten gefällt.“ (Abu Dawud)
Der Richter muss für die Bekleidung des Richteramtes sieben Bedingungen erfüllen. Diese sind:
1. Muslim
2. frei (kein Leibeigener)
3. geschlechtsreif
4. bei Sinnen (zurechnungsfähig)
5. rechtschaffen (‚Adl)
6. gelehrt (faqih)
7. imstande, die Gesetze auf die Fälle anzuwenden
Daher können sowohl Männer als auch Frauen das Amt des Richters innehaben.
Der Richter darf nur in einer Gerichtssitzung ein Urteil fällen. Dies wird folgendem Hadith entnommen:
Abdullah ibn Az-Zubair berichtet: „Der Gesandte Allahs hat angeordnet, dass die beiden streitenden Parteien vor dem Richter sitzen sollen.“ (Abu Dawud, Ahmad)
In einem islamischen Gericht gilt die Unschuldsvermutung. Der Angeklagte ist unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Die Beweispflicht liegt beim Kläger, d. h. der Kläger hat für seine Klage die Beweise zu erbringen und nicht der Angeklagte. Dies geht aus folgendem Hadith hervor:
Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sprach: „Es ist der Kläger, der den Beweis zu erbringen hat, und der Eid obliegt demjenigen, der abstreitet.“ (Al-Bayhaqiy)
Je nach Fall können verschiedene Gerichte eingeschaltet werden. Es können besondere Gerichte für Finanzkonflikte oder Familienstreitigkeiten angerufen werden. Es können auch – in Abhängigkeit von der Art des Verbrechens – verschiedene Gerichtsklassen eingerichtet werden. Al-Mawardiy nennt in seinem Buch („Al-Ahkam Al-Sultaniyya“) folgendes Beispiel aus Basra im Irak:
Abu ‚Abdullah Az-Zubayri sagte: „Über eine gewisse Zeit hinweg ernannten die ‚Umara hier in Basra einen Richter für die Zentrumsmoschee (Al-Masjid Al-Jami‘) und sie nannten ihn den Richter der Moschee. Er schlichtete in Angelegenheiten, in denen die umstrittenen Summen 20 Dinar und 200 Dirham nicht überstiegen. Er erhob auch Nafaqah (Unterhaltszahlung).“

2. Der Muhtasib (Inspektor)

Der Beweis für den Muhtasib entspringt dem folgenden Hadith:
Der Gesandte Allahs (s.a.s.) ging an einem Getreidestapel vorbei. Als er seine Hand rein steckte, wurden seine Finger nass. Sodann sprach er zum Verkäufer: „Was ist das?“ Und der Verkäufer antwortete: „Es ist durch den Regen feucht geworden, o Gesandter Allahs.“ Er (s.a.s.) antwortete: „Wieso stellst du es nicht nach oben, sodass die Leute es sehen können? Derjenige, der betrügt, gehört nicht zu mir.“ (von Ahmad und Muslim auf dem Wege des Abu Huraira überliefert)
Der Prophet (s.a.s.) fällte über den Händler das Rechtsurteil, dass er das feuchte Getreide in den Vordergrund stellen sollte, sodass es die Leute sehen konnten. Der Muhtasib ist ein Inspektor, der traditionell auf den Märkten umherging, um die Gewichte und Maße und die Geschäftsbeziehungen der Händler zu überprüfen.
Die Bedingungen für den Muhtasib sind die gleichen wie für den Qadi.
Das Amt des Muhtasib ist nicht auf Finanzangelegenheiten beschränkt, sondern kommt überall dort zum Einsatz, wo die Rechte der Gemeinde verletzt werden, wie etwa durch jemanden, der nachts die Musik laut aufdreht und die Nachbarn stört oder den Schalldämpfer seines Mopeds ausbaut und dadurch einen Höllenlärm verursacht. In seinen Bereich fällt auch das Ahnden von Umweltverschmutzungen durch Industrieabgase oder -abwässer, die die Lebensqualität der Menschen beeinträchtigen.
Verbrechen, die der Muhtasib miterlebt, die aber in den Bereich der Hudud (von Gott für bestimmte Vergehen festgesetzte Strafen) bzw. der Dschinayat (Strafen für Gewaltverbrechen) fallen, befinden sich außerhalb seines Aufgabenbereichs. Diese Fälle werden von einem Qadi im Gericht untersucht.
Der Muhtasib wird immer dann aktiv, wenn ein Recht der Gemeinschaft verletzt wird und es keinen Kläger und keinen Angeklagten gibt. Daher gilt der Hadith, der die Rechtssprechung bzw. Urteilsfällung auf eine Gerichtssitzung beschränkt, nicht für den Muhtasib. Der Muhtasib kann überall und jederzeit im Rahmen der ihm zustehenden Rechtssprechung ein Urteil fällen.
Dies geht ebenso aus dem o. a. Hadith von Abu Huraira über das nasse Getreide hervor. So hat der Prophet (s.) sein Urteil unmittelbar gefällt, als er das nasse Getreide, also das Vergehen, bemerkte. Weder hat er den Verkäufer später zu sich beordert noch eine Gerichtssitzung einberufen. Vielmehr tadelte er ihn unverzüglich dafür, indem er zu ihm sagte: „Wieso stellst du es nicht nach oben, sodass die Leute es sehen können? Derjenige, der betrügt, gehört nicht zu mir.“ Der Prophet (s.) hat also unmittelbar reagiert und das Urteil gesprochen, als er das Vergehen gegen das Gemeinschaftsinteresse bemerkte.
Polizeibeamte unterstützen den Muhtasib bei seiner Tätigkeit und vollstrecken die Strafen, die dieser erlässt, wie etwa die Bestrafung einer Person, die Müll auf die Straße geworfen hat, Lärm verursacht oder für einen Umweltschaden verantwortlich ist.

3. Der Mazalim-Richter oder Richter für Staatsvergehen (Qadi al-Mazalim)

Der Beweis für den Qadi al-Mazalim, den Richter für Staatsvergehen, ergeht aus folgendem Vers des Koran:
„Ihr, die ihr den Iman verinnerlicht habt! Gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und jenen, die unter euch die Befehlsgewalt innehaben. Und wenn ihr in einer Angelegenheit strittig seid, dann führt sie auf Allah und den Gesandten zurück.“ (4:59)
Falls es also zu Zwistigkeiten zwischen den Bürgern und Regierungsvertretern kommt, also Personen, die „unter uns die Befehlsgewalt innehaben“, muss diese Angelegenheit „auf Allah und den Gesandten“, also auf den Islam zurückgeführt werden. Bei solchen Streitigkeiten, wo es im Grunde um Staatsvergehen an den Bürgern geht, wird ein besonderer Richter angerufen, der so genannte Mazalim-Richter oder Richter für Staatsvergehen. Jegliche Ungerechtigkeit nämlich, die vom Staat an den Bürgern begangen wird – vom Kalifen abwärts bis zum kleinsten Behördenbeamten bei irgendeiner Behördenentscheidung -, bezeichnet man im Islam als „Mazlima“ (Pl. Mazalim). Dies geht aus folgendem Hadith des Propheten (s.) hervor:
Anas berichtete: „Die Preise schossen zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.s.) in die Höhe, sodass man zu ihm sagte: ‚O Gesandter Allahs, wieso legst du nicht die Preise fest?‘ Er antwortete: ‚Wahrlich, Allah ist der Schöpfer, der Empfänger, der Vermehrer des Reichtums, der Versorger und der Preismacher. Ich wünsche, dass ich auf Allah treffe, ohne dass mich jemand beschuldigt, gegen ihn ein Vergehen (Mazlima) begangen zu haben, sei es in Blut oder in Geld.“ (Ahmad)
Als Preisregulierung oder Preisfestlegung bezeichnet man den Eingriff des Staates, Preisgrenzen für Waren festzulegen, um Preissteigerungen einzudämmen. Der Prophet (s.a.s.) beschrieb solche staatlichen Preisfestlegungen als „Mazlima“ – Vergehen.
Um das Amt des Mazalim-Richters bekleiden zu können, bedarf es zusätzlich zu den Konditionen des normalen Richters zwei weiterer Eigenschaften:
1. männlich
2. Mudschtahid (d. h. die Fähigkeit zur Ableitung islamischer Rechtssprüche haben)
Das Amt des Mazalim-Richters ist nämlich nicht nur mit rechtlicher, sondern zusätzlich auch mit regierungsausübender Verantwortlichkeit verbunden, wie z. B. im Falle der Absetzung des Kalifen, wo dem Mazalim-Richter die Interimsführung der Regierungsangelegenheiten zukommt, sodass dieser Posten islamrechtlich nur von Männern ausgeübt werden darf. Ebenso erfordert die Natur der Vergehen, die vom Staate ausgehen, einen Richter, der sich jedem Sachverhalt widmen kann, so auch der Frage, ob der Kalif nach einem unislamischen Gesetz gerichtet hat. Diese Frage kann nur von einem Mudschtahid geklärt werden, da man in diesem Falle auch ein entsprechendes Wissen über die Grundlagen der Rechtsauslegung (Usul al-Fiqh) besitzen muss.
Weitere Einzelheiten zum Amt des Mazalim-Richters werden im zweiten Teil der Abhandlung, im Abschnitt „gerichtliche Unabhängigkeit“, behandelt.

Definition

Das Gerichtswesen (Judikative) ist jene Institution im Kalifat, die bindende Rechtsentscheidungen erteilt.

Die Exekutive hat dann die Aufgabe, diese Entscheidungen durchzusetzen. Die Zuständigkeit des islamischen Gerichtswesens umfasst drei Bereiche:

1. Das Schlichten von Streitigkeiten zwischen den Menschen

2. Die Beseitigung bzw. Vermeidung all dessen, was dem Gemeinwohl schadet

3. Das Schlichten von Streitigkeiten zwischen dem Volk und Angehörigen der Regierung, sei es nun der Kalif, sein Kabinett, zivile Bedienstete oder andere Regierungsvetreter.

Die Gerichtsformen

Es gibt drei Arten von Gerichten, die jeweils für einen der oben genannten Bereiche zuständig sind.

1. Der Richter (Qadi) – verantwortlich für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Leuten

2. Der Muhtasib („Inspektor“) – verantwortlich für die Behandlung von Gesetzesbrüchen, die Rechte des Gemeinwesens betreffen

3. Der Mazalim-Richter (Richter für Staatsvergehen) – verantwortlich für die Klärung von Konflikten zwischen dem Volk und der Regierung


1. Der Richter – al-Qadi

Der Beweis für die Institution des Richters ist den Handlungen des Propheten (s.a.s.) entnommen, als er Mu’adh ibn Jabal in den Jemen als Richter entsandte:

Einige Gefährten Mu’adh ibn Jabals berichten: „Als der Gesandte Allahs (s.a.s.) Mu’adh ibn Jabal in den Jemen zu entsenden gedachte, fragte er ihn: „Was wirst du tun, wenn dir eine Angelegenheit zur Schlichtung vorgetragen wird?“ Mu’adh antwortete: „Ich werde gemäß dem Buche Allahs richten.“ Der Prophet (s.a.s.) fragte: „Was, wenn du im Buche Allahs keine Lösung findest?“ Hierauf Mu’adh: „Dann werde ich nach der Sunna des Propheten richten.“ Der Prophet (s.a.s.) fragte: „Und was, wenn du in der Sunna des Propheten auch keine findest?“ Mu’adh sodann: „Dann werde ich nach Kräften Idschtihad vollziehen, um mein eigenes Urteil zu fällen.” Daraufhin klopfte der Prophet (s.a.s.) Mu’adh auf die Brust und sagte „Gepriesen sei Allah, der den Botschafter Seines Propheten zu dem leitet, was Ihm und Seinem Propheten gefällt.“ (Abu Dawud)

Der Richter muss für die Bekleidung des Richteramtes sieben Bedingungen erfüllen. Diese sind:

1. Muslim

2. frei (kein Leibeigener)

3. geschlechtsreif

4. bei Sinnen (zurechnungsfähig)

5. rechtschaffen (‘Adl)

6. gelehrt (faqih)

7. imstande, die Gesetze auf die Fälle anzuwenden

Daher können sowohl Männer als auch Frauen das Amt des Richters innehaben.

Der Richter darf nur in einer Gerichtssitzung ein Urteil fällen. Dies wird folgendem Hadith entnommen:
Abdullah ibn Az-Zubair berichtet: „Der Gesandte Allahs hat angeordnet, dass die beiden streitenden Parteien vor dem Richter sitzen sollen.“ (Abu Dawud, Ahmad)

In einem islamischen Gericht gilt die Unschuldsvermutung. Der Angeklagte ist unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Die Beweispflicht liegt beim Kläger, d. h. der Kläger hat für seine Klage die Beweise zu erbringen und nicht der Angeklagte. Dies geht aus folgendem Hadith hervor:

Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sprach: „Es ist der Kläger, der den Beweis zu erbringen hat, und der Eid obliegt demjenigen, der abstreitet.“ (Al-Bayhaqiy)

Je nach Fall können verschiedene Gerichte eingeschaltet werden. Es können besondere Gerichte für Finanzkonflikte oder Familienstreitigkeiten angerufen werden. Es können auch – in Abhängigkeit von der Art des Verbrechens – verschiedene Gerichtsklassen eingerichtet werden. Al-Mawardiy nennt in seinem Buch (“Al-Ahkam Al-Sultaniyya”) folgendes Beispiel aus Basra im Irak:

Abu ‘Abdullah Az-Zubayri sagte: „Über eine gewisse Zeit hinweg ernannten die ‘Umara hier in Basra einen Richter für die Zentrumsmoschee (Al-Masjid Al-Jami’) und sie nannten ihn den Richter der Moschee. Er schlichtete in Angelegenheiten, in denen die umstrittenen Summen 20 Dinar und 200 Dirham nicht überstiegen. Er erhob auch Nafaqah (Unterhaltszahlung).“

2. Der Muhtasib (Inspektor)

Der Beweis für den Muhtasib entspringt dem folgenden Hadith:

Der Gesandte Allahs (s.a.s.) ging an einem Getreidestapel vorbei. Als er seine Hand rein steckte, wurden seine Finger nass. Sodann sprach er zum Verkäufer: „Was ist das?“ Und der Verkäufer antwortete: „Es ist durch den Regen feucht geworden, o Gesandter Allahs.“ Er (s.a.s.) antwortete: „Wieso stellst du es nicht nach oben, sodass die Leute es sehen können? Derjenige, der betrügt, gehört nicht zu mir.“ (von Ahmad und Muslim auf dem Wege des Abu Huraira überliefert)

Der Prophet (s.a.s.) fällte über den Händler das Rechtsurteil, dass er das feuchte Getreide in den Vordergrund stellen sollte, sodass es die Leute sehen konnten. Der Muhtasib ist ein Inspektor, der traditionell auf den Märkten umherging, um die Gewichte und Maße und die Geschäftsbeziehungen der Händler zu überprüfen.

Die Bedingungen für den Muhtasib sind die gleichen wie für den Qadi.

Das Amt des Muhtasib ist nicht auf Finanzangelegenheiten beschränkt, sondern kommt überall dort zum Einsatz, wo die Rechte der Gemeinde verletzt werden, wie etwa durch jemanden, der nachts die Musik laut aufdreht und die Nachbarn stört oder den Schalldämpfer seines Mopeds ausbaut und dadurch einen Höllenlärm verursacht. In seinen Bereich fällt auch das Ahnden von Umweltverschmutzungen durch Industrieabgase oder -abwässer, die die Lebensqualität der Menschen beeinträchtigen.

Verbrechen, die der Muhtasib miterlebt, die aber in den Bereich der Hudud (von Gott für bestimmte Vergehen festgesetzte Strafen) bzw. der Dschinayat (Strafen für Gewaltverbrechen) fallen, befinden sich außerhalb seines Aufgabenbereichs. Diese Fälle werden von einem Qadi im Gericht untersucht.

Der Muhtasib wird immer dann aktiv, wenn ein Recht der Gemeinschaft verletzt wird und es keinen Kläger und keinen Angeklagten gibt. Daher gilt der Hadith, der die Rechtssprechung bzw. Urteilsfällung auf eine Gerichtssitzung beschränkt, nicht für den Muhtasib. Der Muhtasib kann überall und jederzeit im Rahmen der ihm zustehenden Rechtssprechung ein Urteil fällen.

Dies geht ebenso aus dem o. a. Hadith von Abu Huraira über das nasse Getreide hervor. So hat der Prophet (s.) sein Urteil unmittelbar gefällt, als er das nasse Getreide, also das Vergehen, bemerkte. Weder hat er den Verkäufer später zu sich beordert noch eine Gerichtssitzung einberufen. Vielmehr tadelte er ihn unverzüglich dafür, indem er zu ihm sagte: „Wieso stellst du es nicht nach oben, sodass die Leute es sehen können? Derjenige, der betrügt, gehört nicht zu mir.“ Der Prophet (s.) hat also unmittelbar reagiert und das Urteil gesprochen, als er das Vergehen gegen das Gemeinschaftsinteresse bemerkte.

Polizeibeamte unterstützen den Muhtasib bei seiner Tätigkeit und vollstrecken die Strafen, die dieser erlässt, wie etwa die Bestrafung einer Person, die Müll auf die Straße geworfen hat, Lärm verursacht oder für einen Umweltschaden verantwortlich ist.

3. Der Mazalim-Richter oder Richter für Staatsvergehen (Qadi al-Mazalim)

Der Beweis für den Qadi al-Mazalim, den Richter für Staatsvergehen, ergeht aus folgendem Vers des Koran:
„Ihr, die ihr den Iman verinnerlicht habt! Gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und jenen, die unter euch die Befehlsgewalt innehaben. Und wenn ihr in einer Angelegenheit strittig seid, dann führt sie auf Allah und den Gesandten zurück.“ (4:59)

Falls es also zu Zwistigkeiten zwischen den Bürgern und Regierungsvertretern kommt, also Personen, die „unter uns die Befehlsgewalt innehaben“, muss diese Angelegenheit „auf Allah und den Gesandten“, also auf den Islam zurückgeführt werden. Bei solchen Streitigkeiten, wo es im Grunde um Staatsvergehen an den Bürgern geht, wird ein besonderer Richter angerufen, der so genannte Mazalim-Richter oder Richter für Staatsvergehen. Jegliche Ungerechtigkeit nämlich, die vom Staat an den Bürgern begangen wird – vom Kalifen abwärts bis zum kleinsten Behördenbeamten bei irgendeiner Behördenentscheidung -, bezeichnet man im Islam als „Mazlima“ (Pl. Mazalim). Dies geht aus folgendem Hadith des Propheten (s.) hervor:

Anas berichtete: „Die Preise schossen zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.s.) in die Höhe, sodass man zu ihm sagte: ‚O Gesandter Allahs, wieso legst du nicht die Preise fest?‘ Er antwortete: ‚Wahrlich, Allah ist der Schöpfer, der Empfänger, der Vermehrer des Reichtums, der Versorger und der Preismacher. Ich wünsche, dass ich auf Allah treffe, ohne dass mich jemand beschuldigt, gegen ihn ein Vergehen (Mazlima) begangen zu haben, sei es in Blut oder in Geld.“ (Ahmad)

Als Preisregulierung oder Preisfestlegung bezeichnet man den Eingriff des Staates, Preisgrenzen für Waren festzulegen, um Preissteigerungen einzudämmen. Der Prophet (s.a.s.) beschrieb solche staatlichen Preisfestlegungen als „Mazlima“ – Vergehen.

Um das Amt des Mazalim-Richters bekleiden zu können, bedarf es zusätzlich zu den Konditionen des normalen Richters zwei weiterer Eigenschaften:

1. männlich

2. Mudschtahid (d. h. die Fähigkeit zur Ableitung islamischer Rechtssprüche haben)

Das Amt des Mazalim-Richters ist nämlich nicht nur mit rechtlicher, sondern zusätzlich auch mit regierungsausübender Verantwortlichkeit verbunden, wie z. B. im Falle der Absetzung des Kalifen, wo dem Mazalim-Richter die Interimsführung der Regierungsangelegenheiten zukommt, sodass dieser Posten islamrechtlich nur von Männern ausgeübt werden darf. Ebenso erfordert die Natur der Vergehen, die vom Staate ausgehen, einen Richter, der sich jedem Sachverhalt widmen kann, so auch der Frage, ob der Kalif nach einem unislamischen Gesetz gerichtet hat. Diese Frage kann nur von einem Mudschtahid geklärt werden, da man in diesem Falle auch ein entsprechendes Wissen über die Grundlagen der Rechtsauslegung (Usul al-Fiqh) besitzen muss.

Weitere Einzelheiten zum Amt des Mazalim-Richters werden im zweiten Teil der Abhandlung, im Abschnitt „gerichtliche Unabhängigkeit“, behandelt.