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Allgemein Jedem das Seine

Das weltberühmte Zitat des preußischen Königs Friedrich II. „In meinem Staate kann jeder nach seiner Fasson selig werden“ gilt gemeinhin als wegweisend für die religiöse und weltanschauliche Toleranz in Europa.

Das weltberühmte Zitat des preußischen Königs Friedrich II. „In meinem Staate kann jeder nach seiner Fasson selig werden“ gilt gemeinhin als wegweisend für die religiöse und weltanschauliche Toleranz in Europa. Auf theologischer Ebene wurden den Bewohnern des damaligen Preußens nahezu alle Freiheiten eingeräumt, ganz gleich welcher Konfession oder Religion sie angehörten. So war es zum Beispiel den Juden gestattet, Synagogen zu errichten, ihre Kleidervorschriften einzuhalten, koschere Lebensmittel zu konsumieren, sie zu verkaufen und die Regeln des Sabbats einzuhalten. Auch den Muslimen wurde in Aussicht gestellt, ihre Rituale und Traditionen in der preußischen Diaspora praktizieren zu können. Der Anfrage ob ein Katholik Bürger des protestantisch dominierten Staates werden dürfte, entgegnete der Alte Fritz, dass „[a]lle Religionen […] gleich und gut[seien], wenn nur die Leute, die sie ausüben, ehrliche Leute sind; und wenn Türken und Heiden kämen und wollten das Land bevölkern, wo wollen wir Moscheen und Kirchen bauen“ und unterstrich damit seine Bereitschaft, auch Moscheen für die muslimischen Einwohner bauen zu wollen.
Die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit wird heutzutage insbesondere von den westlichen Staaten als hervorragendes Qualitätssiegel einer weltoffenen und fortschrittlichen Gesellschaft gepriesen. Schließlich durchbrach jene Freiheit den Absolutheitsanspruch der christlichen Kirche und ebnete den Weg zu einer neuen, profanen Gesellschaftsform. So gilt die Religionsfreiheit als wesentlicher Bestandteil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. In Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“
Dieser Grundpfeiler der westlichen Gesellschaft scheint durch aktuelle Entwicklungen jedoch auf eine harte Probe gestellt zu werden. Denn durch die Zuwanderung aus der islamischen Welt sieht sich der Europäer mit einer fremden Wertegemeinschaft konfrontiert. Im Grunde genommen stellt gerade diese Situation die eigentliche Feuertaufe für die vielzitierte europäische Toleranz dar. So war in der Vergangenheit die Freiheit der Andersdenkenden in praxi immer nur auf die marginalen konfessionellen Unterschiede des Christentums und eurozentrischer Weltanschauungen zugeschnitten. Mit anderen Worten war und ist die Religionsfreiheit nur eine relative; nicht mehr als eine Friedenspfeife, angesteckt um das Kriegsbeil der europäischen Völker zu begraben und eine neue Gesellschaftsordnung zu konstituieren. Dass es sich hierbei nur um eine Mogelpackung handelt, welche lediglich die eigene kulturelle Vielfalt berücksichtigt, belegt ein aktuelles Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 09.05.2013. Das Gericht entschied, dass „[e]in 14-jähriges Mädchen aus einer streng gläubigen muslimischen Familie im Aargau […]keinen Dispens vom geschlechter-getrennten Schwimmunterricht in der Schule“ erhalten dürfe. Die Eltern der Schülerin beantragten die Befreiung ihrer Tochter vom schulischen Schwimmunterricht und beriefen sich dabei auf die islamischen Gebote der Geschlechtertrennung und Kleidervorschriften. Da „der Unterricht von einem Mann geleitet wird und dass das Schwimmbad von aussen einsehbar ist, weshalb auch fremde Männer den Schwimmunterricht beobachten könnten“, ist er nicht mit den islamischen Vorschriften vereinbar. Die Kläger sahen sich offensichtlich genötigt, den Rechtsweg einzuschlagen, da dem Schamgefühl des jungen Mädchens von schulischer Seite keine Rechnung getragen wurde. Auch das Gericht scheint die Meinung zu vertreten, dass eben diesem Schamgefühl, welches selbst nach eigener Einschätzung „auch als Ausdruck des persönlichen Entwicklungsstandes unabhängig von der Religionszugehörigkeit auftreten“ könne, kein großer Wert beizumessen sei. Da sich die Kläger jedoch nicht mit dem nudistischen Diktat der vermeintlich zivilisierten Welt abfinden wollten, beriefen sie sich auf die verfassungsmäßig garantierte und seitens des Westens exhibitionistisch präsentierte Religionsfreiheit. Nun sah sich das eidgenössische Bundesgericht mit einem Dilemma konfrontiert, stand es doch vor der undankbaren Aufgabe, den gordischen Knoten zu lösen, welcher aus den Widersprüchen zwischen den Freiheiten und der aggressiven Integrationspolitik geschnürt wurde. Ganz der archaischen Tradition Europas folgend, wurde der sagenumwobene Knoten weder mit Weisheit, noch mit Geschick gelöst. Stattdessen griff das Gericht, wie schon Alexander der Große, zum Schwert und bewies damit auf martialische Art und Weise seine politische Entschlossenheit, die fremden Werte ihrer unliebsamen Einwanderer notfalls zu amputieren. Dementsprechend hat das Bundesgericht unmissverständlich „klargemacht, dass muslimische Mädchen, die bereits die Geschlechtsreife erlangt haben, am obligatorischen Schwimmunterricht teilnehmen müssen“; so heißt es im Grechner Tagblatt. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht nicht nur auf die Wahrung der Chancengleichheit, sondern auch auf die „wichtige sozialisierende Funktion“ des Schwimmunterrichts. In concreto will das Alpenland der Welt damit weismachen, dass Nichtschwimmer potentielle Soziopathen und ein potentiell destruktiver Faktor für eine funktionierende Gesellschaft seien. Um das geliebte Heimatland angesichts dieser Gefahren über Wasser zu halten, sah sich das Gericht genötigt, die Religionsfreiheit und damit eines seiner goldenen Kälber zu opfern, denn in diesem Fall sei „die Integration wichtiger als die Religionsfreiheit“. Doch halb so wild, so das Gericht! Schließlich sei festzustellen, „dass die Schule den religiösen Anliegen der muslimischen Familie weit entgegen gekommen ist, indem sie den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchführt, Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen anbietet und selbst das Tragen eines Burkini erlaubt ist. Der Eingriff in die Religionsfreiheit sei deshalb geringfügig. Der Familie sei ohne Weiteres zuzumuten, von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren.“
Die Tatsache, dass sich Schweizer Gerichte in ihrer Urteilsfindung mittlerweile von der islamfeindlichen Stimmung leiten lassen, anstatt sich auf geltendes Recht zu stützen, wird durch die widersinnige Urteilsbegründung deutlich. Die sprichwörtliche docta ignorantia[1] des Richters äußert sich vor allem durch den Verweis auf das vermeintliche Entgegenkommen. Mit derselben Logik könnte ein Bankräuber bei seinem Überfall auf die Hälfte der Beute verzichten, um damit seine Kompromissbereitschaft zu signalisieren. Ein Verbot in seine Einzelteile zu zerlegen und diese unterschiedlich zu gewichten ist völlig absurd. Solche Argumentationsmuster belegen nur den Offenbarungseid europäischer Gerichte. Dass das Gericht zusätzlich seine eigenen Vorstellungen zum Maßstab für die islamischen Gebote erhebt, zeugt wieder einmal von einer eingebildeten kulturellen Überlegenheit.
Es war eben diese Denkweise, die bereits in Nazideutschland dazu führte, die Religionsfreiheit nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Letztendlich zierte selbst das geschichtlich bekannte, vor Toleranz nur so strotzende Zitat Friedrichs des Großen „Jedem das Seine“ das Eingangstor des Konzentrationslagers Buchenwald. So erhärtet sich der Verdacht, dass es sich bei der Religionsfreiheit – wenn es um wirklich Andersdenkende geht – lediglich um ein Angebot handelt, aufgestellt in der Hoffnung, dass es niemals in Anspruch genommen wird.
[1] Belehrte Unwissenheit