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Konzeptionen Alle erlaubten Handlungen erfordern einen Beweis – Teil 1

Sowohl die Texte im Qur’an als auch in der Sunna behandeln verschiedene Themen, wie zum Beispiel die Geschichten der vergangenen Völker und den Jüngsten Tag. Darüber hinaus gibt es aber auch spezielle Textstellen, die unsere Handlungen betreffen.

Sowohl die Texte im Qur’an als auch in der Sunna behandeln verschiedene Themen, wie zum Beispiel die Geschichten der vergangenen Völker und den Jüngsten Tag. Darüber hinaus gibt es aber auch spezielle Textstellen, die unsere Handlungen betreffen. Darin werden bestimmte Handlungen als erlaubt oder als verboten eingestuft. Diese Einstufung wird als Hukm Shar’i bezeichnet.


Der Begriff „Hukm Shar’i“ steht im Arabischen für „die Ansprache des Gesetzgebers bezüglich der menschlichen Taten“. Der Islam befasst sich mit all unseren Handlungen, seien sie erlaubt oder verboten. Dementsprechend müssen sich all unsere Taten nach dem Hukm Shar’i richten. Viele Muslime neigen dazu, Dinge voreilig als erlaubt (halal) oder verboten (haram) einzustufen, nachdem sie einen flüchtigen Blick auf eine Aya oder einen Hadith werfen. Jedoch ist nicht jeder Befehl aus den Rechtsquellen mit fard (verpflichtend) oder haram (verboten) gleichzusetzen. Die Regeln zur Unterteilung der verschiedenen Arten des Hukm Shar’i stehen im Zusammenhang mit den Usul-al-Fiqh, den Grundlagen der Rechtslehre. Es gibt fünf verschiedene Kategorien des Hukm Shar’i:


fard oder wajib (verpflichtend)

mandub (empfohlen)

makruh (unerwünscht)

haram (verboten)

mubah (erlaubt)


Im Hinblick auf die fünfte Kategorie, die erlaubten Handlungen, existieren viele Missverständnisse unter den Muslimen. Im Folgenden werden einige dieser Missverständnisse aufgezeigt:


1) Gerade in der heutigen Zeit hat sich unter Muslimen das Fehlverständnis verbreitet, dass jegliche Handlung erlaubt sei, solange sie dem Islam nicht ausdrücklich widerspricht und nicht durch die Shari’a verboten wurde. Als scheinbaren Beweis führen sie an, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) Verträge aus der Zeit der Jahiliya (vorislamische Zeit der Unwissenheit) vorfand und diese für erlaubt erklärte. Solche Verträge hingegen, die er (s.a.s.) für unzulässig hielt, verbot er. Folglich sei das, was er nicht ausdrücklich verboten hat, erlaubt, und nur das, was er deutlich verboten hat, auch tatsächlich verboten. Deshalb können Muslime sogar Ideen, Vorschriften oder auch Gesetze akzeptieren, solange diese dem Islam nicht eindeutig widersprechen bzw. der Islam diese nicht explizit verboten hat.


2) Mubah (erlaubt) ist angeblich das, was keinen Tadel (Ermahnung, Rüge) nach sich zieht. Wenn eine Handlung im Islam nicht getadelt wird, wird dies gleich als Erlaubnis gesehen, so zu handeln. Wenn also kein deutliches Verbot ergeht, ist eine Handlung automatisch mubah. Darüber hinaus schweige die Shari’a scheinbar zu einigen Handlungen und legt die Regelungen hierfür nicht fest; und wozu auch immer die Shari’a geschwiegen hat, so sei diese Sache als mubah einzustufen. Es wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte:

„Wahrlich, Allah hat Pflichten festgesetzt, also seid darin nicht nachlässig. Und er hat Grenzen festgelegt, also überschreitet sie nicht. Und er hat Dinge verboten, also begeht sie nicht. Und er hat zu Dingen geschwiegen – aus Barmherzigkeit zu euch, nicht aus Vergesslichkeit – also fragt nicht danach.“

In einem anderen Bericht sagte er: „Und das, worüber Er schwieg, ist Vergebung (Erlaubnis).“ Deshalb sei alles, wozu die Shari’a schwieg, mubah. Die Akzeptanz von Regelungen und Gesetzen, die in der Shari’a keine Erwähnung finden und für die in der Shari’a kein Verbot zu finden ist, seien Teil des mubah; und zwar deshalb, weil diese Gesetze nicht getadelt wurden. Und auch weil kein direktes Verbot ergangen ist und die Shari’a das Gesetz nicht erwähnt bzw. die Shari’a dazu schweigt.


3) Einige behaupten, die Demokratie habe ihren Ursprung im Islam, da sie auf Shura (Beratung), Gerechtigkeit und Gleichberechtigung basiere. Auch ziele die Demokratie darauf ab, die Autorität in die Hände der Umma zu legen, und dies entspreche auch dem Anliegen des Islam. Der Islam mache keinen Unterschied zwischen Reichen und Armen, zwischen Rechten und Pflichten und ebenso wenig zwischen einem Minister und einem Schafhirten. Der Islam sorge dafür, dass die (zwischenmenschlichen) Beziehungen auf Basis von Shura geregelt würden. Das Gebieten des Guten und Verbieten des Verwerflichen erhebe er zu einer der höchsten Prinzipien. Die Shura im Islam entspräche prinzipiell dem, was die Europäer als Parlament bezeichnen. Das Gebieten des Guten und Verbieten des Verwerflichen entspräche in der heutigen, modernen Welt der Pressefreiheit und der Freiheit von Individuen und Gruppierungen, ihre Meinung schriftlich wie auch mündlich kundzutun. Man dürfe Dinge, die einem gefallen, befürworten und Dinge, die einem missfallen, kritisieren und offen darüber sprechen. Von daher sei keine Person von der Kritik ausgenommen, auch nicht die Regierung oder der Wali. Was sie (die Herrscher) auf dem geraden Weg hielte und vor dem Abweichen beschütze, sei die Angst vor der öffentlichen Meinung und vor der Freiheit der Kritik. Dies sei es, was im Qur’an unter der Formulierung

﴿وَتَوَاصَوْا۟ بِٱلْحَقِّ

„und einander die Wahrheit eindringlich empfehlen“[103:3]

zu verstehen sei.
Auf diese Weise begründen sie, dass die Demokratie mit dem Islam vereinbar sei, der Qur’an diese erwähne und der Gesandte (s.a.s.) sie befohlen habe.


Die Fehlerhaftigkeit dieser Gedanken
Die oben ausgeführten Fehlverständnisse basieren auf einem grundlegend falschen Islamverständnis, das es zu bereinigen gilt. In diesem Sinne werden im Folgenden wichtige Aspekte genauer analysiert:
Teil 2 folgt…