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Islam Idschtihad und Taqlid

Der Islam ist eine Botschaft, die sich an die gesamte Menschheit richtet und keinerlei Unterschiede zwischen den Einzelnen macht.

Der Islam ist eine Botschaft, die sich an die gesamte Menschheit richtet und keinerlei Unterschiede zwischen den Einzelnen macht. Daher beginnen zahlreiche Verse mit „O ihr Menschen …“ und nicht mit „O ihr Araber“, „O ihr Türken“ oder aber „O ihr Männer“ usw. Der Islam trägt weder der Volkszugehörigkeit im Sinne eines auserwählten Volkes noch dem Geschlecht Rechnung, wenn es darum geht, die Menschen zum Eintritt in den Islam einzuladen. So sagt Allah (t): „Sag: O ihr Menschen, ich bin der Gesandte Allahs an euch alle […].“ (al-A’raf 7, Vers 158) In einem anderen Vers heißt es: „Sag: O ihr Menschen, nunmehr ist die Wahrheit von eurem Herrn zu euch gekommen.“ (Yunus 10, Vers 108)
Immer wieder werden die Menschen in ihrer Gesamtheit angesprochen, um sie zu ermahnen:
„Sag: O ihr Menschen, ich bin euch nur ein deutlicher Warner“ (al-Hadsch 22, Vers 49),
„O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn! Das Beben der Stunde ist etwas Gewaltiges“ (al-Hadsch 22, Vers 1) und:
„O ihr Menschen, fürchtet Allah und fürchtet einen Tag, an dem kein Vater anstelle seines Sohnes und kein Sprössling anstelle seines Vaters etwas übernehmen kann!“ (Luqman 31, Vers 33) usw.
Für denjenigen, der den Islam annimmt, heißt das, dass er die Botschaft Allahs (t) inhaltlich versteht und nach ihr handelt und lebt. Denn die Botschaft des Islam besagt nicht nur, dass die Menschen an Allah (t) glauben, sondern fordert von ihnen die Einhaltung Seiner Lebensordnung, die sich aus den einzelnen islamischen Gesetzen zusammensetzt. Das heißt nichts anderes, als dass ein Muslim hört, was der Gesetzgeber ihm in Form von Koran und Sunna zu sagen hat, und gehorcht, wie es in folgendem Koranvers heißt: „Die Worte der Gläubigen sind nicht anders als ‚Wir hören und gehorchen‘, wenn sie zu Allah und Seinem Gesandten gerufen werden, damit dieser zwischen ihnen entscheide.“ (an-Nur 24, Vers 51) Das „Wir-hören-und-Gehorchen“ entspricht damit vollkommen der Bedeutung des Wortes Islam als absoluter Unterwerfung unter Allah (t) und vollständiger Ergebenheit. Mit dem Glauben allein ist es folglich nicht getan, wenn daraus keine Handlungen resultieren, die mit den Gesetzen Allahs (t) übereinstimmen, weil Allah (t) den Gläubigen wie folgt beschreibt:
„Doch nein, bei deinem Herrn, sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich zum Richter über alles machen, was zwischen ihnen strittig ist, und dann in ihren Herzen keine Bedenken gegen deine Entscheidung finden und sich in absoluter Ergebung fügen.“ (an-Nisa‘ 4, Vers 65)
Grundsätzlich ist die Ansprache des Gesetzgebers (Koran und Sunna) in direkter Form an alle adressiert. Es handelt sich keinesfalls um eine Ansprache, die nur an eine Elite gerichtet ist und sich lediglich an die Rechtsausleger (Mudschtahidun) oder an die Rechtsgelehrten (Ulama) wendet. Sie spricht all jene an, die eigenverantwortlich handeln und somit für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Gegensatz dazu werden Kinder oder Menschen mit geistiger Unzurechnungsfähigkeit nicht zur Rechenschaft gezogen. Das heißt, die Ansprache des Gesetzgebers wendet sich an all jene, die in der Lage sind zu verstehen und zu begreifen. Für diejenigen, die in der Ausführung ihrer Handlungen voll verantwortlich sind, besteht daher die Verpflichtung, die Offenbarung, deren Adressaten sie sind, zu verstehen. Denn es ist nicht möglich, sich an die Befehle und Verbote Allahs (t) zu halten, wenn man seine Ansprache nicht versteht. Da also das Einhalten seiner Gebote und Verbote Pflicht ist, so ist auch ihr Begreifen und Erfassen Pflicht. Nur dann kann eine Handlung hervorgehen, die mit Allahs (t) Lebensordnung übereinstimmt und Sein Wohlwollen hervorruft. Sollte der Muslim nicht verstanden haben, was der Gesetzgeber ihm in Koran und Sunna mitteilt, so ist es ihm grundsätzlich verboten, eine Handlung zu vollziehen, ohne Kenntnis über das diesbezügliche Gesetz zu haben. Er kommt somit nicht um ein Verstehen des Inhalts von Koran und Sunna herum. Anders ausgedrückt: Der Muslim ist dazu verpflichtet, das islamische Gesetz in einer Angelegenheit, in welcher er eine Handlung ausführen möchte, zu kennen. Weil aber Koran und Sunna keine Gesetzestexte in Form von aneinander gereihten Paragraphen darstellen und das islamische Gesetz nicht bereits ausformuliert im Koran oder in den Hadithen steht, bedeutet „verstehen“, den Inhalt der Offenbarungstexte zu begreifen, um daraus das islamische Gesetz ableiten zu können. Der Islam sieht somit vor, dass der Einzelne die Offenbarung versteht und daraus eigenständig das islamische Gesetz herausziehen kann.
Dieser Vorgang der islamischen Gesetzesableitung wird als Idschtihad bezeichnet. Der Idschtihad ist die Anstrengung und Mühe, die sich der Muslim bei der Untersuchung der Beweise aus den islamischen Rechtsquellen macht, um schließlich bezüglich eines Problems oder einer Fragestellung zu erkennen, was das Gesetz Allahs (t) in der untersuchten Angelegenheit ist. Nach Abschluss des Idschtihad steht folglich immer ein islamisches Gesetz als Resultat dieser Anstrengung. Das heißt, der Idschtihad stellt eine Pflicht für Muslime dar, weil sonst die islamischen Gesetze im Verborgenen blieben. Für den Rechtsausleger (Mudschtahid), der den Idschtihad vornimmt, ist das Verstehen der Offenbarungstexte und damit die genaue Kenntnis der arabischen Sprache in Semantik und Syntax somit obligatorisch. Genaue Kenntnisse des Arabischen sind deshalb Voraussetzung, da Übersetzungen immer auch mit einem Bedeutungsverlust verbunden sind. Jeder, der schon einmal versucht hat, einen beliebigen Text von einer Sprache in eine andere zu übersetzen, weiß, dass eine vollständige Übernahme des Sinns in die andere Sprache nicht möglich ist, da jede Sprache ihre eigenen semantischen und syntaktischen Eigenheiten besitzt. Bereits einfache Übersetzungen wie „Preis sei Allah“ haben nicht dieselbe Bedeutung wie das arabische Original. Im Falle des Koran kann man sich jedoch eine Bedeutungsveränderung nicht leisten, weil dann der Idschtihad nicht das Gesetz Allahs (t) zum Vorschein brächte, sondern ein aus der Übersetzung resultierendes Gesetz. Zudem darf eine Übersetzung nicht mehr als Koran bezeichnet werden, weil der Koran nur das ist, was Allah (t) in Form und Inhalt, d. h. in arabischer Sprache, offenbart hat. Dass man eine Übersetzung nicht mit dem Koran gleichsetzen darf, zeigt sich allein daran, dass man eine Übersetzung auch im unreinen Zustand anfassen und lesen darf, was im Falle des Koran untersagt ist. Die Rezitation des Koran wird als gottesdienstliche Handlung betrachtet, die von Allah (t) belohnt wird, während das Lesen der Übersetzung keine gottesdienstliche Handlung darstellt. Darüber hinaus muss der Koran im Gebet auf Arabisch rezitiert werden. Eine Übersetzung ist nicht zulässig und macht das Gebet ungültig. Daher kann die Grundlage des Idschtihad nur der arabische Offenbarungstext sein. Es sind aber nicht nur hervorragende Arabischkenntnisse gefordert, sondern auch Kenntnisse in den islamischen Rechtsgrundlagen (Usul), die der Mudschtahid ebenfalls mitbringen muss. Auch muss er wissen, welche Unterschiede es in den Beweisen gibt und welche Beweise Vorrang vor anderen haben. Hierzu gehört auch die Kenntnis, wie stark ein Hadith ist und in welche Kategorie er gehört. Dieses umfangreiche Wissen des Mudschtahid ist deshalb wichtig, weil garantiert sein muss, dass aus seinem Idschtihad das entsprechende islamische Gesetz hervorgeht, das tatsächlich der Offenbarung entspringt.
Der Islam setzt die Fähigkeit des Idschtihad bei den Muslimen voraus. Blickt man zurück in die islamische Geschichte, stellt man fest, dass die Gefährten des Propheten (r) in der Lage waren, Rechtsauslegungen eigenständig vorzunehmen, und nicht auf andere Rechtsausleger angewiesen waren. Ein kurzer Blick in die Gegenwart der Muslime reicht aus, um zu erkennen, dass diese Fähigkeit mehrheitlich verloren gegangen ist. Allein die Tatsache, dass viele Muslime der arabischen Sprache gar nicht oder nur unzureichend mächtig sind, schließt sie bereits vom Idschtihad aus. Zudem muss man berücksichtigen, dass es unter den Muslimen Unterschiede in ihrer islamischen Bildung, ihren Kenntnissen und ihrem Auffassungsvermögen gibt, so dass sich auch aus diesen Gründen nicht jeder zum Idschtihad eignet. Dennoch bleibt die Pflicht für alle bestehen, die Offenbarung zu verstehen und danach zu handeln, ob sie nun des Idschtihad fähig sind oder nicht. Das heißt, die eigene Inkompetenz, einen Idschtihad eigenständig durchzuführen, entbindet nicht vom Hören und Gehorchen. Denn man kann die Gebote und Verbote Allahs (t) befolgen, indem man sich an die Rechtsauslegung eines Mudschtahid anlehnt und dieser folgt. Das Befolgen einer Rechtsauslegung eines anderen wird als Taqlid (Nachahmung) bezeichnet. Auch in dieser Form lässt sich der Pflicht, zu hören und zu gehorchen, Folge leisten. Solange es also Muslime gibt, die die Fähigkeit des Idschtihad noch besitzen und diesen vornehmen, haben die Muslime, die dazu nicht in der Lage sind, immer die Möglichkeit, den islamischen Rechtsspruch in einer Angelegenheit in Erfahrung zu bringen und das islamische Gesetz zu kennen, um ihre Handlung danach zu richten. Somit ist der Idschtihad eine Pflicht, die nicht individueller Art ist und von jedem Einzelnen erfüllt werden muss, sondern eine Pflicht, die zur Genüge, d. h. mindestens von einigen, erfüllt werden muss. Fatal wird es für die Muslime dann, wenn keine Rechtsausleger mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall besteht für alle Muslime die individuelle Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Idschtihad wieder aufgenommen wird. Ansonsten fällt die Sünde des Fehlens von Rechtsauslegern auf die ganze Umma.
Die Realität der Muslime sieht folglich so aus, dass die Umma aus Mudschtahidun (Rechtsauslegern) und Muqallidun (Nachahmern) besteht. Der Muqallid ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sich immer an einen Mudschtahid zu wenden, um sich über ein islamisches Gesetz zu erkundigen. Er kann sich im Grunde an jeden vertrauenswürdigen Muslim wenden, der den islamischen Rechtsspruch in einer Sache kennt. So muss ein neu konvertierter Muslim nicht zwingend einen Mudschtahid aufsuchen, um sich beispielsweise die Gesetze, die das Gebet betreffen, anzueignen. Hierzu kann er jeden Muslim befragen, von dem er weiß, dass dieser die Gesetze des Gebets kennt. Denn es geht im Kern um die Kenntnis des islamischen Rechtsspruchs und nicht darum, wer diesen Rechtsspruch abgeleitet hat. Das heißt, die Übernahme einer Rechtsauslegung darf nicht an bestimmte Namen geknüpft sein, sondern muss lediglich nach dem Prinzip verlaufen, das islamische Gesetz überhaupt zu kennen und danach zu handeln.
Der Taqlid steht weit unterhalb des Idschtihad und sollte nur die Ausnahme und nicht die Regel sein. Tatsächlich stellt der Taqlid heute jedoch die Regel dar, weil die Muslime die Fähigkeit zum Idschtihad mehrheitlich verloren haben. Er ist der weitaus bequemere Weg, um ein islamisches Gesetz in Erfahrung zu bringen, und ist dem Idschtihad nicht unbedingt förderlich. Es ist einfacher, die Rechtsauslegung eines anderen zu übernehmen, als sich zunächst die Kompetenz zum Idschtihad anzueignen, um dadurch eigene Rechtsauslegungen vornehmen zu können. Dadurch kann die Kompetenz zum Idschtihad innerhalb der Umma abnehmen, d. h., die Zahl der Mudschtahidun wird immer geringer. Das Verschwinden der Mudschtahidun aus der Umma bedeutet gleichzeitig ein Verschwinden des islamischen Wissens und damit ein Verschwinden der Einhaltung der Gebote und Verbote Allahs (t). So sagte der Prophet (s): „Wahrlich, Allah nimmt das Wissen nicht hinweg, indem Er es aus dem Gedächtnis der Menschen herausreißt, sondern Er nimmt das Wissen hinweg, indem Er die Gelehrten sterben lässt; und wenn keiner von ihnen übrig bleibt, dann nehmen die Menschen unwissende Köpfe in Anspruch, welche gefragt werden und ein Urteil abgeben, bei dem jegliche Grundlage des Wissens fehlt. Somit werden sie selbst abirren und aber auch die Menschen in die Irre führen.“ (Buchari) Auch wenn der Taqlid islamrechtlich erlaubt ist, sollten die Muslime danach streben, davon wegzukommen, und sich die Fähigkeit des Idschtihad wieder aneignen. Denn die Dynamik des Islam ist an den Idschtihad gebunden, d. h. sie ist daran geknüpft, dass der Mudschtahid für neu aufkommende Probleme durch Idschtihad den diesbezüglichen islamischen Rechtsspruch ableitet. Kommt der Idschtihad zum vollständigen Stillstand, wird der Muslim auf neue Probleme nicht mehr reagieren können. Damit würde der ganze Islam zum Stillstand kommen.