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Allgemein Das Konzept des Staates im Kapitalismus – Teil 1

Der gegenwärtige Umbruch in der islamischen Welt lässt den Westen aufhorchen. Ein Machthaber nach dem anderen wird durch die Muslime gestürzt. Der Einfluss der westlichen Welt ist in den islamischen Ländern dennoch weiterhin sehr groß.

1. Einleitung


Der gegenwärtige Umbruch in der islamischen Welt lässt den Westen aufhorchen. Ein Machthaber nach dem anderen wird durch die Muslime gestürzt. Der Einfluss der westlichen Welt ist in den islamischen Ländern dennoch weiterhin sehr groß. Insofern werden die gestürzten Machthaber durch neue, dem Westen wohlgesonnene Regenten ersetzt. Vor diesem Hintergrund propagieren die westlichen Staaten einmal mehr ihre kapitalistische Ideologie, um die Implementierung des kapitalistischen Systems in den islamischen Gebieten zu festigen. Dabei weisen sie stets auf die durch die Aufklärung erlangten Erkenntnisse hin und bewerben das System kapitalistischer Staaten als universelles Staatssystem. Die des Öfteren diskutierten Themen, wie die Vereinbarkeit des Islam mit der Demokratie bzw. des Kapitalismus sowie die vermeintlich notwendige Aufklärung des Islam nach westlichem Vorbild, werden insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse in der islamischen Welt immer wieder aufgeworfen.
Das Staatssystem, dass der Westen implementiert, wurde während der Epoche des Absolutismus und der Aufklärung entwickelt. In der alten, feudalen Ordnung wurde die Lebensweise durch die Vorstellungen der katholischen Kirche maßgeblich geprägt. Aufkommende neue Ideen in der Bevölkerung haben dazu geführt, dass die Allgemeinheit der kirchlichen Lebensvorstellungen allmählich überdrüssig wurde. Einen deutlichen Wendepunkt der Geschichte stellt die Französische Revolution dar, markiert sie doch den Übergang von der Phase gedanklicher Experimente und innergesellschaftlicher Auseinandersetzungen hin zur Umsetzung eines neuen ideologischen Werte-und Staatssystems. Denn bis zu jenem Zeitpunkt existierten lediglich die Konzepte über die zukünftige Form des Staates, wobei die praktische Umsetzung erst in der Zeit nach der Französischen Revolution erfolgte. Bis zum heutigen Tage verbreitet sich die Ideologie des Kapitalismus auf der ganzen Welt und implementiert sein Staatsmodell. Dabei muss auf die bekannte Tatsache hingewiesen werden, dass das kapitalistische Staatsmodell in den unterschiedlichen Ländern und geschichtlichen Phasen unterschiedliche Ausprägungen hatte bzw. hat.
Der folgende Beitrag will das Verständnis des Staatskonzepts im Kapitalismus untersuchen, indem die Entstehung und die zugrundeliegenden Ideen näher beleuchtet werden. Dabei werden im Folgenden jene Ideen untersucht, die einen Staat als Institution begründen, und deren Zweck beschrieben.


2. Die Notwendigkeit eines Staatskonzepts


Eine Ideologie zeichnet sich dadurch aus, dass ihr ein Überzeugungsfundament zugrunde liegt, aus dem ein System entspringt. Dieses System muss ferner Lösungen für die Problemstellungen anbieten, die im täglichen Leben auftreten, und deren Umsetzung gewährleisten.
Ein Wesensmerkmal des kapitalistischen Überzeugungsfundaments besteht darin, dass die Religion vom täglichen Leben getrennt werden muss. Eine Umsetzung des daraus resultierenden Systems wurde jedoch erst aufgrund der Französischen Revolution möglich, da sich nun die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geändert hatten. Somit wird deutlich, dass bei der Untersuchung der grundlegenden Staatskonzepte des Kapitalismus auch ein gewisser Zeitraum vor der Französischen Revolution Relevanz besitzt, da sich besagte Konzepte in diesem entwickelten.
So entstand das Staatskonzept des Kapitalismus in den Epochen des Absolutismus und der Aufklärung unter dem Einfluss verschiedener Ideen. Allgemeinhin bestimmt die zugrunde liegende Ideologie das Konzept des Staates und damit die Staatslehre.


3. Die grundlegenden Ideen der politischen Philosophie


In der Epoche des Absolutismus war die königliche Gewalt des Mittelalters durch die Legeshierarchie weitgehend an vorgegebenes, von „Gott selbst gestiftetes (lex aeterna), biblisch geoffenbartes (lex divina) und natürliches Recht (lex naturalis)“ gebunden. Sie beinhaltete auch das überlieferte römische Recht (Codex Justinianum) und das Gewohnheitsrecht (Common Law). Unter diesen Voraussetzungen war die königliche Macht die wesentlich richtende Gewalt und der Fürst Richter-Herrscher.[1] Die in dieser Zeit entstandenen religiösen Bürgerkriege, insbesondere der Dreißigjährige Krieg (1618-1648), machten bewusst, dass Glaubenskriege innerhalb der Christenheit zum unlösbaren Problem geworden waren. Darauf reagierte die politische Philosophie mit der Theorie eines konstruierten Naturzustandes, in dem der Ausbruch gewalttätiger Konflikte aufgrund fehlender souveräner Staatsmacht nicht verhindert werden kann. Die Theorien sprachen zudem von Normen („natürlichen Gesetzen“) und von der Möglichkeit der Überwindung des Naturzustandes (status naturalis).[2] Es war Thomas Hobbes (1588-1679), der unter dem Eindruck der Schrecken des Dreißigjährigen Krieges und der englischen Bürgerkriege eine von tiefem anthropologischem Pessimismus geprägte Staatslehre entwickelte. Hobbes war davon überzeugt, dass im staatsfreien Naturzustand ein fortwährender Krieg aller gegen alle herrsche. In einem solchen Zustand stehe der Mensch dem Menschen wie ein Wolf gegenüber (Homo homini lupus). Zur Sicherung von Frieden und Recht in der von Natur aus selbstzerstörerischen Gesellschaft bedürfe es unabweisbar einer übergeordneten politischen Macht. Nach Hobbes ist nur ein mit absoluter Gewalt ausgestatteter Herrscher imstande, Ordnung, Sicherheit und Freiheit zu gewährleisten. Daher sei eine unbeschränkte Staatsgewalt notwendig, die den Willen aller zu allseitigem Schutz vereinigt. Hobbes rechtfertigt die absolute Herrschaft eines Menschen über andere Menschen mit dem gedachten Urvertrag, durch den sich das Volk dem Monarchen zum allgemeinen Besten unterwirft.[3]
Zur Überwindung des Naturzustands durch eine souveräne Staatsgewalt gibt es nach Hobbes nur einen Weg: „Jeder müsse seine individuelle Macht zur Gänze einem Einzigen oder mehreren Menschen übertragen, so dass der Wille aller auf einem Punkt vereinigt werde.“ Der besagte Machthaber würde zum Stellvertreter jedes Einzelnen, der deshalb die Handlungen jener als seine eigenen zu betrachten habe. Auf Grundlage dieses Gesellschaftsvertrags entstehe die Vereinigung aller in einer Person. Darauf beruhe der Staat und Frieden und Schutz sei allein ihm zu verdanken.[4]
Der für einige vielleicht nicht deutlich erkennbare revolutionäre Charakter dieser Ausführungen wird spätestens durch die Kritik der politischen Feinde Hobbes klar. „Die [sog.] Royalisten beanstandeten in aggressiver Weise, dass durch die herrschaftsvertragliche Theorien das Gottesgnadentum der Monarchen untergraben wurde.“ Als Royalisten wurde im Allgemeinen der Adel bezeichnet, der sich für die Aufrechterhaltung der alten, absolutistischen Ordnung einsetzte, welcher seine moralische Legitimation explizit durch das Christentum begründete. Ferner empörte sich der hohe Klerus über die scharfe Kritik an der Kirche. An dieser Stelle wird deutlich, dass es Hobbes nicht um eine Rechtfertigung der absoluten Königsherrschaft ging, sondern um die Grundlegung der souveränen Gewalt des Staates. Dieser Souverän war nach damals vorherrschendem Verständnis im Monarchen verkörpert, wodurch auch Thomas Hobbes keine pluralistischen Herrschaftsformen als Alternative in Betracht zog.[5]
In scharfem Gegensatz zu der Hobbes’schen Lehre einer unbeschränkten Staatsgewalt stehen die Forderungen nach den Rechtsgütern Freiheit, Gleichheit und Unabhängigkeit von John Locke (1632-1704). Dessen Ideen waren geradezu grundlegend für die postabsolutistische Staatstheorie und haben bis in die Staatsstrukturen der Gegenwart fortgewirkt. Sie waren insbesondere grundlegend für die amerikanische Unabhängigkeitserklärung und die Französische Revolution.[6]
Im Naturzustand (Urzustand) von Locke waren die Menschen von Natur aus alle frei, gleich und unabhängig. „Um auch sicher, friedlich und angenehm leben zu können, sei man übereingekommen, sich Fesseln einer bürgerlichen Gesellschaft anlegen zu lassen und sich mit den anderen unter dem Schutz einer übergreifenden Staatsgewalt zu vereinigen.“ Der wesentliche Zweck des hier beschriebenen Gesellschaftsvertrags bestehe also in der Gewährleistung des ungestörten Genusses des Eigentums und Sicherheit gegenüber allen anderen, die dem vereinbarten Zusammenschluss nicht angehören.[7] Laut der Idee John Lockes kann niemand ohne seine persönliche Einwilligung aus dem Naturzustand der Freiheit, Gleichheit und Unabhängigkeit verstoßen und der politischen Gewalt eines anderen unterworfen werden. Die einzige Möglichkeit, diese natürliche Freiheit aufzugeben und die Fesseln bürgerlicher Gesellschaft anzulegen, ist die Übereinkunft mit anderen Menschen, sich als Gemeinschaft zu vereinigen. Das Ziel dieser Übereinkunft besteht darin, behaglich, sicher und friedlich miteinander zu leben. Zugleich soll damit die Sicherung der Nutzung des Eigentums und eine größere Sicherheit gegenüber allen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören, gewährleistet werden. Dabei beschränkt Locke nicht die Anzahl der Menschen, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können. So sei jede beliebige Anzahl von Menschen möglich. Dies verletze nicht die Freiheit der übrigen, welche wie zuvor im Naturzustand verbleiben. Sobald eine Anzahl von Menschen auf diese Weise zur Bildung einer Gemeinschaft oder einer Regierung übereingekommen ist, haben sie sich ihr sogleich einverleibt. Im Rahmen dessen bilden sie einen einzigen politischen Körper, in dem die Mehrheit das Recht hat, zu handeln und die übrigen Bürger mit zu verpflichten.[8]
Während Hobbes den Menschen als Tier verstand und ihm somit entsprechende Eigenschaften und Handlungsweisen zugeordnet hatte, beschrieb John Locke nur den Rahmen, in welchem sich der Mensch gemäß seines Wesens befindet bzw. befinden muss, um den Genuss des Eigentums sicherzustellen.
[1] Vgl. Brunkhorst, Einführung in die Geschichte politischer Ideen, S. 181-182.
[2] Vgl. Brunkhorst, Einführung in die Geschichte politischer Ideen, S. 180.
[3] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 51.
[4] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 55-56.
[5] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 53.
[6] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 85.
[7] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 87.
[8] Vgl. Weber-Fas, Staatsdenker der Moderne, S. 90.