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Beiträge zum Kalifat Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf für den islamischen Staat

Im Folgenden präsentieren wir dem Leser einen Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf für den islamischen Staat, der von Hizb-ut-Tahrir herausgegeben wurde. In den folgenden Artikeln 24 bis 41 wird die Position des Kalifen mit all seinen Befugnissen und Verpflichtungen dargelegt. Ebenso wird zum ersten Mal das Aufstellungs- bzw. Wahlverfahren für den Kalifen im Detail präsentiert.

Im Folgenden präsentieren wir dem Leser einen Auszug aus dem neuen Verfassungsentwurf für den islamischen Staat, der von Hizb-ut-Tahrir herausgegeben wurde. In den folgenden Artikeln 24 bis 41 wird die Position des Kalifen mit all seinen Befugnissen und Verpflichtungen dargelegt. Ebenso wird zum ersten Mal das Aufstellungs- bzw. Wahlverfahren für den Kalifen im Detail präsentiert.


DER KALIF


Artikel 24 – Der Kalif ist derjenige, der die Umma in der Ausübung der Herrschaftsmacht und der Durchführung des islamischen Rechts vertritt.
Artikel 25 – Das Kalifat ist ein auf Zustimmung und freier Wahl beruhender Vertrag. Niemand darf zu seiner Annahme gezwungen werden, noch darf jemand zur Wahl einer Person gezwungen werden, der das Kalifat übertragen werden soll.
Artikel 26 – Jeder erwachsene Muslim, Mann oder Frau, der geistig zurechnungsfähig ist, hat das Recht, den Kalifen zu wählen und ihm den Treueid zu leisten. Die Nichtmuslime haben hierzu kein Recht.
Artikel 27 – Wird der Kalifatsvertrag mit einer Person durch die Bai’a derjenigen geschlossen, die sie rechtmäßig vollziehen können, so ist die Bai’a der übrigen eine Gehorsams- (Bai’atu t-Ta’a) und keine Einsetzungs-Bai’a (Bai’atu l-In’iqad) mehr. Danach wird jeder, bei dem die Möglichkeit zur Auflehnung und zur Spaltung der Muslime vermutet wird, zur Gehorsams-Bai’a gezwungen.
Artikel 28 – Niemand wird zum Kalifen, es sei denn, die Muslime haben ihn damit beauftragt. Niemand hat die Vollmachten des Kalifats, es sei denn, der Kalifatsvertrag wurde wie jeder andere Vertrag im Islam nach Maßgabe des islamischen Rechts mit ihm geschlossen.
Artikel 29 – Die Region oder die Länder, die dem Kalifen die Einsetzungs-Bai’a leisten, müssen die Bedingung erfüllen, dass die Herrschaftsmacht allein in Händen der Muslime und nicht in Händen irgendeines ungläubigen Staates liegt. Auch muss die Sicherheit (al-Aman) der Muslime in dieser Region nach innen wie nach außen durch den Islam (d. h. durch die eigene Kraft der Muslime), nicht durch den Unglauben gewährleistet sein. Für die bloße Gehorsams-Bai’a anderer Länder hingegen ist dies nicht vorauszusetzen.
Artikel 30 – Derjenige, dem die Bai’a für das Kalifat geleistet wird, muss lediglich die Einsetzungsbedingungen erfüllen. Auch wenn er die Vorzugsbedingungen nicht erfüllt, ist seine Bai’a gültig, denn maßgeblich sind die Einsetzungsbedingungen.
Artikel 31 – Der Kalif muss sieben Bedingungen erfüllen (Einsetzungsbedingungen), damit ihm das Kalifat rechtmäßig zugeteilt werden kann: Er muss männlich sein, Muslim, frei, geschlechtsreif, geistig zurechnungsfähig, rechtschaffen und imstande, die Aufgabe zur Genüge zu erfüllen.
Artikel 32 – Wird die Position des Kalifen durch den Tod, den Rücktritt oder die Absetzung des Kalifen vakant, muss ein neuer Kalif an seiner Stelle eingesetzt werden, und zwar in einer Zeit von maximal drei Tagen und Nächten seit der Vakanz der Position.
Artikel 33 – Im Falle der Vakanz der Position des Kalifen wird ein Interimsherrscher ernannt, der sich der Angelegenheiten der Muslime annimmt und das Verfahren zur Aufstellung eines neuen Kalifen durchführt. Die Vorgehensweise ist hierbei folgende:
a) Der frühere Kalif hat das Recht, wenn er sein Ende nahen sieht oder sich zum Rücktritt entschlossen hat, den Interimsherrscher zu ernennen.
b) Stirbt der Kalif oder tritt er zurück, ohne einen Interimsherrscher ernannt zu haben, oder wird die Position des Kalifen nicht wegen dessen Tod oder dessen Rücktritt vakant, so wird der älteste der Vollmachtsassistenten (Mu’awinun) zum Interimsherrscher ernannt, es sei denn, er bewirbt sich für das Kalifat. In diesem Falle wird der zweitälteste der Vollmachtsassistenten Interimsherrscher. Will dieser sich ebenfalls für das Kalifat bewerben, geht die Interimsherrschaft auf den nächstältesten über usw.
c) Wollen sich alle Vollmachtsassistenten für das Kalifat bewerben, wird der älteste der Vollzugsassistenten (Mu’awin at-Tafiwid) mit der Interimsherrschaft betraut. Will dieser sich ebenfalls bewerben, so geht die Interimsherrschaft auf den nächstältesten Vollzugsassistenten über usw.
d) Wollen sich alle Vollzugsassistenten für das Kalifat bewerben, wird die Interimsherrschaft pflichtweise dem jüngsten von ihnen zugeteilt.
e) Der Interimsherrscher hat nicht das Recht Gesetze zu adoptieren.
f) Der Interimsherrscher bemüht sich nach Kräften, das Aufstellungsverfahren für den neuen Kalifen binnen drei Tagen abzuschließen. Nur wegen eines zwingenden Grundes, dem das Mazalim-Gericht zu¬stimmen muss, darf das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Artikel 34 – Die Methode zur Aufstellung des Kalifen ist die Bai’a. Die praktische Vorgehensweise bei der Aufstellung des Kalifen und der Durchführung der Bai’a ist die folgende:
a) Das Mazalim-Gericht erklärt die Position des Kalifen für vakant.
b) Der Interimsherrscher übernimmt seine Aufgaben und erklärt unverzüglich, dass die Tür zur Nominierung offen steht.
c) Die Bewerbungen aller Kandidaten, welche die Einsetzungsbedin-gungen (Šurut al-In’iqad) für das Kalifat erfüllen, werden angenommen. Die anderen Bewerbungen werden ausgeschlossen. Beides erfolgt durch einen Beschluss des Mazalim-Gerichts.
d) Die Muslime unter den Mitgliedern der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) schränken die Anzahl der Kandidaten, deren Kandidatur vom Mazalim–Gericht zugelassen wurde, in zwei Wahldurchgängen folgendermaßen ein: Im ersten Durchgang werden sechs Kandidaten mit den meisten Stimmen ausgewählt. Im zweiten Durchgang werden aus den sechs Kandidaten zwei mit den meisten Stimmen ausgewählt.
e) Die Namen der beiden Kandidaten werden bekanntgegeben, und die Muslime werden aufgefordert, einen von ihnen zu wählen.
f) Das Wahlergebnis wird bekanntgegeben, so dass die Muslime erfahren, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
g) Die Muslime leisten demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, die Bai’a, auf dass er nach dem Buch Allahs und der Sunna des Gesandten Allahs (s.) regiere.
h) Nach Durchführung der Bai’a wird öffentlich verkündet, wer Kalif der Muslime geworden ist, damit die Nachricht seiner Ernennung die gesamte Umma erreicht, unter Erwähnung seines Namens und der Tatsache, dass er die Eigenschaften besitzt, die ihn für die Übernahme des Kalifats qualifizieren.
i) Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens für den neuen Kalifen endet die Amtszeit des Interimsherrschers.
Artikel 35 – Es ist die Umma, die den Kalifen aufstellt. Sie besitzt aber nicht das Recht ihn abzusetzen, sobald die Bai’a für ihn in rechtmäßiger Weise vollzogen wurde.
Artikel 36 – Der Kalif besitzt die folgenden Befugnisse:
a) Er ist es, der die islamischen Rechtssprüche adoptiert, die durch richtigen Idschtihad aus dem Koran und der Sunna des Gesandten Allahs abgeleitet wurden und die für die Betreuung der Angelegenheiten der Umma erforderlich sind. Dadurch werden sie zu Gesetzen (Qawanin), die befolgt werden müssen und nicht übertreten werden dürfen.
b) Er ist sowohl für die Innen- als auch für die Außenpolitik des Staates verantwortlich; er hat die Führung der Armee inne, das Recht zur Kriegserklärung, zum Abschluss von Friedens- und Waffenstillstandsabkommen sowie zum Abschluss aller übrigen Verträge.
c) Er hat das Recht zur Annahme und Ablehnung ausländischer Botschafter sowie zur Ernennung und Absetzung musli¬mischer Botschafter.
d) Er benennt und entlässt die Assistenten (al-Mu’awinun) und Gouverneure (al-Wulat). Diese sind ihm wie auch der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) gegenüber verantwortlich.
e) Er benennt und entlässt den Obersten Richter (Qadi al-Qudat) sowie alle übrigen Richter mit Ausnahme des Mazalim-Richters, wenn dieser gerade ein Verfahren gegen den Kalifen, einen seiner Assistenten oder den Obersten Richter untersucht. Der Kalif benennt und entlässt auch die Amtsdirektoren sowie die Armee- und Divisionskommandanten. Sie alle sind vor ihm, aber nicht vor der Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) verantwortlich.
f) Er adoptiert die islamischen Rechtssprüche, nach deren Maßgabe der Staatshaushalt festgelegt wird. Er entscheidet über die Haushaltabschnitte und die für jeden Bereich erforderlichen Mittel, ob es sich um Einkünfte oder Ausgaben handelt.
Artikel 37 – Der Kalif ist in der Adoption an die islamischen Rechtssprüche gebunden. Es ist ihm verboten, ein Gesetz zu adoptieren, das nicht korrekt aus den islamischen Beweisquellen abgeleitet wurde. Er ist an das gebunden, was er an Rechtssprüchen adoptiert und wozu er sich als Methode der Gesetzesableitung verpflichtet hat. Es ist ihm weder erlaubt, ein Gesetz zu adoptieren, das gemäß einer Methode abgeleitet wurde, die der von ihm adoptierten widerspricht, noch ist es ihm gestattet, einen Befehl zu erteilen, der den von ihm adoptierten Gesetzen (Ahkam) widerspricht.
Artikel 38 – Der Kalif hat die uneingeschränkte Befugnis, die Angelegenheiten der Staatsbürger gemäß seiner Ansicht und seinem Idschtihad wahrzunehmen. Es steht ihm zu, alles das an Erlaubtem zu adoptieren, was er benötigt, um die Staatsangelegenheiten zu regeln und die Angelegenheiten der Bürger zu betreuen. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, irgendeinem islamischen Rechtsspruch unter dem Vorwand des Nutzens bzw. des Interesses (Maslaha) zuwiderzuhandeln. So darf er z. B. keiner Familie verbieten, unter dem Vorwand der Nahrungsmittelknappheit mehr als ein Kind auf die Welt zu bringen. Auch darf er nicht unter dem Vorwand, die Ausbeutung zu verbieten, Preise festlegen. Ebenso wenig darf er einen Nicht-muslim oder eine Frau unter dem Vorwand der Wahrnehmung der Angelegenheiten bzw. des Nutzens zum Gouverneur ernennen oder andere Maßnahmen setzen, die den Gesetzen des Islam widersprechen. Es ist weder gestattet, das Erlaubte zu verbieten, noch, das Verbotene zu erlauben.
Artikel 39 – Der Kalif hat keine begrenzte Amtszeit. Befolgt er die Šaria und setzt ihre Gesetze um und ist er in der Lage, die Staatsangelegenheiten auszuüben, bleibt er Kalif, solange sich sein Zustand nicht in einer Weise ändert, die ihn aus dem Kalifat ausschließt. Ändert sich sein Zustand dergestalt, ist seine unver-zügliche Abset¬zung verpflichtend.
Artikel 40 – Die Fälle, in denen sich der Zustand des Kalifen in einer Weise ändert, die ihn aus dem Kalifat ausschließt, sind die folgenden drei:
a) Wenn eine der Einsetzungsbedingungen für das Kalifat nicht mehr erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kalif etwa vom Islam abfällt, offensichtlich frevelhaft wird, seinen Verstand verliert oder dergleichen. Diese Bedingungen sind nämlich Bedingungen für den Vollzug und den Fortbestand des Kalifatsvertrages; sie müssen dauerhaft erfüllt sein.
b) Wenn der Kalif aus irgendeinem Grund nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des Kalifats wahrzunehmen.
c) Wenn er unter Zwang steht und unfähig ist, die Angelegenheiten der Muslime nach seiner Meinung im Einklang mit dem islamischen Recht zu regeln. Sollte er dergestalt überwältigt werden, dass er unfähig wird, die Angelegenheiten der Staatsbürger allein nach seiner Meinung in Übereinstimmung mit der Šari’a wahrzunehmen, gilt er als rechtlich unfähig, die Aufgaben des Staates auszuüben, und schließt sich damit aus dem Kalifat aus. Dies könnte in zwei Fällen eintreten:
Erstens:
Er wird durch eine oder mehrere Personen seines Hofes dermaßen beeinflusst, dass sie die Angelegenheiten allein in die Hand nehmen. Besteht Hoffnung zur Befreiung aus ihrer Kontrolle, wird ihm eine bestimmte Frist gesetzt. Sollte ihre Kontrolle danach nicht behoben werden, erfolgt die Absetzung. Besteht keine Hoffnung zur Beendigung dieses Zustandes, erfolgt die Absetzung sofort.
Zweitens:
Der Kalif wird von einem Feind überwältigt und gerät in seine Gefangenschaft, sei es durch seine tatsächliche Gefangennahme, sei es, dass er unter den Einfluss des Feindes fällt. In diesem Fall wird Folgendes untersucht: Besteht Hoff¬nung auf Befreiung, wird ihm eine Frist gewährt, bis keine Hoffnung mehr auf eine Befreiung besteht. Dann erfolgt seine Absetzung. Besteht von vornherein keine Hoff¬nung auf Befreiung, wird er unverzüglich abgesetzt.
Artikel 41 – Allein das Mazalim-Gericht entscheidet, ob eine derartige Veränderung im Zustand des Kalifen eingetreten ist, die ihn aus dem Kalifat ausschließt oder nicht. Dieses Gericht allein besitzt die Befugnis zu seiner Absetzung oder Verwarnung.